Senat des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle die Revision gegen sein Urteil vom 8. Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle vom 28. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat der Niedersächsische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte durch Urteil vom 8. April 1983 hat der Betroffene gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist (§ 145 Abs.3 Satz 1 BRAO). Nach dieser Vorschrift ist das ehrengerichtliche Verfahren einzustellen, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist. daher im Sinne des § 139 Abs.3 Nr. 1 BRAO bereits abgeschlossen, als die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wirksam wurde.
2^2 032 AnwSt 4 BUNDESGERICHTSHOF IB) um BESCHLOSS in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Wolfgang s traß e 0, y Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 5. Dezember 1933 durcn den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Leps sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. V/eise beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der I. Senat des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle die Revision gegen sein Urteil vom 8. März 1982 nicht zuge-iassen hat, wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G rü n d e I. Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle vom 28. September 1981 ein Verweis und eine Geldbuße von 3.000 DM verhängt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat der Niedersächsische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte durch Urteil vom 8. März 1982 verworfen, ohne die Revision zuzulassen. Dieses Urteil ist dem Betroffenen am 27. August 1982 durch Übergabe zugestellt worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Betroffene durch Schriftsatz vom 26. September 1982, der am 28. September 1982 beim Ehrengerichtshof eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Der Ehrengerichtshof hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Schreiben vom 16. April 1983 hat der Betroffene gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts durch Verfügung vom 20. April 1983 die Zulassung mit Wirkung vom 1. Mai 1983 zurückgenommen. Diese Verfügung hat der Betroffene nicht angefochten. II. 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist (§ 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO). 2. Für eine Einstellung des Verfahrens nach § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO ist kein Raum. Nach dieser Vorschrift ist das ehrengerichtliche Verfahren einzustellen, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist. Die Bestimmung greift jedoch nicht ein, wenn das ehrengerichtliche Verfahren sachlich bereits abgeschlossen ist, bevor die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt (vgl. zur entsprechenden Problematik nach § 260 StPO in Verbindung mit dem Verfahrenshindernis einer Amnestie BGH NJW 1954, 1776 Nr. 21; BGHSt 7, 323). Nachdem der Betroffene die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hatte verstreichen lassen, konnte er sich den gegen ihn verhängten ehrengerichtlichen Maßnahmen nicht mehr entziehen. Das ehrengerichtliche Verfahren war . daher im Sinne des § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO bereits abgeschlossen, als die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wirksam wurde. Nach aliedem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus $ 197 Abs. 2 ßRAO als unzulässig zu verwerfen. Girisch Hagen Gribbohm Lepa Sieüecke Schaefer Weise