* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer am 27. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Beschwerdeführer hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs.3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Das durch den Beschwerdeführer aufgeworfene gebührenrechtliche Problem war nicht Gegenstand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs.

Zitierte Normen: § 145 BRAO
AnwaltsgerichtshofsRechtsmittelBRAOSchäferBeschwerdeschriftBerlinBeschwerdeführer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 1/14
BESCHLUSS
vom 27. März 2014 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen
 wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer am 27. März 2014 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
2	Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss in der Beschwerdeschrift eine grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Das durch den Beschwerdeführer aufgeworfene gebührenrechtliche Problem war nicht Gegenstand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs. Denn der Beschwerdeführer hatte seine Berufung in der Hauptverhandlung vom 6. November 2013 ausweislich des Protokolls auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Damit war der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer die Beschränkung des Rechtsmittels nunmehr in Abrede stellt, ist dies nicht nachvollziehbar.
-3-
3	Relevante	Beanstandungen	des durch den Anwaltsgerichtshof getroffe-
nen Rechtsfolgenausspruchs sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.
Kayser	König	Seiters
 Braeuer
Schäfer
 Vorinstanzen:
Anwaltsgericht Berlin, Entscheidung vom 28.03.2013 - 3 AnwG 39/11 -AGH Berlin, Entscheidung vom 06.11.2013 - II AGH 12/13-