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BGH

Gericht: BGH

Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen die Revision gegen sein Urteil vom 21. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Ehrengerichtshof hat nicht allgemein über die Rechtsfrage entschieden, inwieweit ein Rechtsanwalt zur Vor läge und Beschaffung von Urkunden nach § 56 BRAO verpflichtet ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat der Ehrengerichtshof nicht entschieden, daß das - vom Beschwerdeführer an sich nicht in Frage gestellte - Verbot der Umgehung des Gegenanwalts auch für Angelegenheiten gelte, in denen der Gegenanwalt noch nicht bevollmächtigt worden sei.

Zitierte Normen: § 145 BRAO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B)
BESCHLUSS
4/94
vom 24. Oktober 1994
in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen
 den Rechtsanwalt Dr. Claus Dieter R^^, Hj
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach An hörung des Generalbundesanwalts durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. von Hase und Dr. Schott am 24. Oktober 1994 gemäß § 145 Abs. 5 BRAO einstimmig beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der 2. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen die Revision gegen sein Urteil vom 21. Dezember 1993 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zu dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 1994 bemerkt der Senat:
Der Ehrengerichtshof hat nicht allgemein über die Rechtsfrage entschieden, inwieweit ein Rechtsanwalt zur Vor läge und Beschaffung von Urkunden nach § 56 BRAO verpflichtet ist. Er hat vielmehr eine Einzelfallentscheidung getrof fen, indem er angenommen hat, daß der Beschwerdeführer gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer seiner Aus-
 
kunftspflicht nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist, insbesondere weil er ihn auf eine beim Landgericht befindliche unbeglaubigte Kopie einer Urkunde verwies.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat der Ehrengerichtshof nicht entschieden, daß das - vom Beschwerdeführer an sich nicht in Frage gestellte - Verbot der Umgehung des Gegenanwalts auch für Angelegenheiten gelte, in denen der Gegenanwalt noch nicht bevollmächtigt worden sei. Der Ehrengerichtshof hat vielmehr angenommen, daß es sich in dem der Verurteilung zugrunde gelegten Fall um einen einheitlichen Komplex gehandelt hat, für den der Gegenanwalt dem Beschwerdeführer seine Vertretungsbefugnis bereits angezeigt hatte.
Odersky	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
 Paepcke	Hase	Schott