Beschluß In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Hans H in hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, nach Anhörung des Generalbundesanwalt3 in der Sitzung vom 13» Juli 1964 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr» Br. h.c. Heusinger, der Rechtsanwälte Br. Greuner, Br« Bix und Br» Y/intzer sowie der Bundesrichter Börtzler, Br. Spengler und Br«. Gr ü n des Bor Beschuldigte meint, "daß die Ehrengerichte nach der Bundcsrechtsanwaltsordnung keine Gerichte nach dem Grundgesetz und deshalb ihro Urteile verfassungswidrige Nicht-urteile" seien. Entscheidungserheblich ist nur, ob der Ehrengerichtshof (nicht das Ehrengericht des ersten Rechtszugs) ein den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechendes Gericht ist und ob bei ihm, wie in der BundesrechtsanwaltOrdnung vor-geochriobon, Rechtsanwälte mitv/irken können« Denn der Ehrengerichtshof hat als Tatgericht über die Berufung des Beschuldigten entschieden« Auf eine Revision könnte nur geprüft werden, ob der Ehrengerichtshof durch seine Zusammensetzung, sein Verfahren und seine Entscheidung das Recht verletzt hat« (BGHZ 34«, 382, 384 bis 387)« Seine gesamte Rechtsprechung, sowohl in Zulassungssachen und anderen nach dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bemessenen Angelegenheiten als auch in den eigentlichen ehrengerichtlichen Verfahren, geht davon aus, daß die auf Grund der Bundesrechtsanwaltsordnung errichteten Ehrengerichtshöfe grundgesetzmäßige staatliche Gerichte sind« In der Entscheidung AnwZ (B)
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein 2094 084 BRAO §§ 100p 101 Die auf Grund der Bundesrechtsanv/altsOrdnung errichteten Ehrengerichtohöfe sind grundgeaetzmäßige staatliche Gerichte» BGH, Beschl. v. 13. Juli 1964 _ (B) 3/64-1. EG Hamm 2. EGH Hamm AnwSt (B) 3/64 Beschluß In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Hans H in hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, nach Anhörung des Generalbundesanwalt3 in der Sitzung vom 13» Juli 1964 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr» Br. h.c. Heusinger, der Rechtsanwälte Br. Greuner, Br« Bix und Br» Y/intzer sowie der Bundesrichter Börtzler, Br. Spengler und Br«. Vogt beschlossenj Bie Beschwerde des Beschuldigten dagegen, daß der II. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen die Revision gegen sein Urteil vom 23» Oktober 1963 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen. Bor Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr ü n des Bor Beschuldigte meint, "daß die Ehrengerichte nach der Bundcsrechtsanwaltsordnung keine Gerichte nach dem Grundgesetz und deshalb ihro Urteile verfassungswidrige Nicht-urteile" seien. Bas allein bezeichnet er als die grundsätzliche Rechtsfrage, die nach seiner Meinung zur Zulassung der 2 Revision führen muß«, Nach seiner Meinung widerspricht es dem Grundgesetz insbesondere, daß nach der Bundesrechtsanwaltsordnung Rechtsanwälte zu Mitgliedern der Ehrengerichte berufen sind; er ist der Auffassung, ein Rechtsanwalt könne niemals Mitglied eines staatlichen Gerichts sein. Entscheidungserheblich ist nur, ob der Ehrengerichtshof (nicht das Ehrengericht des ersten Rechtszugs) ein den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechendes Gericht ist und ob bei ihm, wie in der BundesrechtsanwaltOrdnung vor-geochriobon, Rechtsanwälte mitv/irken können« Denn der Ehrengerichtshof hat als Tatgericht über die Berufung des Beschuldigten entschieden« Auf eine Revision könnte nur geprüft werden, ob der Ehrengerichtshof durch seine Zusammensetzung, sein Verfahren und seine Entscheidung das Recht verletzt hat« Biese Präge ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats längst geklärt« Im Beschluß BGHZ 34, 235, 238 bis 241 hat der Senat entschieden, daß der frühere Ehrengerichtssenat beim Kammergericht, bei dem ebenfalls Rechtsanwälte als Mitglieder mitwirkton, ein staatliches Gericht im Sinne des Grundgesetzes war und daß seinen Entscheidungen formelle und materielle Rechtskraft zukam (ebenso AnwZ (B) 23/61 vom 25» September 1961 und AnwZ (B) 33/61 vom 11« Dezember 19S1)0 Er hat auch mit ausführlicher Begründung entschieden, daß er selbst, der gleichfalls teilweise mit Rechtsanwälten besetzte Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof, ein dem Grundgesetz entsprechender Pachsenat mit besonderer Besetzung, aber kein unzulässiges Bundessondergericht ist (BGHZ 34«, 382, 384 bis 387)« Seine gesamte Rechtsprechung, sowohl in Zulassungssachen und anderen nach dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bemessenen Angelegenheiten als auch in den eigentlichen ehrengerichtlichen Verfahren, geht davon aus, daß die auf Grund der Bundesrechtsanwaltsordnung errichteten Ehrengerichtshöfe grundgesetzmäßige staatliche Gerichte sind« In der Entscheidung AnwZ (B) 11/60 vom 6« März 1961 hat er dies ausdrücklich, wenn auch ohne nähere Begründung, ausgesprochen» Nach all dem handelt es sich nicht mehr um eine grund- ^ satzliche Präge, die noch einer neuen Verhandlung und Entscheidung durch das Revisionagericht bedürfte (BGHSt 17? 21, 27; AnwSt (B) 1/62 vom 16» Juli 1962)» Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Nichtzulassung der Revision ist somit unbegründet» Heusinger? Br« Greuner Dr« Dix Dr«Wintzer Börtzler Spengler Vogt *