Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling auf Antrag des Generalbundesanwalts beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des I. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 27. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts. 1 StPO ist gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts keine Beschwerde zulässig; die in Halbs.
n n w BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B} 25/90 BESCHLUSS in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Klaus P. K Straße S/ Will 2 2/ Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling auf Antrag des Generalbundesanwalts beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des I. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 27. August 1990 wird als unzulässig verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle hat gegen den Beschwerdeführer durch das in dessen Abwesenheit verkündete Urteil vom 22. März 1990, ihm zugestellt am 16. Mai 1990, wegen schuldhafter Verletzung seiner Berufspflichten ein Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Gegen dieses Urteil hat er durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Juni 1990 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Den Wiedereinsetzungsantrag hat der Niedersächsische 3 Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte durch Beschluß vom 27. August 1990 zurückgewiesen, weil der Rechtsanwalt die Versäumung der Frist verschuldet habe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts. Sie ist nicht statthaft. Auf das ehrengerichtliche Verfahren ist, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften enthält, die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden (§ 116 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ist gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts keine Beschwerde zulässig; die in Halbs. 2 genannten Ausnahmefälle kommen im ehrengerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. Ein Beschluß des Ehrengerichtshofs steht insoweit einem oberlandesgerichtlichen - nicht anfechtbaren - Beschluß gleich (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 1988 - AnwSt (B) 10/88 -und vom 23. Juli 1990 - AnwSt (B) 3/90; Feuerich, BRAO § 116 Rdn. 278, § 142 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Merz Kutzer Schmitz van Gelder Weise v. Hase Kieserling