Bas Rechtsmittel des Beschuldigten gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main vom 11« Mai 1963 wird verworfen.» Ber Generalstaatsanwalt in Frankfurt am Main hat gegen den Beschuldigten bei dem Ehrengericht der Rechtsanwalt skammer in Frankfurt am Main durch mehrere Antragsschriften, erstmals vom 12« Mai I960, die Eröffnung der ehrengerichtlichen Voruntersuchung beantragt« Ben Anträgen Grün d e Am 11o Februar 1961 hat das Ehrengericht auf Antrag des Generalstaatsanwalts nach mündlicher Verhandlung gegen den Beschuldigten ein Berufsverbot erlassen» Dagegen hat der Beschuldigte sofortige Beschwerde eingelegt» Zur mündlichen Verhandlung darüber hat der Ehrengerichtshof Termin auf den 11. Am Ende des Termins verkündete der Vorsitzende nach Beratung des Ehrengerichtshofs "durch Verlesung der Beschlußformel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe11 das "Urteil", durch welches die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet zurückgewiesen wurde. das Verfahren des Ehrengerichtshofs bei der Verhandlung und Entscheidung über eine Beschwerde gegen den ein Berufsverbot verhängenden Beschluß gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, wobei jedoch die Entscheidung nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung ‘ergehen darf, auf welche die Vorschriften entspre-chend anzuv/enden sind, die für die Hauptverhandlung vor der. Wie es sich in einem Balle verhalten würde, in dem durch das Gesetz als Grundlage eines Urteils einerseits und eines Beschlusses andererseits verschiedenartige Verfahren vorgeschrieben sind und das Gericht auf der Grundlage der falsch ^ gewählten Verfahrenoart die ihrer Art nach falsche Entscheidung getroffen hat, braucht hier nicht entschieden zu worden. Ohne Bedeutung ist es auch, daß der Beschuldigte, offenbar irregeleitet durch die zunächst unrichtige Bezeichnung der Entscheidung vom 11* Mai 1963 als Urteil, sein Rechtsmittel "Berufung" genannt hat.
2094 088 AnwSt JBUj&L Besch 1 u ß In dem Verfahren gegen don Rechtsanwalt und Notar Br« Adolf D in KflBU, TtHHB-BflBMl-Straße (Krankenhaus; , wegen Verhängung eines Berufsverbots hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 13» Juli 1964- unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr<, Br«, h.c. Heusinger, der Rechtsanwälte Br» Greuner, Br« Dix und Br« Y/intzer sowie der Bundesrichter Börtzler, Br« Spengler und Dr«. Vogt beschlossen: Bas Rechtsmittel des Beschuldigten gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main vom 11« Mai 1963 wird verworfen.» Ber Beschuldigte hat die Kosten des Rechts-mittels zu tragen« Ber Generalstaatsanwalt in Frankfurt am Main hat gegen den Beschuldigten bei dem Ehrengericht der Rechtsanwalt skammer in Frankfurt am Main durch mehrere Antragsschriften, erstmals vom 12« Mai I960, die Eröffnung der ehrengerichtlichen Voruntersuchung beantragt« Ben Anträgen Grün d e 2 ist entsprochen und die Verfahren sind verbunden worden«. Die Voruntersuchung ist bei dem Untersuchungsrichter des Ehrengerichts anhängig» Am 11o Februar 1961 hat das Ehrengericht auf Antrag des Generalstaatsanwalts nach mündlicher Verhandlung gegen den Beschuldigten ein Berufsverbot erlassen» Dagegen hat der Beschuldigte sofortige Beschwerde eingelegt» Zur mündlichen Verhandlung darüber hat der Ehrengerichtshof Termin auf den 11. Mai 1963 anberaumt« Diese mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Am Ende des Termins verkündete der Vorsitzende nach Beratung des Ehrengerichtshofs "durch Verlesung der Beschlußformel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe11 das "Urteil", durch welches die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dieses "Urteil" \7urde dem Beschuldigten am 4. Januar 1964 zugestellt. Dagegen hat er am 7. Januar 1964 "Berufung" eingelegt. Am 17. Februar 1964 erließ^ er‘^hrengerichtshof den Beschluß, durch welchen das Sitzungsprotokoll vom 11. Mai 1963 dahin berichtigt wurde, daß die verkündete Entscheidung "Beschluß" statt "Urteil" heißen müsse. Am 6. März 1964 erließ er außerdem den Beschluß, wonach das Rubrum des "Urteils" dahin berichtigt wurde, daß es statt "Urteil"? "Beschluß", statt "auf Grund der Hauptverhandlung": "auf Grund der mündlichen Verhandlung" und statt "für Recht erkannt": "beschlossen" heißen müsse. Dieser Beschluß wurde dem Beschuldigten am 14. März 1964 zugestellt. Er hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er seine "Berufung" aufrecht erhalte. Das Rechtsmittel ist jedoch unstatthaft« 1. Das Verfahren des Ehrengerichtshofs bis zu dem Erlaß der Entscheidung vom 11. Mai 1963 entsprach dem Gesetz.Für das Verfahren des Ehrengerichtshofs bei der Verhandlung und Entscheidung über eine Beschwerde gegen den ein Berufsverbot verhängenden Beschluß gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, wobei jedoch die Entscheidung nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung ‘ergehen darf, auf welche die Vorschriften entspre-chend anzuv/enden sind, die für die Hauptverhandlung vor der. erkennenden Gericht maßgebend sind (§ 157 Abs» 3 Satz 2, §151 Abs. 1 und 2 BRAO). Das hat der Ehrengerichtshof beachtet. Die verfahrensrechtlich einwandfrei zustandegekom-mene Entscheidung ist und war von Anfang an sachlich ein Beschluß, der lediglich unrichtig als Urteil bezeichnet worden ist« Die offensichtlich unrichtige Bezeichnung konnte der Ehrengerichtshof durch Beschluß berichtigen» Daß es sich auch bei der Umänderung der Ausdrücke "Hauptverhandlung” in "mündliche Verhandlung” und "für Recht erkannt" in "beschlossen” um eine bloße sachlich bedeutungslose Berichtigung versehentlich falsch gewählter Bezeichnungen handelt, ergibt sich aus § 151 Abs» 2 BRAO» Wie es sich in einem Balle verhalten würde, in dem durch das Gesetz als Grundlage eines Urteils einerseits und eines Beschlusses andererseits verschiedenartige Verfahren vorgeschrieben sind und das Gericht auf der Grundlage der falsch ^ gewählten Verfahrenoart die ihrer Art nach falsche Entscheidung getroffen hat, braucht hier nicht entschieden zu worden. Ohne Bedeutung ist es auch, daß der Beschuldigte, offenbar irregeleitet durch die zunächst unrichtige Bezeichnung der Entscheidung vom 11* Mai 1963 als Urteil, sein Rechtsmittel "Berufung" genannt hat. Allgemein gibt es gegen einen Beschluß keine Berufung, sondern nur die Beschwerde. Auch wenn der Ehrengerichtshof wirklich ein Urteil verkündet hätte, wäre nur die Revision, nicht die Berufung,in Betracht gekommen, aber auch diese nach § 145 BRAO nicht zulässig gewesen» Deswegen ist zugunsten des Beschuldigten zu prüfen, ob sein Rechtsmittel als Beschwerde Erfolg haben kann» 2» Der Ehrengerichtshof hat als Beschwerdegericht entschieden» Das ehrengerichtliche Verfahren war und ist in der Form der Voruntersuchung vor dem Ehrengericht anhängig» Gegen die Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe ist aber weder allgemein noch im besonderen in den Fällen, in denen der Ehrengerichtshof als Beschwerdegericht über die Verhängung eines Berufsoder Vertretungsverbotes zu entscheiden hatte, die weitere Beschwerde zugelassen» Das hat der Senat in dem Beschluß BGHSt 19» 4 mit ausführlicher Begründung bereits entschieden» Daran muß festgehalten werden« Deswegen muß das Rechtsmittel des Beschuldigten als unzulässig verworfen werden» Heusinger Dr» Greuner Dr« Dix Dr. Wintzer Börtzler Spengler Vogt