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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die Rüge des Beschwerdeführers, durch den Senatsbeschluss vom 14. hat den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung und wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten, zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt. Der Senat hat durch Beschluss vom 14. Der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision bedarf nach § 145 Abs. 5 Satz 2 BRAO keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Soweit der Beschwerdeführer die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung.

Zitierte Normen: § 356a StPO § 145 BRAO § 356a StPO
AnwaltsgerichtBerufsausübungNichtzulassungBeschwerdeführerBeschwerdeVerletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt(B) 1/10	BESCHLUSS
	vom 6. Juli 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten hier: Anhörungsrüge
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
 am 6. Juli 2010
beschlossen:
Die Rüge des Beschwerdeführers, durch den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
1	Das Anwaltsgericht für den Bezirk der	Rechtsanwalts-
kammer B. hat den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung und wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten, zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Berufung gegen dieses Urteil verworfen. Der Senat hat durch Beschluss vom 14. Mai 2010 die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revisi-
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on im Urteil des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Gehörsrüge.
2	Die	nach	§	356a	StPO	i.V.m.	§	116	Satz 2 BRAO statthafte Anhörungs-
rüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
3	Eine	Verletzung	des	Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches
 Gehör liegt nicht vor. Der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision bedarf nach § 145 Abs. 5 Satz 2 BRAO keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Soweit der Beschwerdeführer die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat
 angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 356a StPO.
Tolksdorf
 Ernemann
Stüer
 Quaas
Roggenbuck
 Vorinstanzen:
Anwaltsgericht Bremen, Entscheidung vom 16.03.2009 - AG II 10/08 -AGH Bremen, Entscheidung vom 17.09.2009 - 1 AGH 3/09 -