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BGH

Gericht: BGH

in Kt hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, nach Anhörung des Oeneralbundesanwalts in der Sitzung vom 16o' Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br0 Puchs und Br» Wintzer, der Bundesrichter Börtzler und Br0 Spengler, des Rechtsanwalts Petersen sowie des Bundesrichters Dr„ Vogt beschlossene Io Bie Beschwerde des Beschuldigten dagegen, daß der IIo Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Obcrlandesgericht Hamm die Revision gegen sein Urteil vom 28» Juni 1961 nicht zugexassen hat, wird zurückgewieseno Abs» 2 BRAO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn der Ehrengerichtshof über Rechtsfragen oder Prägen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind» Das trifft für die dritte Rechtsfrage und den ersten Teil der vierten Rechtsfrage zu im Hinblick auf § 218 Abs» 3 BRAO ("in der Lage, in der sie sich befinden", also in der Lage des Berufungsverfahrens)o Ebensowenig kann zur Klärung einer 'Rechtsfrage oder einer Präge der anwaltlichen Berufspflichten, über die der Ehrengerichtshof gar nicht entschieden hat und über die demgemäß das Revisionsgericht nicht zu entscheiden braucht die Revision zugelassen werden (vgl» BGHSt 17, 21,27/28)» Deswegen macht die sechste der gestellten Rechtsfragen die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht notwendig, weil der Ehrengerichtshof gar nicht über die "grundsätzliche Rechtsfrage des Umfangs und des Inhalts der anwaltlichen Treupflicht” entschieden hat und zu entscheiden brauchte (vgl» S* 14 der Ausfertigung seines Urteils)»

RechtsfrageLösungPetersenEhrengerichtshofBRAORevision

Volltext der Entscheidung

2094 035
m
AnwSt (B) 1/62
B e s chi u ß
In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen
 den Rechtsanwalt Br«, Hermann R
in Kt
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, nach Anhörung des Oeneralbundesanwalts in der Sitzung vom 16o' Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br0 Puchs und Br» Wintzer, der Bundesrichter Börtzler und Br0 Spengler, des Rechtsanwalts Petersen sowie des Bundesrichters Dr„ Vogt
 beschlossene
Io Bie Beschwerde des Beschuldigten dagegen, daß der IIo Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Obcrlandesgericht Hamm die Revision gegen sein Urteil vom 28» Juni 1961 nicht zugexassen hat, wird zurückgewieseno
2» Bie Revision des Beschuldigten gegen das vor-bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen o
3» Ber Beschuldigte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen«
2
G_ runde g
Io Hach § 145 Abs» 1 Hr» 5? Abs» 2 BRAO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn der Ehrengerichtshof über Rechtsfragen oder Prägen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind»
Danach können Fragen, deren Lösung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zur Zulassung der Revision führen.
Das trifft für die dritte Rechtsfrage und den ersten Teil der vierten Rechtsfrage zu im Hinblick auf § 218 Abs» 3 BRAO ("in der Lage, in der sie sich befinden", also in der Lage des Berufungsverfahrens)o
Fragen, deren Lösung zweifelsfrei ist oder die in der höchstrichtcrlichen Rechtsprechung bereits geklärt sind und für deren Lösung keine wesentlich neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, können ebenfalls nicht als klärungobedürftig und darum als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung anerkannt werden» Das gilt für die erste (vgl» BGHZ 34? 382, 384 mit Hinweis auf den Beschluß vom 6„ März 1961 - AnwZ (B) 11/60 -und die damit übereinstimmende Rechtsprechung des Senats; vgl» auch BGHZ 34, 235, 238 bis 241), die zweite (der Gesetzgeber ist nicht gehindert, in einer Überleitungsvorschrift zu bestimmen, daß verschiedenartige Verfahren oder verschiedene Stadien eines Verfahrens in Zukunft in gleicher Weise fortgeführt werden sollen), den zweiten Teil der vierten (vgl» BGHSt 16, 237 bis 239) und die siebte Rechtsfrage (vgl. BGHSt 16, 237, 240/241 und NJW 1962, 1118 bis 1120)»
Die Behauptung eines - selbst eines schwerwiegenden -Verfahrensfchlero rechtfertigt nach § 145 BRAO noch nicht die Zulassung der Revision» Da der Beschuldigte nicht ange-
geben bat, Uber welche Rechtsfrage der Ehrengerichtshof bei der Zurückweisung des gestellten Ablehnungsgesuche entschieden habe, macht auch die fünfte Rechtsfrage die Zulassung der Revision nicht erforderlich,.
Ebensowenig kann zur Klärung einer 'Rechtsfrage oder einer Präge der anwaltlichen Berufspflichten, über die der Ehrengerichtshof gar nicht entschieden hat und über die demgemäß das Revisionsgericht nicht zu entscheiden braucht die Revision zugelassen werden (vgl» BGHSt 17, 21,27/28)» Deswegen macht die sechste der gestellten Rechtsfragen die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht notwendig, weil der Ehrengerichtshof gar nicht über die "grundsätzliche Rechtsfrage des Umfangs und des Inhalts der anwaltlichen Treupflicht” entschieden hat und zu entscheiden brauchte (vgl» S* 14 der Ausfertigung seines Urteils)»
2» Das Gesetz hat die Zulässigkeit der Revision im ehrengerichtlichen Verfahren bewußt ausschließlich auf die im § 145 BRAO erwähnten Palle beschränkt« Da einer dieser Fälle nicht vorliegt, ist die gleichwohl eingelegte Revision unzulässig»
3o Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 197 Abs« 2 Satz 1 BRAOo
G-lanzmann	Dr.	Puchs	Dr.	Wintzer	Börtzle
 Spengler	Petersen	Dro	Vogt
 Petersen