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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof» Dr» Hagen, Laufhütte und Dr* Grlbbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr* Sohindorf er nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29* März 1982 gemäß § 145 Abs» 5t § 146 Abs» 3 3RA0, § 349 Abs. 1 StPO ein-stimmig beschlossen* Die Revision des Rechtsanwalts gegen dieses Urteil wird verworfen* Er hat die Revision nicht zugelassen, ohne die Nichtzulassung in der Entscheidung ausdrücklich auszusprechen* Gegen das Berufungsurteil hat der Rechtsanwalt zunächst Revision und nach Zustellung ssr des Urteils "vorsorglich ftlr den Fall, daß das Fehlen der Entscheidung über die Zulassung wie die Nichtzulassung (der Revision) zu behandeln 3ein sollte*1, hier-gegen rechtzeitig Beschwerde eingelegt* Der Ehrengerichtshof hat der Beschwerde nicht abgeholfen* Die Rechts mittel haben keinen Erfolg*

Zitierte Normen: § 145 BRAO
RechtsanwaltBRAOEhrengerichtshofRechtsanwaltsUrteilRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift!
XT
2113 019
AnwSt (B) 24/81
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Walter
 itraße
Verteidigers Rechtsanwalt Wolfgang
B
9
Straße 0,
~ 2 -

Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof» Dr» Hagen, Laufhütte und Dr* Grlbbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr* Sohindorf er nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29* März 1982 gemäß § 145 Abs» 5t § 146 Abs» 3 3RA0, § 349 Abs. 1 StPO ein-stimmig beschlossen*
1» Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daö der 1» Senat. de3 Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin die Revision gegen sein Urteil vom 20. Mai 1981 nicht zug9las3en hat, wird zurückgewiesen.
2.	Die Revision des Rechtsanwalts gegen dieses Urteil wird verworfen*
3.	Der Rechtsanwalt hat die Rosten der Rechtsmittel zu tragen»
Gründe*
Das Ehrengericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten als ehrengerichtliche Maßnahme eine Warnung verhängt.
Der Ehrengerichtshof bat die dagegen gerichtete Berufung des Rechtsanwalts verworfen. Er hat die Revision nicht zugelassen, ohne die Nichtzulassung in der Entscheidung ausdrücklich auszusprechen* Gegen das Berufungsurteil hat der Rechtsanwalt zunächst Revision und nach Zustellung
 
ssr
 des Urteils "vorsorglich ftlr den Fall, daß das Fehlen der Entscheidung über die Zulassung wie die Nichtzulassung (der Revision) zu behandeln 3ein sollte*1, hier-gegen rechtzeitig Beschwerde eingelegt* Der Ehrengerichtshof hat der Beschwerde nicht abgeholfen* Die Rechts mittel haben keinen Erfolg*
Der Ehrengerichtshof hat die Revision im Urteil nicht gemäß § 145 Aba* 1 Nr* 5 BRAO zugelassen» DaÖ die Formel und die Gründe dea Urteils dies nicht besonders aussprechen, ändert daran nichts* Die Entscheidung, die Revision werde zugelassen, hatte zwar ausdrücklich in der Urteilsformel getroffen werden müssen (Isele, BRAO § 145 II C 3 bb b 1, 3* 1640)» Die Nichtzulassung muß darin aber nicht notwendig ausgesprochen werden (Isele aaO a 1, S» 1640)* DaÖ der Ehrengerichtshof das Rechts-mittel nicht hat zulassen vollen, obwohl auch die Urteils gründe zu dieser Frage schweigen, hat er in dem Nicht-abhilfeb«Schluß vom 21* August 1931 zu dem Ausdruck gebracht
«* 4 —

Die Nichtzula33ung3beschwerde Ist nach einstimmiger Auffassung des Senats unbegründet (§ 145 Abs• 5 Satz 2 BRAO). Da ein Fall des § 145 Abs« 1 Nrn* 1 und 2 SRAO nicht vorliegt, erweist sich damit zugleich di© Revision des Rechtsanwalts als unzulässig.
Girisch	Hagen	Laufhütte	Gribbohn
 Petersen	Pfleger	Kohlndorfer