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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2 Dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) bei der Würdigung ehrverletzender Äußerungen des Rechtsanwalts im Rahmen des "Kampfs um das Recht" in die Abwägung einbezogen werden muss, entspricht (selbstverständlich) der Rechtsprechung des Senats (vgl. Dies hat der Anwaltsgerichtshof - entgegen dem Vortrag des Rechtsanwalts - auch nicht verkannt (vgl.

Zitierte Normen: § 145 BRAO Art. 5 GG
RechtsanwaltGeneralbundesanwaltsÄußerungBRAORechtsanwaltsMartini

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt 3/12
BESCHLUSS
vom 11. Juni 2012 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen
 wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
 am 11. Juni 2012 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO einstimmig beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1	Ergänzend	bemerkt der Senat:
2	Dass	das	Grundrecht	auf	freie	Meinungsäußerung	(Art.	5 Abs. 1 GG) bei
 der Würdigung ehrverletzender Äußerungen des Rechtsanwalts im Rahmen des "Kampfs um das Recht" in die Abwägung einbezogen werden muss, entspricht (selbstverständlich) der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1967 -AnwSt (R) 10/66, BGHSt 21, 206). Dies hat der Anwaltsgerichtshof - entgegen dem Vortrag des Rechtsanwalts - auch nicht verkannt (vgl. UA S. 5). Wenn sich der Rechtsanwalt vor diesem Hintergrund darauf beschränkt, in seiner Beschwerdeschrift einen Grundrechtsverstoß zu behaupten, und seine ehrverletzenden Äußerungen mit dem Bemühen um Änderung der Praxis der Berufungsgerichte erklärt, so genügt er in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht dem in § 145 Abs. 3
Satz 3 BRAO normierten Erfordernis, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO ausdrücklich zu bezeichnen.
Tolksdorf
 König
Seiters
 Frey
Martini
 Vorinstanzen:
Anwaltsgericht München, Entscheidung vom 12.01.2011 - AnwG 7/10 -AGH München, Entscheidung vom 06.12.2011 - BayAGH II -6/11 -