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BGH

Gericht: BGH

Beschluß In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Hechtsanwalt Br. Wilhelm I straße in Hl hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer Hamm hat durch Beschluß vom 25» April 1951 ein Berufsverbot gegen den Beschuldigten verhängt und ihn durch Urteil vom 9« September 1953 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Es ist gemäß § 218 Abs. 5 BRAO auf den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Hamm übergegangen und dort noch anhängig. Auf Grund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vertrat der Beschuldigte den Standpunkt, daß auch das ehrengerichtlich verhängte Berufsverbot lediglich ein Verwaltungsakt sei. Januar I960) festgestellt, daß' diese Sache gemäß § 218 Abs. 5 BRAO auf den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte be: dem Oberlandesgericht in Hamm Ubergegangen sei. Der Ehrengerichtshof hat den Feststellungsantrag als unzulässig ve: worfen und das Berufsverbot in ein Vertretungsverbot urage-Oandelt. Das Rechtsmittel ist zwar rechtzeitig, da der ange-fochtene Beschluß in Anwesenheit des Beschuldigten am 4» Mai I960 verkündet worden und die Beschwerde am 9- Mai I960 beim Ehrengerichtshof eingegangen ist (§ 116 Satz 2 BRAO, § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO). 1. Gegen den Beschluß, durch den ein Berufsoder Vertretungsverbot verhängt wird, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 157 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Gegen den Beschluß, durch den die Aufhebung eines Berufsoder Vertretungsverbots abgelehnt wird, ist eine Beschwerde dagegen nicht zulässig (§ 159 Abs.3 Satz 3 BRAO). Soweit der angefochtene Beschluß das Berufsverbot in ein Vertretungsverbot umgewandelt hat, fällt er unter §159 Abs.3 Satz 3 BRAO. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vor dem Landesverwaltungs-gericht Arnsberg erhobene Feststellungsklage überhaupt zulässig war, ob dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren als ein Anfechtungsverfahren im Sinne des § 218 Abs. 5 BRAO angesehen werden kann* und ob es auf den Shren-gerichtshof übergegangen ist. Keinesfalls konnte es vor dem Ehrengerichtshof mit einem Antrag weiterverfolgt werden, der sich gegen die Rechtsanwaltskammer richtete und eine Feststellung zu dem Gegenstand hatte. Das ist auch nicht durch § 218 Abs. 5 BRAO geschehen, wenn dort bestimmt ist, daß anhängige verwaltungsgerichtliche Anfechtungsverfahren in der Lage auf den Ehrengerichtshof übergehen, in der sie sich befinden.

Zitierte Normen: § 116 BRAO
VertretungsverbotbeschuldigtEhrengerichtshofBeschlußBerufsverbotBeschwerdeBRAO

Volltext der Entscheidung

AnwSt (B) 2/60
2094 099
Beschluß
 In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen
 den Hechtsanwalt Br. Wilhelm I straße
 in Hl
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. November I960
beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) vom 4* Mai I960 wird auf Kosten des Beschuldigten als unzulässig verworfen.
 G r ü n de :
Das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer Hamm hat durch Beschluß vom 25» April 1951 ein Berufsverbot gegen den Beschuldigten verhängt und ihn durch Urteil vom 9« September 1953 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Ehrengerichtshofs der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone vom 11. Mai 1954 verworfen. Der Beschuldigte focht diese Entscheidung, die er als erstinstanzliches Urteil
 eines besonderen Verwaltungsgerichts ansah, mit der Beru-
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fung an das Oberverwaltungsgericht an. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht verwarf das Rechtsmittel als unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht (NJW 1958, 1696) hob auf und verv/ies die Sache an das Landes Verwaltungsgericht Hamburg.
Es sah den Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der britischen Sone nicht als staatliches Gericht und seine Entscheidung als bloßen Verwaltungsakt an. Es meinte, der Beschuldigte habe Klage beim Landesverwaltungsgericht Hamburg erheben müssen. Dem kam der Beschuldigte nach. Das verwaltungsgerichtliche Anfechtungsverfahren schwebte bei Erlaß der Bundesrechtsanwaltsordnung vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg. Es ist gemäß § 218 Abs. 5 BRAO auf den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Hamm übergegangen und dort noch anhängig.
Der Beschuldigte, der auf Grund der Entscheidung des Ehrengerichtshofs der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone in Anwendung der §§ 30, 120 RAO bereits in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht worden war, verlangte seine Wiedereintragung. Er hatte damit Erfolg, weil seine Ausschließung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtskräftig geworden ist. Er wurde jedoch darauf hingewiesen, daß das Berufsverbot vom 25. April 1951 mangels rechtskräftigen Abschlusses des Ausschließungsverfahrens noch in Kraft sei.
 
Auf Grund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vertrat der Beschuldigte den Standpunkt, daß auch das ehrengerichtlich verhängte Berufsverbot lediglich ein Verwaltungsakt sei. Am 25. September 1958 legte er gegen das Berufsverbot Einspruch bei der Rechtsanwaltskammer Hamm ein. Im Frühjahr 1959 erhob er gegen diese Kammer Klage vor dem Landesverwaltungsgericht Arnsberg mit dem Antrag, das Berufsverbot aufzuheben. In diesem Verfahren beschränkte er sich dann jedoch auf den Antrag, festzustellen, daß entweder schon die Anfechtung der Entscheidung des Ehrengerichtshofs der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone vom 11. Mai 1954 oder aber der Einspruch bei der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 25. September 1958 die Wirkung des Berufsverbots gemäß § 51 MilRegVO Nr. 165 aufgehoben habe. Die Klage wurde abgewiesen, weil Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Pest stellungsklage nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses sein könne, der Beschuldigte aber geklärt haben wolle, ob die Vollziehung des Berufsverbots gemäß § 51 aaO gehemmt worden sei, und das eine reine Rechtsfrage sei. Der Beschuldigte legte gegen diesen Bescheid Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat (durch Beschluß ^om 26. Januar I960) festgestellt, daß' diese Sache gemäß § 218 Abs. 5 BRAO auf den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte be: dem Oberlandesgericht in Hamm Ubergegangen sei. Dort hat der Beschuldigte seinen PestStellungsantrag weiter verfolg und außerdem beantragt, das Berufsverbot aufzuheben, hilf* weise, es in ein Vertretungsverbot umzuwandeln. Der Ehrengerichtshof hat den Feststellungsantrag als unzulässig ve: worfen und das Berufsverbot in ein Vertretungsverbot urage-Oandelt.
 
Der Beschuldigte hat gegen beide Teile des Beschlusses sofortige Beschwerde eingelegt*
Das Rechtsmittel ist zwar rechtzeitig, da der ange-fochtene Beschluß in Anwesenheit des Beschuldigten am 4» Mai I960 verkündet worden und die Beschwerde am 9- Mai I960 beim Ehrengerichtshof eingegangen ist (§ 116 Satz 2 BRAO, § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es ist aber nicht statthaft .
1. Gegen den Beschluß, durch den ein Berufsoder Vertretungsverbot verhängt wird, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 157 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Gegen den Beschluß, durch den die Aufhebung eines Berufsoder Vertretungsverbots abgelehnt wird, ist eine Beschwerde dagegen nicht zulässig (§ 159 Abs. 3 Satz 3 BRAO). Die Unanfechtbarkeit einer solchen Entscheidung erklärt sich daraus, daß bereits die Verhängung des Berufsoder Vertretungsverbots mit einer ausreichenden Rechtsmittelgarantie ausgestattet ist.
Soweit der angefochtene Beschluß das Berufsverbot in ein Vertretungsverbot umgewandelt hat, fällt er unter §159 Abs. 3 Satz 3 BRAO. Der Beschuldigte hat zwar recht, daß sein Antrag, das Berufsverbot aufzuheben, nicht abgelehnt worden ist, und daß er mit seinem Hilfsantrag, das Berufsverbot in ein Vertretungsverbot umzuwandeln, Erfolg gehabt hat. Aber dieser Teilerfolg machte nicht den § 157 Abs. 1 Satz 1 BRAO anwendbar und den § 159 Abs. 3 Satz 3 BRAO unanwendbar. Das Vertretungsverbot ist hier aus einem Berufsverbot hervorgegangen. Es wurde nicht durch den angefochtenen Beschluß verhängt, sondern durch Umwandlung eines Berufsverbots gewonnen. Da das Berufsverbot über die Wirkungen eines Vertretungsverbots hinausgeht und diese umfaßt {§ 155 BRAO) und sowohl die Ablehnung der
 
Aufhebung eines Berufsverbots wie die Ablehnung der Aufhebung eines Vertretungsverbots unanfechtbar ist (§ 139 Abs. 1, 3 BRAO), steht die Umwandlung eines Berufsverbots in ein Vertretungsverbot hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Beschluß gleich, der die Aufhebung des Berufsverbots ablehnt. Sonst würde der Zweck des § 159 Abs. 3 Satz 3 BRAO, im Falle der Beibehaltung eines Berufsoder Vertretungsverbots keine erneute Nachprüfung zu ermöglichen, nicht erreicht werden und der Beschuldigte gegen den zunächst ein Berufsverbot verhängt worden ist, besser gestellt sein, als wenn gegen ihn v'on vornherein ein Vertretungsverbot verhängt worden wäre.
2. Soweit der angefochtene Beschluß das Feststellungs begehren betrifft, fällt er nicht unter § 159 Abs. 3 Satz 3 BRAO. Insoweit versagt sich der Ehrengerichtshof der Sachentscheidung, während zu dieser Vorschrift eine Sachentscheidung gehört.
Aus dem gleichen Grunde trifft auch § 157 Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht zu.
Auch sonst gibt es keine Vorschrift, die eine Beschwerde gegen diesen Teil der angefochtenen Entscheidung zuläßt.
a) Beschlüsse des Ehrengerichtshofs im ehrengerichtlichen Verfahren unterliegen, von dem bereits erörterten Fall des § 157 BRAO und dem unzweifelhaft nicht gegebenen Fall des § 145 Abs. 3 BRAO abgesehen, keiner Beschwerde (Kalsbach, Bundesrechtsanwaltsordnung § 142 Anm. 3). Bas folgt aus § 145 BRAO sowie aus § 304 Abs. 4 StPO, weil ein vom Ehrengerichtshof gefällter Beschluß einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung gleichsteht. Bas hat
 
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der Senat bereits in seinem Beschluß vom 7» November I960 - AnwSt (B) 1/60 - ausgesprochen.
Es liegt auch keine Lücke im Gesetz vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vor dem Landesverwaltungs-gericht Arnsberg erhobene Feststellungsklage überhaupt zulässig war, ob dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren als ein Anfechtungsverfahren im Sinne des § 218 Abs. 5 BRAO angesehen werden kann* und ob es auf den Shren-gerichtshof übergegangen ist. Keinesfalls konnte es vor dem Ehrengerichtshof mit einem Antrag weiterverfolgt werden, der sich gegen die Rechtsanwaltskammer richtete und eine Feststellung zu dem Gegenstand hatte. Denn weder kennt die Bundesrechtsanwaltsordnung einen Feststellungsantrag noch billigt sie der Rechtsanwaltskammer eine Parteistellung im ehrengerichtlichen Verfahren zu. Das ist auch nicht durch § 218 Abs. 5 BRAO geschehen, wenn dort bestimmt ist, daß anhängige verwaltungsgerichtliche Anfechtungsverfahren in der Lage auf den Ehrengerichtshof übergehen, in der sie sich befinden. Denn auf das v/eitere Verfahren sind die für das ehrengerichtliche Verfahren maßgebenden Vorschriften über die Berufung (§ 143 Abs. 4 und §144 BRAO) für anwendbar erklärt (§ 218 Abs. 5 Satz 2 BRAO), und mit ihnen ist die Weiterverfolgung des vor dem LandesVerwaltungsgericht Arnsberg gestellten Feststellungsantrages unvereinbar.
b) Schließlich greift auch § 223 BRAO nicht ein, da sich die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß eines
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Ehrengerichts und nicht gegen, einen Verwaltungsakt richtet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 BBAO„
Grlanzmann	Dr. Greuner	Dr.	Dix	Wedesweiler
 Dr. Kuhn	Dr.	Kreft	Kirchhof