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BGH

Gericht: BGH

Iter Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltosachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Noeile, Dr. Roesen und Gorrell sowie der Bundesrichter Kirchhof, Br. Vogt und Braxmaier in der Sitzung vom 15- September 1969 beschlossen: Die Be sch v,-erde des Rechtsanwalts Br. B^HH dagegen, daß der Ehrengerichtohof für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Frank-furt/Main die Revision gegen sein Urteil vom 4c Mai 1968 nicht zugelassen hat, wird als unzulässig verworfen. April 1967 zu einer Warnung verurteilt worden war, wurde durch Urteil des Ehrengerichtshofs vom 4o Mai 1968 seine gegen das Urteil des Ehrengerichts eingelegte Berufung verworfen; auf die Berufung der Staatsanwaltschaft erkannte der Ehrengerichtshof auf einen Verweis. Diese Frist begann mit der Zustellung des Urteils am 19- Dezember 1968, Allerdings war an diesem Tage in dem Protokoll über die Sitzung vom 4- Mai 1968 nicht, wie es § 271 Abs, 1 Satz 2 StPO in der Passung des Strafprozoßändcrungsgesetzes vom 19- Dezember 1964 (RGBl I 1067) vorsieht, der Tag seiner Fertigstellung enthalten.

Zitierte Normen: § 271 StPO
RechtsanwalttagenGlanzmannBrProtokollRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
9
127
£ffi?st_X5J_2/62 BESCHLUSS
in den ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt und Notar Dr«, Josef B
 
Iter Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltosachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Noeile, Dr. Roesen und Gorrell sowie der Bundesrichter Kirchhof, Br. Vogt und Braxmaier
 in der Sitzung vom 15- September 1969 beschlossen:
Die Be sch v,-erde des Rechtsanwalts Br. B^HH dagegen, daß der Ehrengerichtohof für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Frank-furt/Main die Revision gegen sein Urteil vom 4c Mai 1968 nicht zugelassen hat, wird als unzulässig verworfen.
Ber Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
Nachdem Rechtsanwalt Br.	durch	Urteil
 des Ehrengerichts vom 22. April 1967 zu einer Warnung verurteilt worden war, wurde durch Urteil des Ehrengerichtshofs vom 4o Mai 1968 seine gegen das Urteil des Ehrengerichts eingelegte Berufung verworfen; auf die Berufung der Staatsanwaltschaft erkannte der Ehrengerichtshof auf einen Verweis. Lie Revision wurde nicht zugelassen. Bas Urteil wurde dem Rechtsanwalt am 19« Bezember 1968 zugestellt. Burch einen am 21. Januar 1969> einem Bienstag, also nicht innerhalb eines Monats
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beim Gericht eingereichten Schriftsatz legte er Beschwer de gegen die Nichtzulassung der Revision ein.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, da es nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 145 Abs» 3 BRAO eingegangen ist. Diese Frist begann mit der Zustellung des Urteils am 19- Dezember 1968, Allerdings war an diesem Tage in dem Protokoll über die Sitzung vom 4- Mai 1968 nicht, wie es § 271 Abs, 1 Satz 2 StPO in der Passung des Strafprozoßändcrungsgesetzes vom 19- Dezember 1964 (RGBl I 1067) vorsieht, der Tag seiner Fertigstellung enthalten. Dieser Fertigungsvermerk ist vielmehr erst am 7. Mai 1969 auf Anregung des GeneralStaatsanwalts vom 12o Februar 1969 angebracht worden. Das beeinträchtigt aber, wie der erkennende Senat in seinem Beschluß in der Sache Dunkhase - AnwSt (B) 2/69 - vom heutigen Tage bereits ausgesprochen hat, nicht die Wirksamkeit der Urteilszustellungo Nach § 273 Abs. 4 StPO darf das Urteil zwar nicht zugeotellt werden, bevor das Protokoll fertiggestellt ist. Der Fertigstellungsvermerk ist jedoch nicht ein Wesensmerkmal des Protokolls, und das Protokoll kann ohne diesen Vermerk fertiggestellt sein, wenn es durch die Unterschriften des Vorsitzenden und des Urkundobeamten der Geschäftsstelle abgeschlossen ist
/
 
Das war hier bereits vor der Zustellung des Urteils geschehen.
Glanzmann	Noelle	Roesen	Gorrell
 Kirchhof	Vogt	Braxmaier