1. Das Hamburgische Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt "wegen Verletzung der Berufspflicht aus § 43 BRAO die anwaltsgerichtliche Maßnahme des Verweises und eine Geldbuße von 2.000 DM verhängt". Die Berufung des Rechtsanwalts hat der Anwaltsgerichtshof in der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 1995, die gemäß §§ 134, 143 Abs.4 BRAO in seiner Abwesenheit durchgeführt worden ist, verworfen. Das Urteil, gegen das der Anwaltsgerichtshof die Revision nicht zugelassen hat, ist dem Verteidiger des Rechtsanwalts auf Veranlas- Dieses Gesuch hat der Anwaltsgerichtshof dahin ausgelegt, daß Wiedereinsetzung sowohl im Hinblick auf die Versäumung des Berufungshauptverhandlungstermins als auch wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt sei, und mit Beschluß vom 15. November 1997, (erneut) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zugleich diese Beschwerde erhoben. Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 145 Abs.3 BRAO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. § 36 Rdn. 7 m.w.N.), ist die Monatsfrist des § 145 Abs.3 Satz 1 BRAO erst durch die erneute Zustellung, und zwar die an den Rechtsanwalt selbst (§ 116 BRAO i.V. m. Zur Klärung der von dem Beschwerdeführer als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage, ob "ein Gericht gemäß § 118 Abs.3 BRAO an die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils im Strafverfahren gebunden ist, in dem Feststellungen getroffen worden sind, die dem ersten Urteil diametral widersprechen", gibt das Verfahren gegen ihn keinen Anlaß. November 1997 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos, weil er die Frist nicht versäumt hat. September 1997 gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 15. Die Beschwerde richtet sich - ungeachtet des unbeschränkten Antrags - nach dem Inhalt der Begründung ausschließlich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach (vermeintlicher) Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Insofern wäre eine Beschwerde gemäß § 116 BRAO in Verbindung mit § 304 Abs.4 Satz 2 StPO im übrigen auch unzulässig, weil ein Beschluß des Anwaltsge-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 1/98 vom 6. Juli 1998 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Präsidenten Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich am 6. Juli 1998 gemäß § 145 Abs. 5 BRAO beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 4. Dezember 1995 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe 1. Das Hamburgische Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt "wegen Verletzung der Berufspflicht aus § 43 BRAO die anwaltsgerichtliche Maßnahme des Verweises und eine Geldbuße von 2.000 DM verhängt". Die Berufung des Rechtsanwalts hat der Anwaltsgerichtshof in der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 1995, die gemäß §§ 134, 143 Abs. 4 BRAO in seiner Abwesenheit durchgeführt worden ist, verworfen. Das Urteil, gegen das der Anwaltsgerichtshof die Revision nicht zugelassen hat, ist dem Verteidiger des Rechtsanwalts auf Veranlas- 3 sung der Geschäftsstelle - ohne Anordnung des Vorsitzenden -am 8. Januar 1996 zugestellt worden. Mit Schriftsätzen vom 5. und 19. Juni 1996 hat der Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dieses Gesuch hat der Anwaltsgerichtshof dahin ausgelegt, daß Wiedereinsetzung sowohl im Hinblick auf die Versäumung des Berufungshauptverhandlungstermins als auch wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt sei, und mit Beschluß vom 15. August 1997 in beiden Bezügen verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. September 1997 - rechtzeitig - sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anfang Oktober 1997 festgestellt hatte, daß die Zustellung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs vom 4. Dezember 1995 ohne Anordnung des Vorsitzenden veranlaßt worden war, ist das Urteil - nunmehr auf Anordnung des Vorsitzenden - dem Rechtsanwalt und seinem Verteidiger zugestellt worden, dem Verteidiger am 20. Oktober 1997, dem Rechtsanwalt selbst am 4. November 1997. Daraufhin hat der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 7. November 1997, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am 10. November 1997, (erneut) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zugleich diese Beschwerde erhoben. 2. Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 145 Abs. 3 BRAO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Da die erste 4 - ohne Anordnung des Vorsitzenden veranlaßte - Zustellung des Urteils gemäß § 116 BRAO i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO unwirksam war (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 36 Rdn. 7 m.w.N.), ist die Monatsfrist des § 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO erst durch die erneute Zustellung, und zwar die an den Rechtsanwalt selbst (§ 116 BRAO i.V.m. § 37 Abs. 3 StPO), in Gang gesetzt und durch die Beschwerdeschriftsätze vom 7. und 29. November 1997 gewahrt worden. In der Sache bleibt die Beschwerde, über die der Senat entscheiden kann, auch wenn der Senat des Anwaltsgerichtshofs über die Möglichkeit der Abhilfe (§ 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO) ersichtlich keine Entscheidung getroffen hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 306 Rdn. 9), ohne Erfolg: Zur Klärung der von dem Beschwerdeführer als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage, ob "ein Gericht gemäß § 118 Abs. 3 BRAO an die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils im Strafverfahren gebunden ist, in dem Feststellungen getroffen worden sind, die dem ersten Urteil diametral widersprechen", gibt das Verfahren gegen ihn keinen Anlaß. Insofern mag dahingestellt bleiben, ob dem Anwaltsgerichtshof in der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 1995 das von dem Beschwerdeführer nicht näher bezeichnete und auch nicht vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Hamburg - 136 Jas - 1646/94 - bekannt war, wie er, ohne dies zu belegen, behauptet. Denn jedenfalls lassen sich dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Feststellungen dieses Urteils denen des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 29. September 1993 (AZ. des amtsgerichtlichen Verfahrens: 136 Cs/35 Js 355/92), 5 an die sich der Anwaltsgerichtshof gemäß § 118 Abs. 3 BRAO gebunden sah, widersprechen. Soweit der Beschwerdeführer es darüber hinaus als grundsätzliche Frage bezeichnet, "ob nicht die Zustellung eines Urteils nach fast zwei Jahren in Verbindung mit dem merkwürdigen aber eindeutig rechtswidrigen Verhalten der hier entscheidenden Richter (...) ein Verfahrenshindernis bildet, mit der Folge, daß das Verfahren einzustellen ist", ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weil ein Urteil auf Verfahrensfehlern nach seiner Verkündung nicht beruhen kann und diese kein Verfahrenshindernis begründen. 3. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. November 1997 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos, weil er die Frist nicht versäumt hat. 4. Dasselbe gilt für die sofortige Beschwerde vom 1. September 1997 gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 15. August 1997. Die Beschwerde richtet sich - ungeachtet des unbeschränkten Antrags - nach dem Inhalt der Begründung ausschließlich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach (vermeintlicher) Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Die - im Beschluß vom 15. August 1997 ferner enthaltene - Versagung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung des Berufungshauptverhandlungstermins greift der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 1. September 1997 nicht an. Insofern wäre eine Beschwerde gemäß § 116 BRAO in Verbindung mit § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO im übrigen auch unzulässig, weil ein Beschluß des Anwaltsge- richtshofs einem Beschluß des Oberlandesgerichts im Sinne dieser Vorschrift gleichsteht. Geiß Fischer Terno Otten Salditt Müller Wüllrich