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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde des Beschuldigten dagegen, daß der 2« Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Hamm die Revision gegen sein Urteil vom 24* Juli 1963 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen* IIo Nach § 145 Abs. 1 Nr. 3, Abs«, 2 BRAO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn der Ehrengerichtshof über Rechtsfragen oder Prägen der anwaltlichen Berufepflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. 1. Wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht, der Ehrengerichtshof den Sachverhalt verkannt und beantragte Beweise nicht erhoben haben sollte, ist damit allein noch keine Rechtsfrage oder Präge der anwaltlichen Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung dargetan. 3» Ob der Ehrengerichtshof gegen § 219 oder § 244^ StPO verstoßen hat, ist gleichfalls keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 145 Abs» 2 BRAO» Im übrigen ist ausweislich der mit Beweiskraft ausgestatteten Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) entgegen der Behauptung des Be-schuldigten in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Vernehmung der Zeuginnen Frau V^H^ (früher Frau GrflHt) und Frau nicht gestellt worden« 6» Was die angebliche Verletzung des § 153 StPO angeht, so trägt der Beschuldigte nicht vor, worin eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegen soll« Außerdem konnte diese Vorschrift schon deswegen nicht angev/endet werden, weil die Staatsanwaltschaft einer etwaigen Einstellung des Verfahrens im Falle gemäß § 153 Abs<> 5 StPO hätte zustimmen müs- 7» Baß § 115 AbSo 1 BRAO nicht anwendbar ist, wenn ein Beschuldigter zu Verweis und Geldbuße verurteilt wird, hat der Senat bereits ausgesprochen und ausführlich begründet (BGHSt 17, 149, 154)o Der Beschwerdeführer trägt zur Lösung dieser Frage keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vor» Entgegen seiner Ansicht hat der Senat bei der genannten Entscheidung nicht die Bestimmungen des Strafrechts analog angewandt , sondern § 73 StGB nur bei der Auslegung des § 115 BRAO mit angeführt» Daß, worauf der Verteidiger des Beschuldigten zutreffend hinweist, erst bei der Entscheidung durch den Richter feststeht, ob der Beschuldigte noch zu bestrafen ist, und dies nicht an Hand einer abstrakten Höchststrafe festgestellt werden kann, widerspricht nicht den Grundsätzen des Rechtsstaates» Es ist darauf zurückzuführen, daß alle Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts als eine Standesverfehlung zu beurteilen sind, daher der Unrechtsgehalt einer solchen sehr gering aber auch sehr schwer sein kann, und es unmöglich war, je nach dem Unrechtsgehalt verschiedene abstrakte Höchststrafen anzudrohen» Wie gerade die Verjährungsvorschriften des StGB zeigen, besteht aber ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß die Verfolgbarkeit schwerer Taten erst nach Ablauf einer längeren Frist als bei leichten Taten ausgeschlossen sein soll» Diesen Grundsatz wendet der Senat bei der Auslegung des § 115 BRAO für das Ehrenrecht der Rechtsanwälte an»

Zitierte Normen: § 145 BRAO § 274 StPO § 8 BRAGebO § 115 BRAO Art. 100 GG
BedeutungBRAOschwerStPOEhrengerichtshofBeschwerdeführerBeschwerdeRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

AnwSt (B) 1/64
2094 080
Besch 1 u Q
In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen
 den Rechtsanv/alt Dr* Karl Hl
 aus K
'9
hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, nach Anhörung des Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Dr«, Fuchs und Heins, der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr« Spengler sowie des Rechtsanwalts Petersen in der Sitzung vom 24» Februar 1964
beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten dagegen, daß der 2« Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Hamm die Revision gegen sein Urteil vom 24* Juli 1963 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen*
Die Kosten der Beschwerde trägt der Beschuldigte
2
G r ü n d e s
Io
 Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Ehrengerichts vom 17» April 1961 wegen Standesvergehens zu einem Verweis und einer Geldbuße von 1 000 DM verurteilt worden«, Seine dagegen eingelegte Berufung hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 24« Juli 1963 verworfene Er hat die Revision nicht zugelasseno Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beschwerdeführer formund fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist nicht begründete
IIo
 Nach § 145 Abs. 1 Nr. 3, Abs«, 2 BRAO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn der Ehrengerichtshof über Rechtsfragen oder Prägen der anwaltlichen Berufepflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Diese muß der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich bezeichnen (§ 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO). Soweit er unter I der Beschwerdebegründung allgemein angeblich verletzte Vorschriften aufzählt, ohne dies später zu begründen, entspricht das Vorgehen nicht dieser Bestimmung und ist daher unzulässig.
1. Wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht, der Ehrengerichtshof den Sachverhalt verkannt und beantragte Beweise nicht erhoben haben sollte, ist damit allein noch keine Rechtsfrage oder Präge der anwaltlichen Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung dargetan.
 
2o V/as dor Bo schwer cl# führer im Falle Ufll - 3)r. als solche Frage bezeichnet, hat in Wirklichkeit keine grundsätzliche Bedeutung« Es kann keine Rede davon sein, daß das vom Ehrengerichtshof allein beanstandete Verhalten durch Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein könnte»
3» Ob der Ehrengerichtshof gegen § 219 oder § 244^ StPO verstoßen hat, ist gleichfalls keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 145 Abs» 2 BRAO» Im übrigen ist ausweislich der mit Beweiskraft ausgestatteten Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) entgegen der Behauptung des Be-schuldigten in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Vernehmung der Zeuginnen Frau V^H^ (früher Frau GrflHt) und Frau	nicht	gestellt	worden«
4» Im Falle G^|B macht der Ehrengerichtshof dem Beschuldigten zu dem Vorwurf, daß er für die Absendung eines Briefes betreffend Hausratsteilung überhaupt Kosten berechnet hat, obwohl er erkannt hatte, daß Frau	der Mei-
nung war, diese Tätigkeit falle unter das ihr für das Ehescheidungsverfahren bewilligte Armenrecht« Dagegen hat der Ehrengerichtshof zugunsten des Beschuldigten unterstellt, daß er die Forderung der Höhe nach für berechtigt hält« Deshalb kommt es auf die Auslegung des § 8 BRAGebO nicht an W (vgl. BGHSt 17, 21, 27)o
5« Soweit der Beschwerdeführer ausführt, den Fall Z^IB habe die Rechtsanwaltskammer durch '"^Mißbilligung erledigen können, vorkennt er, daß die standesrechtlichen Vergehen eines Rechtsanwalts eine einheitliche Tat bilden und ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anklagepunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt werden kann (BGHSt 16, 237)«
 
6» Was die angebliche Verletzung des § 153 StPO angeht, so trägt der Beschuldigte nicht vor, worin eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegen soll« Außerdem konnte diese Vorschrift schon deswegen nicht angev/endet werden, weil die Staatsanwaltschaft einer etwaigen Einstellung des Verfahrens im Falle	gemäß § 153 Abs<> 5 StPO hätte zustimmen müs-
sen, diese Zustimmung aber nicht vorliegt»
7» Baß § 115 AbSo 1 BRAO nicht anwendbar ist, wenn ein Beschuldigter zu Verweis und Geldbuße verurteilt wird, hat der Senat bereits ausgesprochen und ausführlich begründet (BGHSt 17, 149, 154)o Der Beschwerdeführer trägt zur Lösung dieser Frage keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vor» Entgegen seiner Ansicht hat der Senat bei der genannten Entscheidung nicht die Bestimmungen des Strafrechts analog angewandt , sondern § 73 StGB nur bei der Auslegung des § 115 BRAO mit angeführt»
Daß, worauf der Verteidiger des Beschuldigten zutreffend hinweist, erst bei der Entscheidung durch den Richter feststeht, ob der Beschuldigte noch zu bestrafen ist, und dies nicht an Hand einer abstrakten Höchststrafe festgestellt werden kann, widerspricht nicht den Grundsätzen des Rechtsstaates» Es ist darauf zurückzuführen, daß alle Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts als eine Standesverfehlung zu beurteilen sind, daher der Unrechtsgehalt einer solchen sehr gering aber auch sehr schwer sein kann, und es unmöglich war, je nach dem Unrechtsgehalt verschiedene abstrakte Höchststrafen anzudrohen» Wie gerade die Verjährungsvorschriften des StGB zeigen, besteht aber ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß die Verfolgbarkeit schwerer Taten erst nach Ablauf einer längeren Frist als bei leichten Taten ausgeschlossen sein soll» Diesen Grundsatz wendet der Senat bei der Auslegung des § 115 BRAO für das Ehrenrecht der Rechtsanwälte an»
Ob das Bundesjustizministerium eine Änderung des § 115 BRAO herbeiführen will, ist für die Rechtsfrage, was § 115 BRAO in seiner jetzigen Passung besagt, ohne Bedeutung.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Vorlage nach Art. 100 GG in dem gegenwärtigen Beschwerdeverfahren zulässig wäre oder ob zu diesem Zweck die Revision zugelassen werden müßte. Denn von einem Verstoß gegen den Gleichheits-grundsatz des Art. 3 GG dadurch, daß die Rechtsanwälte gegenüber den Beamten disziplinarrechtlich schlechter gestellt ^ seien, kann überhaupt keine Rede sein. Deshalb ist diese Präge nicht grundsätzlich. Die Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 sieht einen Verfolgungsausschluß nach fünf Jahren nur für die geringsten Dienstvergehen, nämlich die vor, die keine schwerere Disziplinarstrafe als Warnung, Verweis oder Geldbuße gerechtfertigt hätten (§3 Abs. 2 Bundesdisziplinarordnung). Genau davon geht auch die Bundesrecht sanwaltsordnung aus. Wie der Senat im einzelnen in der angeführten Entscheidung dargelegt hat (BGHSt 17, 155), ist die Kumulierung von Verweis und Geldbuße die gegenüber Warnung, Verweis oder Geldbuße allein schwerere ehrengerichtliche Strafe. Eine solche Strafenhäufung ist in der BDO für Beamte allerdings nicht vorgesehen. Dafür können aber	t
gegen Beamte für Verfehlungen von mittlerer Schwere auch noch nach Ablauf von fünf Jahren Strafen verhängt werden, die das Gehalt oder das Amt betreffen, Strafen die gegen einen Rechtsanwalt nicht ausgesprochen werden können. Gerade um trotz dieser fehlenden Möglichkeit der Vielfalt ahndungswürdiger Verhaltensweisen von Rechtsanwälten gerecht werden zu können, ist, wie die Entstehungsgeschichte ergibt, in der Bundesrechtsanwaltsordnung die Möglichkeit vorgesehen worden, Verweis und Geldbuße nebeneinander gegen Rechtsanwälte zu verhängen. Damit sollten hier die Verfehlungen von mittlerer Schwere getroffen v/erden.
i
 
Hach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 197 Abs» 2 BRAO zurückzuweisen»
Glanzmann	Dr„ Puchs	Heins	Börtzler
 Kirchhof	Spengler	Petersen