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BGH

Gericht: BGH

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kollegen, Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan am 6. 1. Das Ehrengericht für Rechtsanwälte in Schleswig hat gegen den Rechtsanwalt durch Urteil vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 13/91 -bestätigte der Bundesgerichtshof die Verfügung des Justizministers des Landes Schleswig-Holstein, durch die die Zulassung des Betroffenen zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen worden war. Ein ehrengerichtliches Verfahren ist einzustellen, wenn vor seinem rechtskräftigen Abschluß die Zulassung des Betroffenen zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist. § 146 Abs.3 Satz 1 BRAO einstellen, wenn er durch eine Revision mit diesem Verfahren befaßt ist und die Zulassung des Betroffenen zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig widerrufen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das ehrengerichtliche Verfahren durch Beschluß außerhalb der HauptVerhandlung eingestellt werden (vgl.

Zitierte Normen: § 145 BRAO
Betroffene27BeschlußRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

2022 018
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt (B) 2/92
vom 6. Juli 1992
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den ehemaligen Rechtsanwalt Hartmut J|^p, W]
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Kollegen,
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan
 am 6. Juli 1992
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Betroffene hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
1.	Das Ehrengericht für Rechtsanwälte in Schleswig hat gegen den Rechtsanwalt durch Urteil vom 27. November 1989 wegen Verletzung seiner Berufspflichten eine ehrengerichtliche Maßnahme verhängt. Der Schleswig-Holsteinische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Schleswig hat durch Urteil vom 13. Mai 1991 die Berufung des Betroffenen als unbegründet verworfen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig und formgerecht eingelegten sofortigenBeschwerde.
2.	Durch Beschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 13/91 -bestätigte der Bundesgerichtshof die Verfügung des Justizministers des Landes Schleswig-Holstein, durch die die Zulassung des Betroffenen zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen worden war.
II.
Das Verfahren war einzustellen.
Ein ehrengerichtliches Verfahren ist einzustellen, wenn vor seinem rechtskräftigen Abschluß die Zulassung des Betroffenen zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.
4
Die Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die Widerrufsverfügung des Justizministers des Landes Schleswig-Holstein ist mit Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 27. Mai 1991 bestandskräftig geworden; das ehrengerichtliche Verfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Ehrengerichtshofes die Rechtskraft dieses Urteils nach § 145 Abs. 4 BRAO hemmt.
Der Senat muß das Verfahren gemäß § 139 Abs. 3 i.V.m.
§ 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO einstellen, wenn er durch eine Revision mit diesem Verfahren befaßt ist und die Zulassung des Betroffenen zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig widerrufen worden ist.
Da der Widerruf der Zulassung im ehrengerichtlichen Verfahren ähnlich wirkt wie ein Prozeßhindernis, ist das Verfahren auch dann durch den Senat in der Revisionsinstanz einzustellen, wenn er durch eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Sache befaßt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das ehrengerichtliche Verfahren durch Beschluß außerhalb der HauptVerhandlung eingestellt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwSt (R) 6/91 m.w.N.).
III.
Der Betroffene hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gerecht“ fertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO).
Jähnke	Kutzer
 Weise
Schmitz
 Salditt
Thode
 Jordan