Die Beschwerde dos Beschuldigten dagegen, daß der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte die Revision gegen sein Urteil vom 60 Oktober 1964 nicht zugelassen hat, wird zurückgewie3eno Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen« Seine dagegen eingelegte Berufung hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 6. Rach § 145 Abs. 2 BRAO kann die Revision nur zugelässen werden, wenn der Ehrengerichtshof über Rechtsfragen oder Prägen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind» Diese haben solche Prägen nicht, deren Lösung selbstverständlich ist oder die bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung endgültig geklärt sind (vgl» BGHSt 17, 21, 27 f; BGH, Ehrenger.Entsch. 1. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die vor dem Inkrafttreten der Bundesr^chtdanwaltsordnung begangenen Standesverfehlungen könnten nicht mehr ehrengerichtlich bestraft werden, da die damals geltende bayerische Rechtsanwalts Ordnung vom 6. 2. Daß eine StandesVerfehlung auch nach Ablauf von fünf Jahren noch mit einem Verweis und Geldbuße bestraft werden kann, die Vorschrift des § 115 BRAQ also auf diese Strafanhäufung keine Anwendung findet, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (BGHSt 17, 149? 3o Schließlich ist auch die letzte vorgetragene Frage, ob ein Rechtsmittel als "teilweise erfolgreich" im Sinne des §, 197 Abs. 2 Satz 2 BRAO gilt, "wenn in einem Ehrengerichtsverfahren von mehreren zur einheitlichen Beurteilung stehenden Fällen im Berufungsverfahren einer von diesen Fällen als nicht erwiesen ausgeschieden" (aber die Strafe nicht gemildert) wurde, nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Deshalb kann von einem teilweisen Erfolg im Sinne des § 197 Abs. 2 Satz 2 BRAO keine Rede sein, wenn ein, wie hier, im ersten Rechtszuge verurteilter Beschuldigter mit der Berufung die Einstellung dos Verfahrens oder seinen Freispruch erstrebt, der Ehrengerichtshof aber die Berufung verworfen hat.
2136 028 BUNDESGERICHTSHOF aimvsj_Ib}.jZ61 BESCHLUSS In dem Ehrengerichtsverfahren gegen den Rechtsanwalt Dr» Ewald aus A^^straße 0. 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat auf Antrag des Greneralbundesanwalts in der Sitzung vom 60 Dezember 1965 beschlossen: Die Beschwerde dos Beschuldigten dagegen, daß der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte die Revision gegen sein Urteil vom 60 Oktober 1964 nicht zugelassen hat, wird zurückgewie3eno Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen« G rund e : Io Der am 10» Mai 1910 geborene Beschwerdeführer i3t durch Urteil des Ehrengerichts vom 21. Juni 1963 zur Strafe des Verweises und zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt worden. Seine dagegen eingelegte Berufung hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 6. Oktober 1964 als unbegründet verworfen. Die Revision hat er nicht zu-gelassen. Das Urteil wurde am 23» Februar 1965 zugestellto Durch einen am 23» März 1965 eingogangenen Schriftsatz legte der Beschuldigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der Ehrengerichtshof hat ihr nicht abgeholfen« lie Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 14-5 AbSo 3 BRAO), jedoch nicht begründet» Rach § 145 Abs. 2 BRAO kann die Revision nur zugelässen werden, wenn der Ehrengerichtshof über Rechtsfragen oder Prägen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind» Diese haben solche Prägen nicht, deren Lösung selbstverständlich ist oder die bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung endgültig geklärt sind (vgl» BGHSt 17, 21, 27 f; BGH, Ehrenger.Entsch. VII, 162)» 1. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die vor dem Inkrafttreten der Bundesr^chtdanwaltsordnung begangenen Standesverfehlungen könnten nicht mehr ehrengerichtlich bestraft werden, da die damals geltende bayerische Rechtsanwalts Ordnung vom 6. November 1946 gemäß §§ 232 Abs. 1 Nr» 17, 237 3RA0 ohne Überleitungsvorschrift aufgehoben worden sei, ist abwegig. Mit der Aufhebung der bayerischen Rechtnanwaltsordnung trat die Bundesrecht3anwaltsordnung in Kraft. Art» 103 Abo. 2 GG, § 2 StGB gelten auch für die ehrengerichtliche Bestrafung (BGHSt 15 j 227; BGH, Urteil vom 11. Pebruar 1963 - Anv/St (R) 17/62). Da das Tun des Beschuldigten sowohl gegen § 28 BayRAO, wie auch gegen § 43 BRAO verstößt, und die ausgesprochenen Strafen nach § 63 Abs. 1 und 2 BayRAO wie auch nach § 114 BRAO verhängt werden können, war eine Verurteilung zu dem Verweis und zu einer Geldbuße (Geldstrafe) bis zu 5 000 DM möglich. Eine grundsätzliche Präge besteht insoweit nicht. 4 - 2. Daß eine StandesVerfehlung auch nach Ablauf von fünf Jahren noch mit einem Verweis und Geldbuße bestraft werden kann, die Vorschrift des § 115 BRAQ also auf diese Strafanhäufung keine Anwendung findet, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (BGHSt 17, 149? 154; Urteil vom 9» April 1962 - AnwSt (R) 2/62 -und Urteil vom 11. Februar 1963 - AnwSt (R) 17/62; Beschluß vom 24- Februar 1964 - AnwSt (B) l/64; vgl« auch BGHSt 19? 269)o Der Beschwerdeführer trägt zur Lösung dieser Frage keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vor. § 127 dos Entwurfs 1958 einer Bundesrechtsanwalts-ordnung sah zwar ein Verbot vor, ehrengerichtliche Strafen nebeneinander zu verhängen» Auf den Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages - BT-Drucks. 778, 3» Wahlperiode - wurde dieser Vorschlag jedoch dahin abgeändert, daß Verweis und Geldbuße nebeneinander verhängt werden dürfen (§ 114 Abs. 2 BRAO); damit v/urde also eine neue Strafart geschaffen, während § 115 BRAO, so, wie in § 128 des Entwurfs vorgesehen, Gesetz v/urde. Dafür, daß im Entwurf eine Wechselwirkung zwischen Verjährung und Zulässigkeit der Revision beabsichtigt war, liegt kein Anhalt vor. 3o Schließlich ist auch die letzte vorgetragene Frage, ob ein Rechtsmittel als "teilweise erfolgreich" im Sinne des §, 197 Abs. 2 Satz 2 BRAO gilt, "wenn in einem Ehrengerichtsverfahren von mehreren zur einheitlichen Beurteilung stehenden Fällen im Berufungsverfahren einer von diesen Fällen als nicht erwiesen ausgeschieden" (aber die Strafe nicht gemildert) wurde, nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Ihre Beantwortung ist selbstverständlich. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß die Frage, ob ein Rechtsmittel Erfolg hatte, davon abhängt, was der Beschwerdeführer damit erstrebt und ob er sein Ziel ganz öder teilweise erreicht hat (BGH LM StPO § 473 Nr. 1 = JR 1956, 69 m.w.Nachw.; ferner BGH Urteil vom 27. November 1956 - 5 StR 400/56 BayObLGE 53, 100). Die Absicht des Beschwerdeführers ergibt sich in der Regel aus den Anträgen. Diese Grundsätze sind zu § 473 StPO entwickelt und gelten ebenso für die entsprechenden Bestimmungen in Disziplinar-und Ehrengerichtsverfahren (vgl. Behnko, BDiszO 1954, § 99 Anm. 6; Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder Anm. 10 zu § 107 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen; Kalsbach, BRAO § 197 Anm. 2 III). Deshalb kann von einem teilweisen Erfolg im Sinne des § 197 Abs. 2 Satz 2 BRAO keine Rede sein, wenn ein, wie hier, im ersten Rechtszuge verurteilter Beschuldigter mit der Berufung die Einstellung dos Verfahrens oder seinen Freispruch erstrebt, der Ehrengerichtshof aber die Berufung verworfen hat. Glanzmann Heins Dr. Greuner Börtzle^/ Kirchhof Schulten Vogt