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BGH

Gericht: BGH

Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer und Streck, die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott am 30. Der Betroffene hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln hat durch Urteil vom 20. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 17. Der Betroffene hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (S 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO).

BetroffeneBRAOPräsidentKölnAnwSt

Volltext der Entscheidung

2025 070
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt (B) 4/95
vom 30. Oktober 1995
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 gegen
den ehemaligen Rechtsanwalt Ulrich Hubert
H
i
2
Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer und Streck, die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise,
 Dr. von Hase und Dr. Schott am 30. Oktober 1995 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Betroffene hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Gründe:
I. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln hat durch Urteil vom 20. Juli 1994 gegen den Betroffenen wegen schuldhafter Verletzung seiner standesrechtlichen Pflichten die Maßnahme des Verweises und eine Geldbuße in Höhe von 15.000 DM verhängt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 17. Januar 1995 gemäß SS 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 StPO verworfen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Betroffene mit seiner fristgerecht eingelegten "Beschwerde" vom 24. Februar 1995; er beantragt, das Verfahren einzustellen, weil seine Anwaltszulassung inzwischen auf seinen Verzicht hin bestandskräftig zurückgenommen worden sei.
3
II. Das Verfahren war einzustellen.
Durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Februar 1995, bestandskräftig seit 21. März 1995, ist die Zulassung des Betroffenen als Rechtsanwalt widerrufen worden. Gemäß S 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO war das anwaltsgerichtliche Verfahren daher einzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1995 - AnwSt (B) 8/94 und vom 6. Juli 1992 - AnwSt (B) 2/92).
Der Betroffene hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (S 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO).
Odersky	Ulsamer	Streck	Deppert

Weise
 von Hase
 Schott