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BGH

Gericht: BGH

Bie Beschwerde des Beschuldigten dagegen, daß der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg die Revision gegen sein Urteil vom 19- September 1967 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen (§ H5 Abs. 3, 5 BRAO). Das Rechtsmittel ist zulässig aber nicht begründet Die Revision darf nach § 145 Abs. 2 BRAO nur zuge*-lassen werden, wenn der Shrengerichtshof über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Frage nur dann, wenn sie für den Einzclfall, zugleich aber auch darüber hinaus von Erheblichkeit ist, wenn die Lösung dieser Frage sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht selbstverständlich und zweifelsfrei ist, die Frage zwar bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt wurde Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat der Ehrengerichtshof über folgende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden; I 3) Muß ein Rechtsanwalt es hinnehmen, von seiner sogenannten Standesvertretung und seiner Be~ rufsgeriebtsbarkeit in der Freiheit einer Strafverteidigung,, die ihm gemäß § 49 BRAO zur Pflicht gemacht ist, beeinträchtigt zu werden ? Die zu Nr. 3 und 4 genannten Fragen betreffen nur die Weigerung des Beschuldigten, Protokoll zu führen, diese hat der Ehrengerichtshof der Verurteilung nicht zugrunde gelegt. 2. Was die unter Nr. 1 bezeichnete Frage angeht, hat der Senat bereits ausgesprochen, daß das Recht der freien Meinungsäußerung eingeschränkt ist gemäß Art. 5 GG durch Der Ehrengericht sh of hat, wie den Urteilsgründen entnommen werden muß, die Überzeugung gewonnen, daß der Beschuldigte nicht sachliche Kritik an der Ehrengerichtsbarkeit und der Verfassungsmäßigkeit üben wollte, zu demal da er sachlich dazu nichts ausführte, daß vielmehr die Äußerung in abfälliger und diskriminierender Form gemacht sei und allein dadurch bereits einen Verstoß gegen die in § 43 BRAO festgesetzten Pflichten darstelle. Ist aber schon die Form der Äußerung diskriminierend und beleidigend, kann sie in der Regel nicht durch Art.

Zitierte Normen: § 145 BRAO Art. 103 GG § 145 BRAO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2109

BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Hans
W^m^straße
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aus Hl
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br. Fischer, der Rechtsanwälte Heins und Br. Greuner, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Schulten sowie des Bundesrichters Br. Vogt in der Sitzung vom 7- Oktober 1968
beschlossen:
Bie Beschwerde des Beschuldigten dagegen, daß der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg die Revision gegen sein Urteil vom 19- September 1967 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen (§ H5 Abs. 3, 5 BRAO).
Bie Kosten der Beschwerde trägt der Beschuldigte.
Gründe j
I.
Ber Ehrengerichtshof hat den 1938 geborenen Beschuldigten mit einem Verweis bestraft, v/eil er sich in zwei Schriftsätzen vom 3» Juni und 12. Juli 1967 in abfälliger und diskriminierender Weise über die Ehrengerichtsbarkeit ausgesprochen habe. Bie Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen wendet der Beschuldigte sich mit der Beschwerde, welcher der Ehrengerichtshof nicht abgeholfen hat.
~ 3 -
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig aber nicht begründet
 Die Revision darf nach § 145 Abs. 2 BRAO nur zuge*-lassen werden, wenn der Shrengerichtshof über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Frage nur dann, wenn sie für den Einzclfall, zugleich aber auch darüber hinaus von Erheblichkeit ist, wenn die Lösung dieser Frage sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht selbstverständlich und zweifelsfrei ist, die Frage zwar bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt wurde
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 werden (vgl. BGHSt 17, 21, 27; Ehreng. Entsch. VII, 162; VIII, 68; IX, 86; IX, 116;.
III.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat der Ehrengerichtshof über folgende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden;
”1) In welchem Maß ist der Rechtsanwalt durch die Generalklausel des § 43 BRAß gehindert, seine Meinung frei zu äußern (Art. 5 GG/?
«
 2)	Ist dem Rechtsanwalt im sogenannteji "ehren"« gerichtlichen Verfahren das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 103 GG anal.;?
• 
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I
 3)	Muß ein Rechtsanwalt es hinnehmen, von seiner sogenannten Standesvertretung und seiner Be~ rufsgeriebtsbarkeit in der Freiheit einer Strafverteidigung,, die ihm gemäß § 49 BRAO zur Pflicht gemacht ist, beeinträchtigt zu werden ?
4)	Gelten rechtsstaatliche Garantien des Art* 20 Abs. 3 GG für einen Rechtsanwalt auch gegenüber der seitens eines sogenannten Ehrengerichts ausgesprochenen Auffoi'derung, in einer Verhandlung Protokoll zu führen ?»
IV.
1.	Die zu Nr. 3 und 4 genannten Fragen betreffen nur die Weigerung des Beschuldigten, Protokoll zu führen, diese hat der Ehrengerichtshof der Verurteilung nicht zugrunde gelegt. Die Fragen sind daher nicht von Erheblichkeit in diesem Verfahren und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO.
2.	Was die unter Nr. 1 bezeichnete Frage angeht, hat der Senat bereits ausgesprochen, daß das Recht der freien Meinungsäußerung eingeschränkt ist gemäß Art. 5 GG durch
§ 43 BRAO, nach welchem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen (BGHSt 21, 206). Ob eine Äußerung zulässig ist oder nicht, richtet sich nach der Gestaltung des Einzel— falles.
Der Ehrengericht sh of hat, wie den Urteilsgründen entnommen werden muß, die Überzeugung gewonnen, daß der Beschuldigte nicht sachliche Kritik an der Ehrengerichtsbarkeit und der Verfassungsmäßigkeit üben wollte, zu demal da er sachlich dazu nichts ausführte, daß vielmehr die Äußerung in abfälliger und diskriminierender Form gemacht sei und allein dadurch bereits einen Verstoß gegen die in § 43 BRAO festgesetzten Pflichten darstelle. Ist aber schon die Form der Äußerung diskriminierend und beleidigend, kann sie in der Regel nicht durch Art. $ GG gedeckt sein. Der Beschwerdeführer behauptet auch selbst nicht die Zulässigkeit einer Formalbeleidigung nach dem Grundgesetz. In seiner Be schwerdebegründungsschrift geht er nämlich davon aus, daß er sachliche Kritik geübt habe und von einer Formalboleidigung irgendeiner Person und Institution koine Rede sein könne. Djamit legt er einen anderen Sachverhalt zugrunde, als der Ehrengerichtshof in freier Beweiswürdigung festgestell’t hat, ohne daß insoweit Rechtsfehler dargelegt worden sind. Ob ausnahmsweise die Formalboleidigung sich im Rahmen der freien Meinungsäußerung halten kann, mag dahinstehen, denn dafür ist hier nichts vorgetragen.
3.	Daß im ehrengerichtlichen Verfahren das richterliche Gehör gewährt werden muß, ist selbstverständlich.
Dies ist auch geschehen. Dem Be schwer de führer ist fünf Tage und nicht, wie er vorträgt, erst einen Tag vor der Hauptverhandlung die Terminsverschiebung um nur V 1/2 Stunden mitgeteilt worden. Er hatte demnach Gelegenheit, in
  =
der Hauptverhandlung zu erscheinen und sich zu äußern. Daß er v/irklich verhindert war, zu erscheinen, hat er nicht näher dargelegt.
Dr. Fischer	Heins	Dr. Greuner	Börtzler
 Kirchhof
Schulten
 Vogt