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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

1/76PflegerVogtBESCHLUSSAnwStRechtsanwälteBrandner

Volltext der Entscheidung

2124 032
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 1/76 BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Edgar
T
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traße (/§
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner einstimmig gemäß § 145 Abs. 3 Satz 2 BRAO
beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der I. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Frankfurt am Main die Revision gegen sein Urteil vom 30. September 1972 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Pfleger
 Siebecke
Vogt
 Kirchhof
Hürxthal
 Brandner
Ochmann