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BGH

Gericht: BGH

Auf die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof das Verfahren durch Beschluß vom 19. November 1985 wegen Verjährung eingestellt sowie ausgesprochen, daß die Rechtsanwaltskammer MflHIB die Kosten des Verfahrens und der Rechtsanwalt die eigenen notwendigen Auslagen zu tragen habe. MEine Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofes ist nur dann statthaft, wenn sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung oder in den für die Oberlandesgerichte geltenden Bestimmungen der Strafprozeßordnung, die nach § 116 Satz 2 BRAO sinngemäß anzuwenden sind, ausdrücklich zugelassen ist (BGH, Beschluß vom 7. Die Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung des Ehrengerichtshofes ist in der Bundesrecht sanwaltsordnung nicht vorgesehen (§ 197 BRAO). Sie ist aber nach § 304 Abs.4 Satz 2 StPO gegen Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts, dem der Ehrengerichtshof gleichsteht (BGH EGE VI 115; X 101, 102), in der Regel ausgeschlossen. Die Anfechtung einer Auslagenentscheidung ist nicht unter den Ausnahmen des § 304 Abs.4 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 und Satz 3 StPO aufgeführt (vgl.

Zitierte Normen: § 116 BRAO § 464 StPO
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Volltext der Entscheidung

2141 04
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 3/86 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Jürgen H geboren am	in
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 26. Mai 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte,
 Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Dr. Paepcke und Jordan beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Auslagenentscheidung im Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 19. November 1985 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer MflHHihat den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten zur ehrengerichtlichen Maßnahme eines Verweises und einer Geldbuße von 8.000 DM verurteilt. Auf die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof das Verfahren durch Beschluß vom 19. November 1985 wegen Verjährung eingestellt sowie ausgesprochen, daß die Rechtsanwaltskammer MflHIB die Kosten des Verfahrens und der Rechtsanwalt die eigenen notwendigen Auslagen zu tragen habe. Gegen die ihn betreffende Auslagenentscheidung wendet sich der Rechtsanwalt mit der Beschwerde. Er meint, auch seine notwendigen Auslagen seien der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.
 
Das Rechtsmittel ist unzulässig« Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
MEine Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofes ist nur dann statthaft, wenn sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung oder in den für die Oberlandesgerichte geltenden Bestimmungen der Strafprozeßordnung, die nach § 116 Satz 2 BRAO sinngemäß anzuwenden sind, ausdrücklich zugelassen ist (BGH, Beschluß vom 7. November I960 - AnwSt (B) 1/60 * EGE VI 115; Beschluß vom 26. Februar 1968 - AnwSt (B) 4/67 ■ EGE X 101; Beschluß vom 8. Mai 1978 - AnwSt (B) 5/78). Das ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung des Ehrengerichtshofes ist in der Bundesrecht sanwaltsordnung nicht vorgesehen (§ 197 BRAO). § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO läßt sie für das Strafverfahren zwar im allgemeinen zu. Sie ist aber nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO gegen Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts, dem der Ehrengerichtshof gleichsteht (BGH EGE VI 115; X 101, 102), in der Regel ausgeschlossen. Die Anfechtung einer Auslagenentscheidung ist nicht unter den Ausnahmen des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 und Satz 3 StPO aufgeführt
(vgl. BGHSt 26, 250, 253 f; 27, 96 f)# in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof bereits in anderen Sachen entschieden (vgl. Beschl. vom 8. Mai 1978 - AnwSt (B) 5/78 -und vom 11. Mai 1981 - AnwSt (B) 2/81).”
Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu.
Pfeiffer	LaufhUtte	Gribbohm	Lepa
 Siebecke
Paepcke
 Jordan