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BGH

Gericht: BGH

b) § 150 Abs« 1 BRAO und die Entscheidung des Ehrengerichts, durch welche ein Vertretungsverbot verhängt wird, sind mit Art« 6 Abs«, 2 der Konvention zürn Schutze der Menschenrechte und Grundfieiheiten, wonach bis zu dem gesetzlichen Nachweis einer Schuld vermutet wird, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist, vereinDar« Bie sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3» und 4« Dezember 1963 erlassenen Beschluß des Io Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen wird verworfeno Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen« Durch Beschluß vom 19« Mai 1962 hat das Ehrengericht für den Bezirk der Recht3anwaltokamme:p?Düsseldorf die ehrengerichtliche Voruntersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet (EV 71/61). In diesem Verfahren hat das Ehrengericht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluß vom 10» Mai 1963 ein Vertretungsverbot erlassen» Dagegen hat der Beschuldigte sofortige Beschwerde eingelegt* Im Verhandlungstermin vom 19» Juni 1963 hat der Ehrengerichtshof die Verhandlung über die sofortige Beschwerde und bis zur Entscheidung über diese das Vertretungsverbot selbst 'ausgesetzt» Am 3« und 4» Dezember 1963 hat er sodann über die sofortige Beschwerde münd^' lieh verhandelt. Dabei darf und muß es alle für die Entscheidung in der Sache wesentlichen Tatsachen untersuchen, auch soweit sie in der Vorinstanz Überhaupt noch nicht oder nicht in zulässiger Weise verwertet worden waren« Um diese umfassende Prüfung zu ermöglichen und dem Beschuldigten in ausreichendem Maße das rechtliche Gehör auch gegenüber den Tatsachen zu gewähren, zu denen er sich im Verfahren vor dem Ehrengericht noch nicht hatte äußern können, hat der Ehrengerichtshof am 19«» Juni 1963 seine Entscheidung ausgesetzt« Dabei hat er gerade nicht die Entscheidung des Ehrengerichts über die Verhängung eines Vertretungsverbots aufgehoben« Die Entscheidung darüber hat ^ er vielmehr, wie es anders gar nicht möglich war, seiner Endentscheidung Vorbehalten. weiteren Beschwerde führen» Wäre die Auffassung des Beschuldigten richtig, daß § 150 Abs» 1 BRAO mit der Konvention nicht im Einklang stehe und deswegen ein Vertretungsverbot überhaupt nicht verhängt werden dürfe, so hätte der Beschuldigte den Fehler, der dann schon dem Ehrengericht unterlaufen wäre, mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichts geltend machen können und müssen» Art» 13 der Konvention gibt nicht selbständig ein Beschwerderecht gegen eine nach deutschem Recht nicht mehr weiter anfechtbare Entscheidung (vgl» Eur.Kom»f»Menschenrechte in DÖV 1959? Es trifft nicht zu, daß die Verhängung eines Vertretungsverbots deswegen jeder gesetzlichen Grundlage entbehre, weil - wie der Beschuldigte meint - § 150 Abs« 1 BRAO dem Art« 6 Abs« 2 der Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte und Grundfroiheiten widerspreche, wonach bis zu dem gesetzlichen Nachweis einer Schuld vermutet wird, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Baß schon vor der rechtskräfti- M gen Feststellung der Schuld eines Angeklagten oder Beschuldigten gegen ihn vorläufige Maßnahmen zu dem Schutze der Rechtsprechung, der Rechtspflege oder der Allgemeinheit vor weiteren Gefahren unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen in einem gesetzlich geregelten Verfahren durch Richter-cpruch angeordnet werden können, wie im Strafverfahren etwa durch Anordnung der Untersuchungshaft (§§ 112 ff StPO) oder der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO), so in ehrengerichtlichen Verfahren,durch die Verhängung eines Vertretungo- oder Berufsverbots (§§ 150 ff BRAO), steht zu dem Gedanken des Art. 6 Abs. 2 der Konvention nicht in Widerspruch» Bei der Verhängung eines Vertretungsoder Berufsverbots genießt zudem der beschuldigte Rechtsanwalt einen besonderen gesetzlichen Schutz dadurch, daß für eine solche Maßnahme sov/ohl im ersten Rechtszug wie in der Beschwerdeinstanz eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der mitwirkenden Richter erforderlich ist (§ 152, § 157 Abs» 3 Satz 2 BRAO)» § 157 Abs» 3 Satz 2 BRAO) hätte verkündet werden müssen und ob das Gericht jedenfalls später als am elften Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung die Entscheidung nicht mehr hätte erlassen dürfen (§ 229 StPO), wie der Beschuldigte meint, mag fraglich sein» Der Ehrengerichtshof ist, wie sich aus seinem vom Beschuldigten ebenfalls angefochtenen Beschluß vom 15* April 1964 - 1 Zu 2/64 - ergibt, davon ausgegangen, daß zwar seine Entscheidung nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassen werden dürfe, in der alle Rechte des Beschuldigten, z»B» hinsichtlich der Beweisaufnahme, wie in einer Hauptverhandlung gewahrt sein müssen, daß die Entscheidung dann aber unabhängig von den nach der Strafprozeßordnung für die Hauptverhandlung nur im Urteilsverfahren geltenden Grundsätzen so erlassen und den Beteiligten bekanntgemacht werden könne, wie es in Gesetz für das Beschwerdeverfahren ganz allgemein zugolassen ist» Nach dieser Auffassung ist der das Verfahren über die Verhängung des Vertretungsverbots abschließende Beschluß des Ehrengerichtshofs durch die Zustellung wirksam und (unbeschadet der Möglichkeit.des Sicher ist, daß nach dem Gesetz das für die Verhängung eines Vertretungsverbots vorgesehene Verfahren nicht seiner Natur nach ein Urteilsverfahren ist und daß durch die Vorfahrensvorschrift über die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung, für welche die für die Hauptver hand lung geltenden Vorschriften maßgebend sind, nicht der ein Vertretungoverbot verhängende Beschluß seinem Wesen nach zu einem Urteil gestaltet wird» Über die Verhängung einer ehrengerichtlichen Strafe (§§ 113, 114- BRAQ) darf nur nach Eröffnung des Hauptverfahrene auf Grund einer HauptVerhandlung durch Urteil entschieden werden (§§ 131, 134 ff, 139 BRAO).

Zitierte Normen: § 309 StPO § 576 ZPO § 43 BRAO § 111a StPO § 152 BRAO § 229 StPO § 159 BRAO § 111a StPO
beschuldigtgesetzlichVerhängungStPOBeschuldigteBeschlußBeschwerdeBRAO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
3a
2094 087
BEAO §§ 150, 151, 157; Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte und Grundfieiheiten
a)	Art. 15 der Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte
 und Grundfreiheiten gibt nicht selbständig ein Beschwerderecht gegen eine noch deutschem Hecht nicht mehr weiter anfechtbare Entscheidung«
b)	§ 150 Abs« 1 BRAO und die Entscheidung des Ehrengerichts, durch welche ein Vertretungsverbot verhängt wird, sind
 mit Art« 6 Abs«, 2 der Konvention zürn Schutze der Menschenrechte und Grundfieiheiten, wonach bis zu dem gesetzlichen Nachweis einer Schuld vermutet wird, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist, vereinDar«
c)	Selbst wenn es fehlerhaft sein sollte - das bleibt offen -daß der Ehrengerichtsnof seinen ein Vertretungsverbot verhängenden Beschluß nicht in der mündlichen Verhandlung verkündet, sondern später als am elften läge nach dem Schluß der mündlichen vexiiandlung durch Zustellung bekanntgibt, so macht dieser Hehler in der Art der jaekannt-inachung den Beschluß nicht nichtig und unwirksam.
BGH,Beschl«v. 20. ouli 1964 AnwSt (B) 4/64 1. EG Düsseldorf
2. EGH Hamm
 AnwSt (B) 4/64
Beschluß
 In dem Verfahren
 gegen den Rechtsanwalt Br» Richard W SB in Road, N^BBSB?	9	England	,
wogen Verhängung eines Vertretungsverbots
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, am 20o Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Heins und Dr« Wedesweiler, der Bundesrichtor Börtzlcr und Kirchhof, des Rechtsanwalts Schulten sowie des Bundesrichters Br«, Vogt
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3» und 4« Dezember 1963 erlassenen Beschluß des Io Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen wird verworfeno
 Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen«
2
Grund e s
Der Beschuldigte ist als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Düsseldorf zugelassen»
Durch Beschluß vom 19« Mai 1962 hat das Ehrengericht für den Bezirk der Recht3anwaltokamme:p?Düsseldorf die ehrengerichtliche Voruntersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet (EV 71/61). Mit diesem Verfahren ist später, durch Beschluß des Ehrengerichts vom 5» Januar 1963? eine weitere, durch Beschluß des Ehrengerichts vom 3» Oktober 1961 er-Öffnete ehrengerichtliche Voruntersuchung (EV 61/59) verbunden worden»
In diesem Verfahren hat das Ehrengericht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluß vom 10» Mai 1963 ein Vertretungsverbot erlassen» Dagegen hat der Beschuldigte sofortige Beschwerde eingelegt* Im Verhandlungstermin vom 19» Juni 1963 hat der Ehrengerichtshof die Verhandlung über die sofortige Beschwerde und bis zur Entscheidung über diese das Vertretungsverbot selbst 'ausgesetzt» Am 3« und 4» Dezember 1963 hat er sodann über die sofortige Beschwerde münd^' lieh verhandelt. Am Ende dos Termins wurde der Beschluß verkündet, daß die Entscheidung demnächst zugestellt werde.
Mit den in Aussicht gestellten Beschluß hat sodann der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet verworfen. Dieser Beschluß ist dem mit Zustellungsvollmacht versehenen Verteidiger des Beschuldigten an 17. Januar 1964 zugostcllt worden. Der Beschuldigte hat dagegen an 23« Januar 1964 sofortige Beschwerde eingelegt und diese in der Folgezeit im einzelnen begründet»
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft»
 
Io Über die Verhängung des Vertretungsverbots hat der Ehrengerichtshof als Beschwerdegericht entschieden« Der Beschuldigte verkennt die Bedeutung des § 309 StPO sowie der Ausführungen, die der Ehrengerichtshof in seinem Beschluß von 19o Juni 1963 gemacht hat« Nach § 309 StPO hat das Beschwerdegericht grundsätzlich, sofern es nicht in ganz eng begrenzten Ausnahme fällen die Sache unter Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz an diese zurückverweist, die "in der Sache erforderliche Entscheidung" an Stelle des Erstrichtero zu erlassene Bas Beschwerdegericht hat nicht die Entscheidung der Vorinstanz nur in rechtlicher Hinsicht ^ zu überprüfen» Es muß vielmehr auch die für seine Entscheidung bedeutsamen Tatsachen prüfen und aufklären. Dabei darf und muß es alle für die Entscheidung in der Sache wesentlichen Tatsachen untersuchen, auch soweit sie in der Vorinstanz Überhaupt noch nicht oder nicht in zulässiger Weise verwertet worden waren« Um diese umfassende Prüfung zu ermöglichen und dem Beschuldigten in ausreichendem Maße das rechtliche Gehör auch gegenüber den Tatsachen zu gewähren, zu denen er sich im Verfahren vor dem Ehrengericht noch nicht hatte äußern können, hat der Ehrengerichtshof am 19«» Juni 1963 seine Entscheidung ausgesetzt« Dabei hat er gerade nicht die Entscheidung des Ehrengerichts über die Verhängung eines Vertretungsverbots aufgehoben« Die Entscheidung darüber hat ^ er vielmehr, wie es anders gar nicht möglich war, seiner Endentscheidung Vorbehalten. Lediglich die Vollziehung des Vertretungsverbots hat er bis zu seiner abschließenden Entscheidung ausgesetzt. Der jetzt angefochtene Beschluß des Ehrengerichtshof8 ist also inhaltlich eine ganz normale Entscheidung des Beschwerdegerichts und nicht eine erstinst anziolle Entscheidung.
Eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Ehrengerichtshofs ist aber weder allgemein noch
 
im Falle der Verhängung eines Vertretungsverbots vom Gesetz zugelassen. Das hat der Senat bereits entschieden (BGHSt 19? 4)5 daran muß festgehalten werden«,
2» Auch die Berufung des Beschuldigten auf Vorschriften der Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten kann nicht zur Zulassung der. weiteren Beschwerde führen» Wäre die Auffassung des Beschuldigten richtig, daß § 150 Abs» 1 BRAO mit der Konvention nicht im Einklang stehe und deswegen ein Vertretungsverbot überhaupt nicht verhängt werden dürfe, so hätte der Beschuldigte den Fehler, der dann schon dem Ehrengericht unterlaufen wäre, mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichts geltend machen können und müssen» Art» 13 der Konvention gibt nicht selbständig ein Beschwerderecht gegen eine nach deutschem Recht nicht mehr weiter anfechtbare Entscheidung (vgl» Eur.Kom»f»Menschenrechte in DÖV 1959? 743)o
3» Schließlich kann zur Zulassung der weiteren Beschwerde auch nicht die in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretene Auffassung (vgl» Stein/Jonas 18» Aufl» § 576 ZPO Ann. 14} BGHZ 28, 349, 350/351} 54, 244, 251} je mit weiteren -Hinweisen) führen, daß auch, dann, wenn das Gesetz kein Rechtsmittel Vorsicht, die Beschwerde zulässig sei, wenn der angcfochtenc Beschluß jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und willkürlich sei. Es braucht hier nicht abschließend entschieden zu worden, ob dieser Auffassung beigetreten werden kann.
a) Der Ehrengerichtshof hat bei seiner Entscheidung ' die §§ 150, 157 BRAO anwenden wollen und angewendet und die Beschwerde des Beschuldigten aus sachlichen Erwägungen
 
verworfen; dafür, daß er in der Sache willkürlich entschieden habe, fehlt jeder Anhalt«
Es trifft nicht zu, daß die Verhängung eines Vertretungsverbots deswegen jeder gesetzlichen Grundlage entbehre, weil - wie der Beschuldigte meint - § 150 Abs« 1 BRAO dem Art« 6 Abs« 2 der Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte und Grundfroiheiten widerspreche, wonach bis zu dem gesetzlichen Nachweis einer Schuld vermutet wird, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.	4)
Zunächst ist festzustellen, daß der Beschuldigte nicht "einer strafbaren Handlung" angeklagt oder beschuldigt ist.
Im ehrengerichtlichen Verfahren ist nur zu prüfen, ob sich der Beschuldigte als Rechtsanwalt der Achtung und des Vertrauens unwürdig erwiesen hat, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, und ob deswegen gegen ihn eine ehrengerichtliche Strafe zu verhängen ist (§§ 43, 113 BRAO). Vor allem aber verbietet Art« 6 Abs. 2 der Konvention nicht eine Vorschrift wie die des § 150 Abs. 1 der - Übrigens später als die Konvention erlassenen und in Kraft getretenen -BundeorochtsanwaltsOrdnung. Baß schon vor der rechtskräfti- M gen Feststellung der Schuld eines Angeklagten oder Beschuldigten gegen ihn vorläufige Maßnahmen zu dem Schutze der Rechtsprechung, der Rechtspflege oder der Allgemeinheit vor weiteren Gefahren unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen in einem gesetzlich geregelten Verfahren durch Richter-cpruch angeordnet werden können, wie im Strafverfahren etwa durch Anordnung der Untersuchungshaft (§§ 112 ff StPO) oder der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO), so in ehrengerichtlichen Verfahren,durch die Verhängung eines Vertretungo- oder Berufsverbots (§§ 150 ff BRAO), steht zu dem Gedanken des Art. 6 Abs. 2 der Konvention nicht
 in Widerspruch» Bei der Verhängung eines Vertretungsoder Berufsverbots genießt zudem der beschuldigte Rechtsanwalt einen besonderen gesetzlichen Schutz dadurch, daß für eine solche Maßnahme sov/ohl im ersten Rechtszug wie in der Beschwerdeinstanz eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der mitwirkenden Richter erforderlich ist (§ 152, § 157 Abs» 3 Satz 2 BRAO)»
b) Ob die Entscheidung des Ehrengerichtshofs in der vom Gesetz angeordneten mündlichen Verhandlung (§ 151?
 § 157 Abs» 3 Satz 2 BRAO) hätte verkündet werden müssen und ob das Gericht jedenfalls später als am elften Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung die Entscheidung nicht mehr hätte erlassen dürfen (§ 229 StPO), wie der Beschuldigte meint, mag fraglich sein» Der Ehrengerichtshof ist, wie sich aus seinem vom Beschuldigten ebenfalls angefochtenen Beschluß vom 15* April 1964 - 1 Zu 2/64 - ergibt, davon ausgegangen, daß zwar seine Entscheidung nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassen werden dürfe, in der alle Rechte des Beschuldigten, z»B» hinsichtlich der Beweisaufnahme, wie in einer Hauptverhandlung gewahrt sein müssen, daß die Entscheidung dann aber unabhängig von den nach der Strafprozeßordnung für die Hauptverhandlung nur im Urteilsverfahren geltenden Grundsätzen so erlassen und den Beteiligten bekanntgemacht werden könne, wie es in Gesetz für das Beschwerdeverfahren ganz allgemein zugolassen ist» Nach dieser Auffassung ist der das Verfahren über die Verhängung des Vertretungsverbots abschließende Beschluß des Ehrengerichtshofs durch die Zustellung wirksam und (unbeschadet der Möglichkeit.des § 159 BRAO) verbindlich geworden»
 
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Diese Auffassung widerspricht, mag sie richtig oder falsch sein, jedenfalls nicht offensichtlich dem Gesetz.
Sicher ist, daß nach dem Gesetz das für die Verhängung eines Vertretungsverbots vorgesehene Verfahren nicht seiner Natur nach ein Urteilsverfahren ist und daß durch die Vorfahrensvorschrift über die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung, für welche die für die Hauptver hand lung geltenden Vorschriften maßgebend sind, nicht der ein Vertretungoverbot verhängende Beschluß seinem Wesen nach zu einem Urteil gestaltet wird» Über die Verhängung einer ehrengerichtlichen Strafe (§§ 113, 114- BRAQ) darf nur nach Eröffnung des Hauptverfahrene auf Grund einer HauptVerhandlung durch Urteil entschieden werden (§§ 131, 134 ff, 139 BRAO). Dio Verhängung eines Vertretungsverbots dagegen ist nicht von der Eröffnung des Hauptverfahrens abhängig (§ 150 BRAO)
Das Vertretungsverbot wird als nur vorläufige und in seinem Bestand von der Entscheidung in der Hauptsache abhängige Maßnahme (§ 158 BRAO) trotz der Notwendigkeit der mündlichen Verhandlung stets durch Beschluß verhängt, wie im ersten Rechtszug (§ 150 Abs« 1, § 151 Abs. 1, § 154, §155 Abs. 1, § 157 Abs. 1 BRAO) so auch im zweiten. Im Strafverfahren vergleichbar sind die Fälle der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO) und der Untersuchungshaft (§§ 112 ff StPO), worüber im Vorverfahren eben-® so wie in der in der Hauptsache stattfindenden Hauptverhandlung auch dann stets nur durch Beschluß entschieden werden darf, wenn die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ergeht (§ 114 d Abs. 1, § 115 a Abs. 4 StPO). Selbst wenn die Auffassung des Ehrengerichtshofo falsch sein sollte und seine Entscheidung daher auf einem Verfahrensfehler beruhen würde, kann nicht von einer willkürlichen, jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidung gesprochen
 werden» Deswegen macht der vom Beschuldigten behauptete Fehler in der Art der Bekanntmachung die angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofs auf keinen Fall nichtig und unwirksam»
Grlanzmann	Heins	Wedesweiler	Börtzler
 Kirchhof	Schulten	Vogt