Hat in einem vor dem Ehrengericht anhängigen Verfahren der Ehrengerichtshof auf die sofortige Beschwerde dnr Staatsanwaltschaft statt des im ersten Rechtszug verhängten Vertretungsverbots ein Berufsverbot ausgesprochen, so ist eine -weitere- Beschwerde des Beschuldigten nicht statthaft» Bio Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Bhrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 4» August 1962 wird verworfen, Ber Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. • Bie Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschuldigten bei dem Ehrengericht für den Bezirjc der Rechtsanwaltskammer Freiburg i,Br, mit Anschuldigungsschriften vom 22, Bezembcr 1961 und 12. Für die Verhandlung und Entscheidung über ein Berufsoder Vertretung©verbot ist nach § 150 Abs. 2 BRAO das Gericht zuständig, dem der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens vorliegt oder vor dem das ehrengerichtliche Verfahren anhängig ist. Bei dieser Verfahrenslage war der Ehrengerichtshof nur als Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Verhängung eines Berufsoder Yertretungsverbotes berufen (§ 157 BRAO)* Der Pall, daß vor dem Ehrengorichtshof "das ehrengerichtliche Vorfahren anhängig ist" (§ 150 Abs* 2 Halbsatz 2 BRAO), lag und liegt nicht vor« Der Ehrengerichtshof hatte als Beschwer-degericht über die gegebenen Tatsachen und die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen im selben Umfang zu befinden wie das Ehrengericht* BRAO, nach welchem ln Verbindung mit § 151 Abs« 1 BRAO über die Verhängung des Berufsoder Vertretungsverbotes auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist, betrifft nur die Fälle der gemäß § 157 Abs«, 1 BRAO zulässigen Beschwerde«, Zur Verwerfung eines vom Gesotz gar nicht vorgesehenen Rechtsmittels bedarf es keiner mündlichen Verhandlung.
Hachs chlagev/erlc s j a Amtliche^Sammlung: ja 2094 061 BHAO §§ 150, 157 Hat in einem vor dem Ehrengericht anhängigen Verfahren der Ehrengerichtshof auf die sofortige Beschwerde dnr Staatsanwaltschaft statt des im ersten Rechtszug verhängten Vertretungsverbots ein Berufsverbot ausgesprochen, so ist eine -weitere- Beschwerde des Beschuldigten nicht statthaft» BGrH, Besch» v» 12» Februar 1963 - AnwSt (B) 21/62 1»EG Freiburg i o Br o, 2o EGH Stuttgart Anw St (B) 21/62 Beschluss In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Br, Willy U in G®^fc-Straße •! wegen Verhängung eines Vertretungs- oder Berufsverbots hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12, Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Hechtsanwälte Br, Fuchs und Heins, der Bundcsrichter Börtzler, Kirchhof und Br. Spengler sowie des Rechtsanwalts Petersen beschlossen: Bio Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Bhrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 4» August 1962 wird verworfen, Ber Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Grunde : • Bie Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschuldigten bei dem Ehrengericht für den Bezirjc der Rechtsanwaltskammer Freiburg i,Br, mit Anschuldigungsschriften vom 22, Bezembcr 1961 und 12. Februar 1962 die Eröffnung des ehrengerichtlichen Haupt Verfahrens beantragt. Da wegen der den Gegenstand der Anschuldigungsschriften bildenden Pflichtverletzungen auch die Öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben worden ist, hat das Ehrengericht am 9* März 1962 sein Verfahren gemäß § 118 Abs, 1 BRAO ausgesetzt. 2 Über den Antrag der Staatsanwaltschalt, gegen den Be-, Gehuldigten ein Berufsverbot zu erlassen (§ 150 BRAO), hat das Ehrengericht am 7. April 1962 mündlich verhandelt., Auf Grund dieser Verhandlung hat es durch Beschluß vom gleichen Tag ein Vertretungsverbot verhängt« Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte sofortige Beschwerde erhoben* Der Ehrengerichtshof hat, durch den angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde ties Beschuldigten als unbegründet verworfen und auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluß deo Ehrengerichts dahin abgeändert, daß gegen den Beschuldigten ein Berufsverbot verhängt wird* Gegen diesen Beschluß richtet sich die "sofortige Beschwerde" des Beschuldigten. 1« Bas Rechtsmittel ist unstatthaft. § 157 Abs. 1 BRAO eröffnet nicht für jeden Rail, in den der Ehrengerichtshof ein Berufsoder Vertretungsverbot verhängt hat, die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde. Vielmehr ist § 157 BRAO nur im Zusammenhang mit § 150 BRAO zu verstehen; er regelt die Anfechtbarkeit der Entscheidungen, die nach dieser Vorschrift erlassen worden sind. Für die Verhandlung und Entscheidung über ein Berufsoder Vertretung©verbot ist nach § 150 Abs. 2 BRAO das Gericht zuständig, dem der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens vorliegt oder vor dem das ehrengerichtliche Verfahren anhängig ist. Bern-gemäß war nach dem Eingang der Anschuldigungsschriften das Ehrengericht für die Verhandlung und Entscheidung zuständig. Bei dieser Verfahrenslage war der Ehrengerichtshof nur als Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Verhängung eines Berufsoder Yertretungsverbotes berufen (§ 157 BRAO)* Der Pall, daß vor dem Ehrengorichtshof "das ehrengerichtliche Vorfahren anhängig ist" (§ 150 Abs* 2 Halbsatz 2 BRAO), lag und liegt nicht vor« Der Ehrengerichtshof hatte als Beschwer-degericht über die gegebenen Tatsachen und die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen im selben Umfang zu befinden wie das Ehrengericht* Unter diesen Umständen könnte der Senat über die jetzt vorliegende "sofortige Beschwerde" des Beschuldigten sachlich nur entscheiden, wenn die Bundesrechtsanv/altsordnung eine weitere Beschwerde zuließe. Das ist jedoch nicht der Pall. § 157 BRAO regelt erschöpfend die Anfechtbarkeit der nach § 150 BRAO ergangenen Entscheidungen* Die Vorschrift sieht für die in § 150 BRAO bezeichneten Fälle die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde nicht vor« Ganz allgemein ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde der Bundesrechtsanwaltsordnung unbekannt« Das steht übrigens im Einklang mit den Vorschriften der Strafprozeßordnung, deren entsprechende Anwendung nach § 116 Satz 2 BRAO in Betracht zu ziehen ist. Nach § 310 Abs* 2 StPO findet grundsätzlich "eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt". § 310 Abs. 1 StPO betrifft -und zwar nur für die Ausnahiac-fälle der Verhaftung und der einstweiligen Unterbringung-lediglich BeschwerdeentScheidungen der Landgerichte. Der Ehrengorichtshof für Rechtsanwälte aber ist bei dem Ober-landesgoricht errrichtet (§ 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO)« e 2. Über das Rechtsmittel des Beschuldigten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden. § 157 Abs. 5 Satz 2 BRAO, nach welchem ln Verbindung mit § 151 Abs« 1 BRAO über die Verhängung des Berufsoder Vertretungsverbotes auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist, betrifft nur die Fälle der gemäß § 157 Abs«, 1 BRAO zulässigen Beschwerde«, Zur Verwerfung eines vom Gesotz gar nicht vorgesehenen Rechtsmittels bedarf es keiner mündlichen Verhandlung. Br. Fuchs Heins Börtzler Glansmann Kirchhof Spengler Petersen