Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Revision gegen sein Urteil vom 4. Die Kosten der Beschwerde fallen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zur Last (§ 1S8 Abs. 1 BRAO).
2124 033 BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 2/76 BESCHLUSS in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen 1 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 15. März 1976 nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner einstimmig beschlossen: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft dagegen, daß der II. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Revision gegen sein Urteil vom 4. August 1975 nicht zugelassen hat, wird als unzulässig verworfen, weil in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich bezeichnet ist, worin der Beschwerdeführer die grundsätzliche Rechtsfrage sieht (§ 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO). Die Kosten der Beschwerde fallen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zur Last (§ 1S8 Abs. 1 BRAO). Vogt Kirchhof Hürxthal Ochmann Pfleger Siebecke Brandner