Die Beschwerde des Beschuldigten dagegen, daß der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei den Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen die Revision gegen das Urteil vom 13. Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Ehrengerichts der Hanseatischen Rechtsanwaltckammer in Hamburg vom 27» Mai 1958 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden« Seine Berufung gegen dieses Urteil hat der Ehrengerichtshof der P.echtsanwaltokaainer durch Urteil vom 17« Januar 1939 verworfen. Februar 1959 Klage beim Landesverwaltungsgoricht, mit der er sich gegen obengenannte Urteile und mehrere Entscheidungen wandte, mit deren' Anträge auf Aufhebung des Ausschlusses abgolehnt oder als unzulässig verworfen und die dagegen eingelegten Rechtsmittel! Nachdem der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Berufung eingelegt hatte, ging das Verfahren gemäß § 218 Abs. 5 BRAO auf den Ehrengerichtshof über. März I960 beantragte der Beschwerdeführer beim Ehrengericht für Rechtsanwälte, sämtliche gegen den Antragsteller - auch vor den Aus-cchließungsurteilen - ergangenen Urteile der "Naziehron-gerichto,, in Hamburg und Berlin gemäß § 219 BRAO aufzuhe ben, da sie in Verfolgung des Antragstellers aus politischen Gründen ergangen seien. 3. Hit Schriftsatz vom 1» September 1952 hatte der Beschwerdeführer bereits den Antrag gestellt, die seinen Ausschluß anordnenden Entscheidungen auf Grund des § 6 der Bremer Verordnung über die Ehrengerichte bei den Rechtsanwalt skamnern von 8. Der Antrag war durch Beschluß des Ehrengerichts der Hanseatischen Rechtsanwaltskämmer in Bremen vom 9- Mai 1953 als unbegründet zurückgewiesen worden. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte der Ehrengerichtshof der Hanseatischen Hechtc-anwaltskamner in Bremen durch Beschluß vom 2, November 1953 als unbegründet verworfen. Bau Rechtsmittel der Beschwerde ist gemäß § 145 Abs* 3 BRAO zulässige Es ist aber gegenstandslose Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht, wenn die Revision schon kraft'Gesetzes Äugelassen isto Bas ist hier entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, des Ehrengerichtshofs 9 des Generalstaatsanv/alts und des Gencrulbun-desanwalts der Fall» das Urbeil des Ehrengerichtshofs vom 18» Februar 1963 aber die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verworfen, damit also die Ausschließung aufrechterhalten hat, ist die Revision insoweit schon kraft Gesetzes zulässig, so daß es einer besonderen Zulassung nicht mehr bedarf.Bas gilt auch für das Verfahren über den Antrag gemäß § 219 BRAO.
2094 072 Anv/St (B_) 5/63 B e Schluß In dein ehrengerichtlichen Verfahren gegen den früheren RechtGanv/alt in M^HMBstraße Gerhard Lat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von 21 o Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten C-lanzmann, der Rechtsanwälte Dr. Fuchs, Dr» habil. Merkel und Br* Y/intscr sov/ie der Bundcsrichtor Börtzler, Kirchho und Er» Vogt beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten dagegen, daß der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei den Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen die Revision gegen das Urteil vom 13. Februar 1963 nicht zugelassen hat, ist gegenstandslos. Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben» Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Ehrengerichts der Hanseatischen Rechtsanwaltckammer in Hamburg vom 27» Mai 1958 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden« Seine Berufung gegen dieses Urteil hat der Ehrengerichtshof der P.echtsanwaltokaainer durch Urteil vom 17« Januar 1939 verworfen. Der Beschwerdeführer hat mehrfach versucht, diesen Ausschluß rückgängig zu machen« Er hatte weder beim Vorstand der Rechtsanwaltckammer noch bei den Ehrengerichten Erfolg« Io Deshalb erhob er am 1. Februar 1959 Klage beim Landesverwaltungsgoricht, mit der er sich gegen obengenannte Urteile und mehrere Entscheidungen wandte, mit deren' Anträge auf Aufhebung des Ausschlusses abgolehnt oder als unzulässig verworfen und die dagegen eingelegten Rechtsmittel! ebenfalls verworfen worden waren. Das Landesverwaltungsgoricht wies die Klage insgesamt durch Urteil vom 6. IJai 1959 als unzulässig ab. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Berufung eingelegt hatte, ging das Verfahren gemäß § 218 Abs. 5 BRAO auf den Ehrengerichtshof über. Der erkennende Senat bestimmte gemäß § 116 Abs. 2 BRAO, § 19 StPO den Ehrengerichtohof in Bremen als das für das Verfahren zuständige Gericht. 2« Mit Schriftsatz vom 1. März I960 beantragte der Beschwerdeführer beim Ehrengericht für Rechtsanwälte, sämtliche gegen den Antragsteller - auch vor den Aus-cchließungsurteilen - ergangenen Urteile der "Naziehron-gerichto,, in Hamburg und Berlin gemäß § 219 BRAO aufzuhe ben, da sie in Verfolgung des Antragstellers aus politischen Gründen ergangen seien. Das Ehrengericht wies den Antrag durch Beschluß von 7«. Juli 1961, soweit sich ein Hfcrcngcrichtsurtcil wegen Beleidigung eines SA-Viihrero nicht habe ermitteln lassen, als unzulässig, im übrigen als unbegründet zurück» Gegen diesen Beschluß legte der Beschwerdeführer gemäß § 219 Abs» 4 BRAO Berufung ein, 3. Hit Schriftsatz vom 1» September 1952 hatte der Beschwerdeführer bereits den Antrag gestellt, die seinen Ausschluß anordnenden Entscheidungen auf Grund des § 6 der Bremer Verordnung über die Ehrengerichte bei den Rechtsanwalt skamnern von 8. Oktober 1946 (GesBl. 1946 S. 110) aufzuheben, da die Entscheidungen durch politische Gründe be- ^ einflußt worden seien. Der Antrag war durch Beschluß des Ehrengerichts der Hanseatischen Rechtsanwaltskämmer in Bremen vom 9- Mai 1953 als unbegründet zurückgewiesen worden. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte der Ehrengerichtshof der Hanseatischen Hechtc-anwaltskamner in Bremen durch Beschluß vom 2, November 1953 als unbegründet verworfen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Verfassungöbeschwerde war vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 17» Mai 1955 verworfen worden. 4» Der Ehrengerichtshof verband die zu 1) und 2) genannten Verfahren miteinander und verwarf durch Urteil vom 18. Februar 1963 die Berufungen. Eine vom Beschwerdeführer beantragte Zulassung der Revision gegen dieses Urteil leiinte er ab. Das in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündete Urteil wurde diesem am 26. März 1963 zugestellt. Mit einen am 22. April 1963 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz ciüiob der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde. Der Ehrengerichtshof hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II o Bau Rechtsmittel der Beschwerde ist gemäß § 145 Abs* 3 BRAO zulässige Es ist aber gegenstandslose Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht, wenn die Revision schon kraft'Gesetzes Äugelassen isto Bas ist hier entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, des Ehrengerichtshofs 9 des Generalstaatsanv/alts und des Gencrulbun-desanwalts der Fall» Hach § 145 Abo, 1 Hr* 1 BRAO ist ein Urteil mit der Revision anfechtbar, wenn es ”auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft lautet”. Bern Wortlaut nach erkennt das angefochtcne Urteil zwar nicht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschafto Wie der Senat jedoch bereits in BGHSt 17, 21, 24 ausgesprochen hat, ist das Rechtsmittel der Revision dann gegeben, wenn es in der Revisionsinstanz noch uli die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geht« Babei kommt es nicht auf die Passung der Urteilsformel an« Entscheidend ist, ob der Beschuldigte durch das Urteil von der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wird« Es ist ohne Bedeutung, ob es sich um den erstmaligen Ausschluß, um Verwerfung einer Berufung gegen ein Ausschließungsurteil oder um die Bestätigung einer Ausschließung im Wiederaufnahmeverfahren handelt. Sachlich betrifft das Verfahren in allen Fällen noch die Frage, ob der Betroffene als Rechtsanwalt tätig sein darf oder nicht, also seine Existenzgrundlage als Rechtsanwalt. Bafür, daß auch in Y/iederaufnahmefüllcn die Revision zulässig sein soll, spricht ferner die Bestimmung de3 § 219 Abs. 4 BRAO, die ausdrücklich auf die AnfccLturgs-nöglichkeit nach den §§ 143, 145 BRAO verweist. Ba hier der Beschwerdeführer durch seine Anfechtungsklage die Aufhebung des Ausschlußurtcils erreichen wollte, das Urbeil des Ehrengerichtshofs vom 18» Februar 1963 aber die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verworfen, damit also die Ausschließung aufrechterhalten hat, ist die Revision insoweit schon kraft Gesetzes zulässig, so daß es einer besonderen Zulassung nicht mehr bedarf. Bas gilt auch für das Verfahren über den Antrag gemäß § 219 BRAO. In Absatz 4 dieser Bestimmung v/ird ausdrücklich darauf hingowiesen, daß die Entscheidung nach den §§ 143, 14 5 BRAO angefocliten werden kann, daß also die Revision gegeben ist, soweit es sich noch um die Ausschließung handelt. Sonst hätte der Hinweis in dieser Bestimmung keinen Sinn. Demnach ist die Beschwerde gegenstandslos und die Nichtzulassung der Revision durch den Ehrengerichtshof ohne Bedeutung. IIIo Die Frage, ob die Beschwerde als Revision angesehen worden kann, ist zu verneinen. Unabhängig davon, daß der Beschwerdeführer- seinen Rechtsbehelf kaum als Revision betrachtet hat, scheitert diese Auslegung daran, daß der Beschwerdeschriftsats nicht innerhalb einer Woche seit Zustellung des in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündeten Urteils beim Ehrengerichtshof eingegangen und damit als Revision verspätet ist (§ 146 Abs. 1 BRAO). Ob dem Beschwerdeführer etwa die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinle-gungsfrist zu bewilligen wäre, ist im gegenwärtigen Zeit- punkt nicht au entscheiden» Es v/ird auf die Bestimmungen der §5 44 9 45 StPO verwiesen» Kosten werden gemäß § 7 Abs» 1 GKG nicht erhoben» Glanzmann Br« Puchs Br» Merkel Br» Wintzcr Bortzier Kirchhof Br* Vogt *