Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 25. 2 Nach § 145 Abs.3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. 3 In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs.3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Dazu ist ein der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V. m.
BUNDESGERICHTSHOF AnwSt(B) 3/10 BESCHLUSS vom 25. Juni 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 25. Juni 2010 einstimmig gemäß §145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. November 2009 wird zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. 2 Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. 3 In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Weder ist eine materiell-rechtliche Frage konkretisiert noch eine Verfahrensfrage hinreichend ausgeführt. Dazu ist ein der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO genügender Sachvortrag erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2001, AnwSt (B) 1/00; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 145 Rdn. 18). Daran fehlt es hier. Tolksdorf Ernemann Wüllrich Braeuer Roggenbuck Vorinstanzen: Anwaltsgericht Nürnberg, Entscheidung vom 20.03.2009 - AnwG 23/08 -AGH München, Entscheidung vom 03.11.2009 - BayAGH II -12/09 -