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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 1. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. April 2011, mit dem der Senat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des II. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht zuvor gehört worden ist.

BeschwerdeführerAnhörungsrügeBeschwerdeführersgründenHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 5/11	BESCHLUSS vom 16. Mai 2011
	in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen
 wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten hier: Anhörungsrüge
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 16. Mai 2011
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 1. April 2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Beschwerdeführer	wendet	sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den
 Senatsbeschluss vom 1. April 2011, mit dem der Senat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. November 2010 zurückgewiesen hat.
2	Die	statthafte	Anhörungsrüge	ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner
 Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht zuvor gehört worden ist. Zu berücksichtigendes Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht übergangen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verletzt worden. Namentlich hat der Senat den Schriftsatz vom 23. Februar 2011 bei seiner
 Entscheidung gewürdigt. Dessen Inhalt war jedoch nicht geeignet, die zutreffenden Gründe gemäß Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Februar 2011 zu entkräften.
Kessal-Wulf	König	Fetzer
 Stüer
Martini
 Vorinstanzen:
Anwaltsgericht Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2009 -1 15/08 EV 64/06 -AGH Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2010 - II EVY2/09 -