Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der 2. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen die Revision gegen sein Urteil vom 17. Es ist auch nicht zweifelhaft, daß ein Rechtsanwalt seine Berufspflichten nach den §§ 43, 113 Abs. 1 BRAO verletzt, wenn er die Rechte des § 148 Abs. 1 StPO für ein von dieser Vorschrift ersichtlich nicht erfaßtes Verhalten in Anspruch nimmt (vgl.
2025 056 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 4/92 vom 6. Juli 1992 in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwalt Klaus Wilhelm Straße^ Verteidiger: Rechtsanwalt aus So Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 6. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der 2. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen die Revision gegen sein Urteil vom 17. September 1991 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Ehrengerichtshof hat über die in der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Frage, inwieweit sich ein Rechtsanwalt der Medien zur Verteidigung seines Mandanten bedienen darf, nicht entscheiden (vgl. UA S. 8 unten). Dies wäre Voraussetzung für die Zulassung der Beschwerde (§ 145 Abs. 2 BRAO). Der Ehrengerichtshof hat der Sache nach die Auffassung vertreten, daß § 148 Abs. 1 StPO nur den Verkehr des Beschuldigten mit dem Verteidiger, nicht aber den Verkehr des Beschuldigten mit einem außenstehenden Dritten (hier: einem Presseorgan) erfaßt, welchen der Verteidiger als Bote vermittelt. Diese Auslegung des § 148 Abs. 1 StPO ergibt sich ohne vernünftigen Zweifel aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift. Es ist auch nicht zweifelhaft, daß ein Rechtsanwalt seine Berufspflichten nach den §§ 43, 113 Abs. 1 BRAO verletzt, wenn er die Rechte des § 148 Abs. 1 StPO für ein von dieser Vorschrift ersichtlich nicht erfaßtes Verhalten in Anspruch nimmt (vgl. die Senatsentscheidung in BGHSt 26, 304 und § 115 OWiG). Jähnke Kutzer Schmitz Thode Weise Salditt Jordan