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BGH

Gericht: BGH

Der Ehrengerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil zu Recht nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer meint, es sei von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, ob es zulässig sei, daß in Abwesenheit in einer Ehrengerichtssache gegen einen Rechtsanwalt verhandelt werde, obwohl er durch die Wahrnehmung eines Termins für einen Mandanten am Erscheinen vor dem Die Frage, unter welchen Voraussetzungen im ehrengerichtlichen Verfahren in Abwesenheit des Rechtsanwalts verhandelt werden darf (§§ 134, 143 Abs.4 BRAO), hat der Senat in BGHSt 28, 35 ff. Das bedeutet, daß einem Vertagungsantrag grundsätzlich dann entsprochen werden muß, wenn der Rechtsanwalt den Termin selbst wahrnehmen will, hieran jedoch durch zwingende Gründe gehindert ist (BGHSt 28, 35, 40). Die Verhinderung muß er dem Gericht nach Eintritt des Hinderungsgrundes unter Angabe von Einzelheiten so substantiiert mitteilen, daß das Gericht zur Nachprüfung in der Lage ist (BGH aaO S. Kommt der Rechtsanwalt dieser Darlegungspflicht nicht nach, so hat er sich es selbst zuzuschreiben, daß in seiner Abwesenheit verhandelt wird. Er hat sich nach seinem Vorbringen nicht bemüht, die Verlegung des Termins beim Amtsgericht Saarlouis zu erreichen, der in dem Bußgeldverfahren gegen einen Mandanten anberaumt war.

Zitierte Normen: § 145 BRAO
RechtsanwaltErscheinenFrageAbwesenheitEhrengerichtshofBeschwerdeführerTerminVerhinderung

Volltext der Entscheidung

AnwS t
2141 094 BUNDESGERICHTSHOF
1-B> 28^6 BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen den Rechtsanwalt Karlheinz
E
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. März 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte Saarbrücken die Revision gegen sein Urteil vom 7. Juli 1986 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
Der Ehrengerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil zu Recht nicht zugelassen. Die Fragen, die der Beschwerdeführer als grundsätzliche Rechtsfragen bezeichnet, haben diese Bedeutung nicht. Mit Ausnahme der folgenden Bemerkungen zur ersten Frage sieht der Senat gemäß § 145 Abs. 5 Satz 2 BRAO von einer Begründung seiner Entscheidung ab.
Der Beschwerdeführer meint, es sei von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, ob es zulässig sei, daß in Abwesenheit in einer Ehrengerichtssache gegen einen Rechtsanwalt verhandelt werde, obwohl er durch die Wahrnehmung eines Termins für einen Mandanten am Erscheinen vor dem
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Ehrengerichtshof verhindert sei und wegen der Verhinderung rechtzeitig um Terminsverlegung gebeten habe.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen im ehrengerichtlichen Verfahren in Abwesenheit des Rechtsanwalts verhandelt werden darf (§§ 134, 143 Abs. 4 BRAO), hat der Senat in BGHSt 28, 35 ff. grundsätzlich geklärt. Danach hat der Rechtsanwalt unbeschadet seiner fehlenden Verpflichtung zu dem Erscheinen ein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Das persönliche Anwesenheitsrecht besteht trotz der Möglichkeit, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Das bedeutet, daß einem Vertagungsantrag grundsätzlich dann entsprochen werden muß, wenn der Rechtsanwalt den Termin selbst wahrnehmen will, hieran jedoch durch zwingende Gründe gehindert ist (BGHSt 28, 35, 40). Die Verhinderung muß er dem Gericht nach Eintritt des Hinderungsgrundes unter Angabe von Einzelheiten so substantiiert mitteilen, daß das Gericht zur Nachprüfung in der Lage ist (BGH aaO S. 40 f.). Ein© pauschale, nicht mit Einzeltatsachen belegte Behauptung der Verhinderung genügt nicht. Kommt der Rechtsanwalt dieser Darlegungspflicht nicht nach, so hat er sich es selbst zuzuschreiben, daß in seiner Abwesenheit verhandelt wird. Ob die Nachprüfung des Vorbringens im Freibeweis einen Hinderungsgrund für das Erscheinen des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung ergibt, unterliegt in erster Linie der Würdigung des Tatrichters (BGH aaO S. 41 f.).
Anhand dieser Grundsätze, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, läßt sich der vorliegende Fall lösen. Ob der Tatrichter sie richtig
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angewendet hat, ist für das Beschwerdeverfahren nicht entscheidend. Doch liegt es auf der Hand, daß seine Entscheidung unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden wäre. Ersichtlich war er nicht davon überzeugt, daß der Beschwerdeführer tatsächlich verhindert war, zur Berufungsverhandlung zu erscheinen. Der Beschwerdeführer hat eine "zwingende" Verhinderung im dargelegten Sinne nicht schlüssig vorgetragen. Er hat sich nach seinem Vorbringen nicht bemüht, die Verlegung des Termins beim Amtsgericht Saarlouis zu erreichen, der in dem Bußgeldverfahren gegen einen Mandanten anberaumt war. Er hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, ohne Rücksicht auf eine Abwägung im Einzelfall gehe der Termin eines Mandanten stets einem
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ehrengerichtlichen Verfahren vor. Nach den dargelegten Grundsätzen war der Ehrengerichtshof nicht gehalten, dieser Ansicht zu folgen.
Pfeiffer	Gribbohm	Jähnke	Lepa
 Siebecke	Schaefer	Paepcke