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BGH · mmer AnwSt (B) 2/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: mmer AnwSt (B) 2/07

Die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Kostenrechnung vom 18. Juni 2007 ist die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Daraufhin hat die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des Kostenansatzes des Kostenbeamten an den Rechtsanwalt unter dem 18. Mit seiner Erinnerung wendet sich der Rechtsanwalt gegen den Kostenansatz. § 195 BRAO n.F., der nunmehr die Erhebung von Gebühren im anwaltsgerichtlichen Verfahren vorsehe, sei erst danach in Kraft getreten und könne daher hier keine Anwendung finden. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenbeamte hat daher dem Kostenansatz zu Recht die Neufassung des § 195 BRAO zu Grunde gelegt, nach der im anwaltsgerichtlichen Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu erheben sind.

Zitierte Normen: § 195 BRAO § 66 GKG § 195 BRAO § 71 GKG § 195 BRAO
RechtBundesgerichtshofsBRAOKostenentscheidungBeschwerdeErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 2/07	BESCHLUSS vom 21.Januar 2008
	in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen
 wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten hier:
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal
 am 21. Januar 2008 beschlossen:
Die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Kostenrechnung vom 18. Juli 2007 zur Geschäftsnummer AnwSt (B) 2/07 (Kassenzeichen	)	wird	zu-
rückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Durch	Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 ist die Beschwerde des
 Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2006 kostenpflichtig zurückgewiesen worden. Daraufhin hat die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des Kostenansatzes des Kostenbeamten an den Rechtsanwalt unter dem 18. Juli 2007 eine Kostenrechnung über 240 € gerichtet. Mit seiner Erinnerung wendet sich der Rechtsanwalt gegen den Kostenansatz. Er macht geltend, dass zu dem Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde am 13. November 2006 gemäß § 195 BRAO in der damals geltenden Fassung das anwaltsgerichtliche Verfahren gebührenfrei gewesen sei. § 195 BRAO n.F., der nunmehr die Erhebung von Gebühren im anwaltsgerichtlichen Verfahren vorsehe, sei erst danach in Kraft getreten und könne daher hier keine Anwendung finden.
2
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 195 Satz 2 BRAO i.V.m. § 71 Abs. 2 GKG werden bei einer Rechtsänderung die Kosten nur dann nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die Kostenentscheidung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist. Der Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007, in welchem die hier maßgebliche Kostenentscheidung getroffen wurde, ist mit Erlass und damit nach der am 30. Dezember 2006 in Kraft getretenen Änderung des § 195 BRAO (vgl. Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006, BGBl. I, S. 3416) in Rechtskraft erwachsen. Der Kostenbeamte hat daher dem Kostenansatz zu Recht die Neufassung des § 195 BRAO zu Grunde gelegt, nach der im anwaltsgerichtlichen Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu erheben sind. Die Kostenberechnung ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden (vgl. KV Nr. 1320 Anlage 1 zu § 195 Abs. 1 Satz 1 BRAO)
Hirsch	Ernemann	Freilesen	Schaal
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 01.09.2006 - 6 EVY 1/06 -