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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen die Revision gegen sein Urteil vom IS» Juli 1968 nicht zugelassen hat, wird als unzulässig verworfen* 96 der Akten 2 EGH 1/68 eine Abschrift des Protokolls abgesandt, Ber Fertigstellungsvermerk für den 19» Juli 1968 wurde erst, nachdem der Generalbundesan-v/alt sein Pehlen beanstandet hatte, vom Urkundsbeamten am 27 o Februar 1969 und vom Vorsitzenden am 4» März 1969 unter dem Protokoll angebracht, Barauf wurde dem Beschwerdeführer das Urteil am 17e März 1969 erneut zugestellt. 1) Nach § 145 Abs, 5 BRAO muß die Beschwerde innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils mit ausdrücklicher Bezeichnung der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage beim Ehrengerichtshof eingelegt werden. Die Präge, v/elcho Bedeutung die Heufassung der beiden Vorschriften hat und v/elcho Polgerungen sieh aus ihr für den Beginn einer Prist zur* Begründung eines Rechtsmittels ergeben, ist streitig« Der Generalbundesanwalt vertritt in der vorliegenden Zache die Ansicht, daß ein I;rotokoll ohne den Pertigstellungsvermerk nicht "hex*ge- stellt'1 sei und die Prist zur Einlegung und Begx’ündung dos Rechtsmittels erst durch eine nach Hinzufügung des Vermerks vorgenommene Urteilszustellung zu laufen beginne« Dieser Ansicht kann nicht beigetreten v/erden. offenbar auch Müller/Sax StPO § 345 Am, 1), Denn nach Ansichfc des erkennenden Senats wer die oitzungsnieber-sohrixt bereits vor der Zustellung des Urteils e:.*i 1*1, Oktober 1968 im Sinne des § 275 Abs» 4 StPO fertiggestellt s so daß dieser Bestimmung hier genügt ist. Pagegen ist nach dex’ Ansicht des 2«, Strafsenats der Fertigungsvermerk kein wesentliches Merkmal des Protokolls und von seinem Vorhandensein die Fertigstellung nicht abhängig. Vielmehr ist das Protokoll "fertig", sobald beide Urkundspersonen ec unterschrieben haben«- In ständiger Übung läßt deshalb der 2.Strafsenat für den Beginn dex* Frist zur Begründung einer Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) den Tag maßgebend sein. an dem das Urteil dem Betroffenen zugestellt worden ist, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der Eertigungsvermerk in dem von den Urkundspersonen bereits unterschriebenen Protokoll noch nicht enthalten war, und hat in vielen Pallen unter Zugrundelegung dieser Ansicht Uber eingelegte Revisionen entschieden» Das wäre nicht zulässig gewesen, wenn die Revisionsbcgrimdungsfrist noch nicht beendet, ja noch nicht einmal in Lauf gesetzt gewesen wäre, Der erkennende Senat tritt dieser Rechtsauffassung bei, da Wesen und Zweck des Protokolls sowie die Entstehungsgeschichte der Neufassung dafür sprechen» a) Bas Protokoll dient dazu, die wesentlichen Geschehnisse der Hauptverbandlung mit Beweiskraft für die Beobachtung der dafür vorgeschriebenen Förmlichkeiten festsulegen» Zu diesen Geschehnissen und Förmlichkeiten gehört der Bertigungsvermerk sicher nicht» Er hätte deshalb auch keine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO» Bio Vorgänge in der HauptVerhandlung werden im Protokoll durch die Unterschriften des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten gemeinsam beurkundet» Mit der letzten dieser Unterschriften ist das Protokoll “fertig-gestellt” » Erst in diesem Augenblick kann auch ein Eer-tigimgsvermerk endgültig angebracht werden« Burch ihn wird also ein Vorgang außerhalb der Hauptverhandlung, der oft wesentlich später stattfindet, bezeugt» Er gehört daher trotz des neuen Wortlauts des § 271 Abs» 1 Satz 2 StPO seinem Wesen nach nicht ins Protokoll» später und in Abwe son heit des Urkundsbe-^mten, so könnte in diesen Fällen der zuerst Unterzeichnende die "Fertigstellung" durch seine Unterschrift unter dem Protokoll noch gar nicht bescheinigen, falls ohne den Vermerk das Protokoll noch nicht "fertig" wä-re. Oktober 1968, wio sich sowohl aus den nachträglich hergcstellton Pertigungsvermerken wie auch aus dem Ausfertigungs- und Abgangsvermerk vom 9» Oktober 1968 ergibt, bereits berge-stellt war, begann die Prist 'nur Begründung der Beschwerde mit den 15= Oktober 1968* Die Begründung der Beschwerde am 17 c April 1969 ist mithin erheblich verspätet eingegangen und damit das Rechtsmittel unzulässig»

Zitierte Normen: § 271 StPO
RechtsmittelAnsichtFertigstellungStPOBeschwerdeBegründungProtokollRevision

Volltext der Entscheidung

2127 G70
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 SbPO §§ 2’?1 Abs. 1 Satz 2, 275 Abs. 4
Lao Sitaungsprotokoll ist mit der letzten Unterschrift der Urkundspersonen fertiggestellt, euch wenn der Tag der Fertigstellung nicht angegeben wird.
BGH, Scschl. v. 15» September 1969 - Anv/St (B) 2/69 -
I.	Ehrengericht Bremen II« Ehrengerichtshof Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Gerhard BUHL FJJJstraße 0
aus
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanv/alts unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glansmann, der Rechtsanwälte Noelle, Dr. Roesen und Correll sowie der Bundesrichter Kirchhof, Ur, Vogt und Braxmaier
 in der Sitzung vom 15. September 1969 beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen die Revision gegen sein Urteil vom IS» Juli 1968 nicht zugelassen hat, wird als unzulässig verworfen*
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
Ic
 Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt DflHHV? ist durch Urteil des Ehrengerichts vom 19. Oktober 1967 mit einem Verweis bestraft worden. Seine dagegen eingelegte Berufung hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 18- Juli 1968 verworfen. Dabei hat er die Revision nicht Bugelaceen.
Oregon die Nichtzulassung der Revision hat der Rechtsanwalt am 17® August 1968 Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen, Bas Urteil ist ihm dann am 14, Oktober 1968 zugestellt worden.
Bas Sitzungsprotokoll des Ehrengerichtshofs enthielt ursprünglich keinen Fertigstellungsvermerk gemäß § 271 Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 116 PRAG, v;sr aber spätestens am 9» Oktober 1968 mit den Unterschriften dos Vorsitzenden und des ürkundsbeamten zur Geschäfts-stolle gelangt; denn an diesem Tage wurde laut Vermerk auf 31«. 96 der Akten 2 EGH 1/68 eine Abschrift des Protokolls abgesandt, Ber Fertigstellungsvermerk für den 19» Juli 1968 wurde erst, nachdem der Generalbundesan-v/alt sein Pehlen beanstandet hatte, vom Urkundsbeamten am 27 o Februar 1969 und vom Vorsitzenden am 4» März 1969 unter dem Protokoll angebracht,
 Barauf wurde dem Beschwerdeführer das Urteil am 17e März 1969 erneut zugestellt. Am 17= April 1969 ging dann die Begründung der Beschwerde mit Bezeichnung grundsätzlicher Rechtsfragen beim Ehrengerichtahof ein« Bie-ser hat der Beschwerde nicht abgeholfen,
II,
Bas Rechtsmittel ist nicht zulässig,
1) Nach § 145 Abs, 5 BRAO muß die Beschwerde innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils mit ausdrücklicher Bezeichnung der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage beim Ehrengerichtshof eingelegt werden. Innerhalb dieser Frist ist hier zwar die Beschv/erde, nicht aber die vorgeschriebene Begründung eingegangen.
ist
 Derm die Zustellung des entgegen der Ansicht des
 Urteils am i 4, Oktober 196$ Generalbundeoauwaity v/ir.-i-.
sein,
2) Zwar ist durch das «am 1. April 1965 in Kraft tretene Strafprozeßänderungsgesetz vom 19«. Dezember* 1964 (BGBl I 1067) dem § 271 Abs« 1 StPO, der* ein Sitzunga-Protokoll vorschreibt, folgender Satz angefügt v/ordens •'Der Dag der Pertigatellung ißt dax’in anzugeben51 • Dem § 275 StPO ist folgender Absatz 4 hinzugefügt v/ordens "Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zuge/jtellt werden" ,
Die Präge, v/elcho Bedeutung die Heufassung der beiden Vorschriften hat und v/elcho Polgerungen sieh aus ihr für den Beginn einer Prist zur* Begründung eines Rechtsmittels ergeben, ist streitig« Der Generalbundesanwalt vertritt in der vorliegenden Zache die Ansicht, daß ein I;rotokoll ohne den Pertigstellungsvermerk nicht "hex*ge-
stellt'1 sei und die Prist zur Einlegung und Begx’ündung dos Rechtsmittels erst durch eine nach Hinzufügung des Vermerks vorgenommene Urteilszustellung zu laufen beginne« Dieser Ansicht kann nicht beigetreten v/erden.
III.
Die Neufassung der §§ 271 Abs, 1 lind 273 Abs = 4 StPO gibt Veranlassung zu Zweifeln in doppelter Hinsicht -
1) Bo kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 273 Abs« 4 StPO nux’ eine Ordnungsvorschrift ist (so Schwarz/Kleinknecht StPO 28, mfl, § 273 Arm, 9? offenbar auch Müller/Sax StPO § 345 Am, 1), Denn nach
 Ansichfc des erkennenden Senats wer die oitzungsnieber-sohrixt bereits vor der Zustellung des Urteils e:.*i 1*1, Oktober 1968 im Sinne des § 275 Abs» 4 StPO fertiggestellt s so daß dieser Bestimmung hier genügt ist.
2) Es besteht Streit darüber, wann das Protokoll im Sinne des § 271 Abs. 1 Satz 2 StPO als fertiggeotellt p.nzusehen ist. Per Wortlaut dieser Vorscbrii'c, nach dom der Tag der Fertigstellung "darin'S d.h. im Protokoll anzugeben ist, könnte dafür sprechen, daß erst mit diesem Vermerk das Protokoll fertiggestellt ist. Piece Ansicht wird auch von Frau	vertreten	(in	loewe/
 Rosenberg, Ergänsungeband § 271 Anm0 2)- Pie übrigen Kommentare äußern sich zu dieser Präge nicht..
Gerichtliche Entscheidungen, in denen ausdrücklich su dieser Frage Stellung genommen wird, sind nicht bekannt , Per Bundesgerichtshof hat die Bedeutung wiederholt erörtert. Dabei hat der 5o »Strafsenat in dem in der Sache 5 StR 205/67 mit dem Generalbundesanv/alt geführten Schriftwechsel die Auffassung vertreten, das Protokoll sei erst fcrtiggeatellt, wenn auch der Tag der- Fertigung "darin" angegeben sei. Auf dieser Ansicht beruht jedoch die dann ergangene Entscheidung nicht.
Pagegen ist nach dex’ Ansicht des 2«, Strafsenats der Fertigungsvermerk kein wesentliches Merkmal des Protokolls und von seinem Vorhandensein die Fertigstellung nicht abhängig. Vielmehr ist das Protokoll "fertig", sobald beide Urkundspersonen ec unterschrieben haben«- In ständiger Übung läßt deshalb der 2. Strafsenat für den Beginn dex* Frist zur Begründung einer Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) den Tag maßgebend sein.
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an dem das Urteil dem Betroffenen zugestellt worden ist, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der Eertigungsvermerk in dem von den Urkundspersonen bereits unterschriebenen Protokoll noch nicht enthalten war, und hat in vielen Pallen unter Zugrundelegung dieser Ansicht Uber eingelegte Revisionen entschieden» Das wäre nicht zulässig gewesen, wenn die Revisionsbcgrimdungsfrist noch nicht beendet, ja noch nicht einmal in Lauf gesetzt gewesen wäre,
 Der erkennende Senat tritt dieser Rechtsauffassung bei, da Wesen und Zweck des Protokolls sowie die Entstehungsgeschichte der Neufassung dafür sprechen»
a) Bas Protokoll dient dazu, die wesentlichen Geschehnisse der Hauptverbandlung mit Beweiskraft für die Beobachtung der dafür vorgeschriebenen Förmlichkeiten festsulegen» Zu diesen Geschehnissen und Förmlichkeiten gehört der Bertigungsvermerk sicher nicht» Er hätte deshalb auch keine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO» Bio Vorgänge in der HauptVerhandlung werden im Protokoll durch die Unterschriften des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten gemeinsam beurkundet» Mit der letzten dieser Unterschriften ist das Protokoll “fertig-gestellt” » Erst in diesem Augenblick kann auch ein Eer-tigimgsvermerk endgültig angebracht werden« Burch ihn wird also ein Vorgang außerhalb der Hauptverhandlung, der oft wesentlich später stattfindet, bezeugt» Er gehört daher trotz des neuen Wortlauts des § 271 Abs» 1 Satz 2 StPO seinem Wesen nach nicht ins Protokoll»
Ba der Vorsitzende und der ’Urkundsbeamte zudem nicht gleichzeitig unterschreiben, vielmehr der Vor-
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Bittende ent. später und in Abwe son heit des Urkundsbe-^mten, so könnte in diesen Fällen der zuerst Unterzeichnende die "Fertigstellung" durch seine Unterschrift unter dem Protokoll noch gar nicht bescheinigen, falls ohne den Vermerk das Protokoll noch nicht "fertig" wä-re. Dies spricht dafür, daß der Fertigstollungsvermork nicht Bestandteil des Protokolls sein kann, sondern ein zusätzliches Beweismittel ist.
b) Mit der Änderung sollte sichergostellt werden, daß die Anfechtungsberoehtigten, insbesondere der Verteidiger, die Prist zur Begründung des Rechtsmittels, die regelmäßig mit der Urteilszustellung beginnt, durch Einsicht in das Sitsungsprobokoll sachgerecht nutzen können. Deshalb sollte das Protokoll bei Beginn der Begründungsfrist vorliegen (vgl. Müller/Sax § 273 Anm. 8; Schwarz/Kleinknecht § 273 Anm. 8; Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der StPO und des GVG-BR Drucksachen 180/60 S. 39/40, 9/62 S. 40; 3T Drucksache IV 178 S. 41).
Die Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes, der insoweit ohne irgendwelche Änderungen Gesetz geworden ist, weist darauf hin, daß für die Ingangsetzung der Revi-sionsbegründungsfrist die Fertigstellung des Protokolls von Bedeutung und es deshalb erforderlich sei, daß der Zeitpunkt der Fertigstellung vermerkt werde.
Das solle durch die Ergänzung des § 271 Abs. 1 erreicht worden.
Der Fertigungsvermerk ist demnach dem Wesen nach ein Vermerk zu dem Protokoll, der, wie es in der Praxis häufig geschieht, am besten unter dem bereits unterschriebenen Protokoll angebracht wird. Er dient nur als
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/
.Bev/0 i e für dio Pest Stellung, v/ann das Protokoll fertig-gestellt: v/orden lot. Dabei stellt er jedoch nicht die einzige Beweismöglichkeit für den - möglicherweise spätesten - Zeitpunkt der Fertigstellung dar. Der Beweis kann auch auf andere Weise, etwa durch Bestätigung
 des Eingangs des vollständigen Protokolls durch die Geschäftsstelle odor, wio es hier geschehen ist, durch Fr-toilung einer Abschrift des Protokolls an Verfahrensbete xligte erbracht werden„
17.
Da die Niederschrift über die Sitzung vom 16» Juli 1968 bei der ersten Zustellung des Urteils am 14. Oktober 1968, wio sich sowohl aus den nachträglich hergcstellton Pertigungsvermerken wie auch aus dem Ausfertigungs- und Abgangsvermerk vom 9» Oktober 1968 ergibt, bereits berge-stellt war, begann die Prist 'nur Begründung der Beschwerde mit den 15= Oktober 1968* Die Begründung der Beschwerde am 17 c April 1969 ist mithin erheblich verspätet eingegangen und damit das Rechtsmittel unzulässig»
Glanzmann	Uoolle	Roesan	Kirchhof
 Correll
Vogt
 Braxmaior