Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 5/08 BESCHLUSS vom 16. Juni 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 16. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des früheren Rechtsanwalts gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1 Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
2 Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsan-
waltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden (§116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluss vom 10. Mai 1999 - AnwSt (B) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., §116 Rdn. 67). Die gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 6. Juli 2007 gerichtete sofortige
Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch Feuerich/Weyland aaO § 197 Rdn. 17).
Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Wüllrich Frey
Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 06.04.2008 - (2) 6 EVY 6/07 -
Schaal