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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Anwaltsgerichtshof nach § 143 Abs.4 Satz 2 BRAO i.V. m. Die Revision hat der Anwaltsgerichtshof nicht zugelassen. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. 4 Allerdings ist es im Beschwerdeverfahren bis zur Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt zu einer rechtsstaatswidrigen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes gekommen. Sowohl in der fast zwei Jahre währenden Nichtförderung des Verfahrens zwischen Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde (März 2008) und Erlass des Nichtabhilfebeschlusses durch den Anwaltsgerichtshof (Januar 2010) als auch in der nochmaligen Nichtförderung des Verfahrens für die Zeit von mehr als einem weiteren Jahr bis zur Vorlage an den Generalbundesanwalt (Februar 2011) liegt eine unvertretbare Verfahrensverzögerung.

Zitierte Normen: § 145 BRAO § 329 StPO § 21 GKG
RechtsanwaltAnwaltsgerichtshofAnwStVerletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 4/11	BESCHLUSS vom 1. April 2011 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen
 wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer und den Rechtsanwalt Dr. Martini
 am 1. April 2011 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.
Gründe:
1	Mit Urteil vom 25. April 2007 hat das Anwaltsgericht gegen den Rechts-
anwalt wegen im Zeitraum von 2003 bis 2006 begangener anwaltlicher Pflichtverletzungen durch zweimalige, erheblich verspätete Zahlung von Erstattungsbeiträgen (500,05 € bzw. 70,45 €) an ein Rechtsschutzversicherungsunternehmen und verspäteter Auskunft an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine Geldbuße von 2.500 € verhängt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Anwaltsgerichtshof nach § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO i.V.m. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, weil der ordnungsgemäß geladene Rechtsanwalt dem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Revision hat der Anwaltsgerichtshof nicht zugelassen.
-3-
2	Der	Rechtsanwalt hat am 20. März 2008 Nichtzulassungsbeschwerde
 eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat der Beschwerde durch Beschluss vom 8. Januar 2010 nicht abgeholfen.
3	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	des	Rechtsanwalts	ist	aus	den	Gründen
 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Februar 2011 offensichtlich unbegründet.
4	Allerdings	ist es im Beschwerdeverfahren bis zur Vorlage der Akten an
 den Generalbundesanwalt zu einer rechtsstaatswidrigen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes gekommen. Sowohl in der fast zwei Jahre währenden Nichtförderung des Verfahrens zwischen Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde (März 2008) und Erlass des Nichtabhilfebeschlusses durch den Anwaltsgerichtshof (Januar 2010) als auch in der nochmaligen Nichtförderung des Verfahrens für die Zeit von mehr als einem weiteren Jahr bis zur Vorlage an den Generalbundesanwalt (Februar 2011) liegt eine unvertretbare Verfahrensverzögerung. Der Senat hat der nach Erlass des Berufungsurteils eingetretenen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes - jenseits ihrer gebotenen ausdrücklichen Feststellung - im Rahmen der auf entsprechende Anwendung des § 21 GKG gestützten Kostenentscheidung Rechnung getragen (vgl. Senatsbe-
 Schlüsse vom 1. Dezember 2003 - AnwSt (B) 9/03 - und vom 14. Oktober 2009 - AnwSt (B) 3/09).
Kessal-Wulf	König	Fetzer
 Stüer
Martini
 Vorinstanzen:
Anwaltsgericht Hamm, Entscheidung vom 25.04.2007 - 6 EV 160/06 -AGH Hamm, Entscheidung vom 11.01.2008 - (2) EVY 9/07 -