Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt (B) 2/08
vom 2. Juli 2008 In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 2. Juli 2008 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Meckenburg-Vorpommern vom 1. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1 Inwieweit die Verhängung einer Geldbuße neben einem Verweis zur Ahn-
dung einer anwaltlichen Pflichtverletzung notwendig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher keine rechtsgrundsätzliche Frage im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO.
Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.06.2007 - AGH 12/06(11/6)-