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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 19* Juni 1967 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag ist vom Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 19* Juni 1967 als unzulässig verworfen worden. 1. In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist für das ehrengerichtliche Verfahren nach den §§ 113 ff ausdrücklich eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Ehrengerichtshofs nur in den Fällen des § 145 Abs.3 und des § 157 , die hier nicht vorliegen, vorgesehen. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels läßt sich auch nicht aus der nach § 116 BRAO auf das Verfahren anzuv/endenden Strafprozeßordnung herleiten. Zwar kann nach § 372 StPO eine Entscheidung, die aus Anlaß eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Auflage § 372 Anmerkung 2), hier also der Ehrengerichtshof.In Rechtsprechung und Schrifttum ist jedoch anerkannt, daß im Strafverfahren Beschlüsse eines Oberlandesgerichts gemäß § 372 StPO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (BGH Beschluß vom 8. In diesen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung für das Oberlandesgericht sinngemäß auf den Ehrengerichtshof anzuwenden.

Zitierte Normen: § 116 BRAO § 368 StPO
Ehrengerichtshofs21StPOBeschlußBeschwerdeRechtsmittelBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2109 084
Anwsj_lB)_4Z62	BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
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den Rechtsanwalt Gerhard 3^^^ Straße
 in
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. Februar 1968 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.Dr.h.c. Heusinger, des Hechtsanwalts Dr. Hoesen, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, der Rechtsanwälte Schulten und Petersen sov/ie des Bundesrichters Dr. Vogt
 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 19* Juni 1967 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n. d e s
Der Beschuldigte ist durch Urteil des Ehrengerichtshofs der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone vom 21. August 1956, der als Berufungsinstanz entschied, zu einem Verweis und einer Geldstrafe von 1.700,— DM verurteilt worden. Er hat nunmehr die V/ied er auf nähme dieses Verfahrens beantragt. Der Antrag ist vom Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 19* Juni 1967 als unzulässig verworfen worden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde.
 
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
1.	In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist für das ehrengerichtliche Verfahren nach den §§ 113 ff ausdrücklich eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Ehrengerichtshofs nur in den Fällen des § 145 Abs. 3 und des § 157 , die hier nicht vorliegen, vorgesehen.
2.	Die Zulässigkeit des Rechtsmittels läßt sich auch nicht aus der nach § 116 BRAO auf das Verfahren anzuv/endenden Strafprozeßordnung herleiten. Zwar kann nach § 372 StPO eine Entscheidung, die aus Anlaß eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem
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Gericht des ersten Rechtszuges erlassen wird, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Eine solche Entscheidung ist auch die Verwerfung eines Wiederaufnähme-antrages als unzulässig gemäß § 368 Abs. 1 StPO. Gericht des ersten Rechtszuges im Sinne des § 372 StPO ist dabei das nach § 367 StPO für das Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht (vgl. Eberhard Schmidt, Lehrkommentar § 372 Randnote 5; Kohlhaas in Loewe-Rosenberg 21. Auflage § 372 Anmerkung 2), hier also der Ehrengerichtshof. In Rechtsprechung und Schrifttum ist jedoch anerkannt, daß im Strafverfahren Beschlüsse eines Oberlandesgerichts gemäß § 372 StPO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (BGH Beschluß vom 8. März 1963 - 6 "BJs 411/59 -StB 1/63 -; Eb. Schmidt aaO; Loev/e-Rosenberg aaO). Durch § 372 StPO wird nicht ein Rechtsmittel über den Rahmen des § 304 StPO hinaus gewährt. Nach § 304 Abs. 4 StPQ ist gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichts keine Beschwerde zulässig. Diese Regelung der §§ 372, 304 SttfO gilt durch die Verweisung des § 116 BRAO auch für das ehrengerichtliche
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Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. In diesen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung für das Oberlandesgericht sinngemäß auf den Ehrengerichtshof anzuwenden. Ein Beschluß des Ehrengerichtshofs steht einem oberlandesgerichtlichen Beschluß gleich (BGH Beschluß vom 7. November I960 - AnwSt (B) 1/60 = Ehrenger. Entsch. VI 115; Beschluß vom 21. November I960 - Anv/St (B) 2/60 = Ehrenger. Entsch. VI 119). Ausnahmen von der Vorschrift des § 304 Abs. 4 StPO sind, wie erörtert, nur in den §§ 145 Abs. 3 und 157 StPO gemacht (vgl. auch Kalsbach BRAO § 142 Anm. 3 II). Entsprechend unterlagen auch nach der Reichsrechtsanwaltsordnung die Entscheidungen des damaligen Ehrengerichtshofs nicht einer Beschwerde (Friedländer Reichsrechtsanwaltsordnung 3* Aufl., § 89 Rdn. 3).
Ob trotzdem dann, wenn es bei dem Wiederaufnahmeverfahren noch um die Ausschließung des Beschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft geht, die sofortige Beschwerde doch zulässig sein könnte, mag dahinstehen, denn im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine solche Ausschließung.
Heusinger	Roesen	Börtzler	Kirchhof
 Schulten
Petersen
 Vogt