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BGH

Gericht: BGH

a) Hat der Ehrengerichtshof die Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße bestätigt, so steht dem Rechtsanwalt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auch zu, wenn er auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Ehrengerichts verzichtet und die Staatsanwaltschaft ihre auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung zu seinen Ungunsten eingelegt hatte. d) Die Behauptung, das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof sei fehlerhaft gewesen, vermag die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zu begründen, wenn der Ehrengerichtshof über die zugrundeliegende Rechtsfrage nicht entschieden hat (Bestätigung von BGH Beschl. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin die Revision gegen sein Urteil vom 28. Auf Grund der darin getroffenen, für bindend erachteten Feststellungen (§ 118 Abs.3 BRAO) hat das Ehrengericht gegen den Rechtsanwalt auf einen Verweis und eine Geldbuße von 20.000 DM erkannt. Der Rechtsanwalt hat im Anschluß an die Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht auf Rechtsmittel verzichtet. Der Ehrengerichtshof hat die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen, soweit sie den Rechtsanwalt betraf, und die Revision nicht zugelassen. Dem steht nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Ehrengerichts verzichtet hat. Er wirkt Über den Berufungsrechtszug nur hinaus, wenn und soweit er zur Rechtskraft des ersten Urteils führt und damit ein Verfahrenshindemis schafft, weil auch die Staatsanwaltschaft von ihrem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Die Beschwerdeberechtigung des Rechtsanwalts ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, daß der Ehrengerichtshof - nach Eintritt der Rechtskraft des Schuldspruchs infolge des Rechtsmittelverzichts des Rechtsanwalts und der BerufungsbeSchränkung der Staatsanwaltschaft -zur Ahndung der Berufspflichtverletzung eine ehrengerichtliche Maßnahme für erforderlich gehalten hat (§§ 113» 114, 115 b BRAO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft wirkte auch zu seinen Gunsten (§ 116 BRAO, § 301 StPO), und zwar ebenso, wie wenn er selbst Rechtsmittel eingelegt hätte (vgl. Das Oberlandesgericht hat für das Strafverfahren entschieden, daß sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision in vollem Umfang - also auch zu dem Schuldspruch - zu dem Nachteil des Angeklagten gegen ein Berufungsurteil wenden kann, wenn sie zwar ihre zu seinen Ungunsten eingelegte Berufung auf den Strafausspruch beschränkt hatte, die Berufung des Angeklagten aber unbeschränkt durchgeführt worden war. 2. Dagegen ist die Beschwerde verspätet, soweit sie der Rechtsanwalt mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. a) In den Fällen des § 145 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BRAO darf der Ehrengerichtshof die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (§ 145 Abs.3 Satz 1 BRAO). aa) Der Vorsitzende des erkennenden Senats des Ehrengerichtshofs hat sie, wie erforderlich (§ 116 BRAO, § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO), angeordnet. Diese Übung entspricht dem Gesetz (§ 116 BRAO, § 145 a Abs.1, Abs.4 Satz 1 StPO), so daß unter den gegebenen Umständen für Zweifel am Inhalt der Anordnung kein Raum war. Daß die Kanzlei auf dem für die Zustellungsurkunde benutzten Vordruck und auf dem Briefumschlag als Absender "Geschäftsstelle des Kammergerichts" angegeben hat, ist rechtlich unerheblich, zu demal der Ehrengerichtshof "bei dem Oberlandesgericht" - hier also dem Kammer-gericht - errichtet ist (§ 100 Abs. 1 BRAO) und das auf der Zustellungsurkunde und dem Briefumschlag befindliche Aktenzeichen des Ehrengerichtshofs Zweifel über den Absender nicht aufkommen lassen konnte. Die Justizangestellte ist bei der Ausfertigung des Urteils ersichtlich als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle tätig geworden, wie sich daraus ergibt, daß sie in dieser Eigenschaft auch das Protokoll der Hauptverhandlung geführt hat (§ 116 BRAO, § 275 Abs.3 und 4 StPO). § 115 b Satz 1 BRAO schreibt die Prüfung, ob eine ehrengerichtliche Ahndung noch erforderlich ist, mit Ausnahme der Fälle des Satzes 2 für jeden Fall einer strafrechtlichen Verurteilung wegen derselben Tat vor, und zwar unabhängig davon, ob der Tatrichter das Strafurteil für richtig oder falsch hält. Die Vorschrift verlangt, daß eine ehrengerichtliche Ahndung unterbleibt, wenn nicht eine ehrengerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Nach alledem kann es auf sich beruhen, ob der Ehrengerichtshof bei dem gegebenen Sachverhalt die Verurteilung des Rechtsanwalts wegen versuchter Strafvereitelung im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 17. Es kann ferner dahinstehen, ob für solche Zweifel hier noch Raum war, nachdem das Ehrengericht die Tat im Rahmen des ehrengerichtlichen Schuldvorwurfs strafrechtlich ebenso wie das Schöffengericht gewürdigt, der Rechtsanwalt auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Ehrengerichts verzichtet und die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte. b) Ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §145 Abs. 2 und 3 BRAO sind weiter Fragen, über die der Ehrengerichtshof nicht entschieden hat. Der Ehrengerichtshof hat im Urteil nicht, auch nicht stillschweigend, darüber befunden, ob er (nach Maßgabe des § 116 BRAO in Verbindung mit § 226 StPO) Ordnungsmäßig besetzt*1 sei, wenn an der Hauptverhandlung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle eine Justizangestellte mitwirke, die selbst nicht Angehörige des Ehrengerichtshofs sei.

Zitierte Normen: § 145 BRAO § 301 StPO § 145 BRAO § 36 StPO § 116 BRAO § 153 GVG § 115b BRAO
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Volltext der Entscheidung

2112 075
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
BRAO §§ 116, 145 Abs. 2 u. 3; StPO 1975 § 36 Abs. 1
a)	Hat der Ehrengerichtshof die Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße bestätigt, so steht dem Rechtsanwalt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auch zu, wenn er auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Ehrengerichts verzichtet und die Staatsanwaltschaft ihre auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung zu seinen Ungunsten eingelegt hatte.
b)	Der Beschwerdeführer muß alle grundsätzlichen Rechtsfragen, auf die er das Rechtsmittel stützen will, innerhalb der Monatsfrist des § 145 Abs. 3 BRAO bezeichnen.
c)	Zur Wirksamkeit einer Zustellung, die der Vorsitzende mit der Verfügung angeordnet hat: MUrteil nach Unterzeichnung aller beteiligten Richter, wie üblich, zustellen. M
d)	Die Behauptung, das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof sei fehlerhaft gewesen, vermag die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zu begründen, wenn der Ehrengerichtshof über die zugrundeliegende Rechtsfrage nicht entschieden hat (Bestätigung von BGH Beschl. vom 5. Oktober 1964 - AnwSt (B) 11/64 =
EGE VIII 68").
BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1932 - AnwSt (B) 20/82 - EGH Berlin
EG Berlin
&
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 20/82 BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Jürgen
f
Straße
t
- Verteidiger:
Straße
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 20. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte,
 Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler gemäß § 145 Abs. 5 BRAO
beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der I. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin die Revision gegen sein Urteil vom 28. April 1982 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Grün d e :
I.	Das Schöffengericht Tiergarten in Berlin hat den Rechtsanwalt am 10. November 1977 wegen gemeinschaftlicher versuchter Strafvereitelung zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach den Feststellungen verteidigte er einen Angeklagten namens A^Bfe, dem
 
ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt wurde, in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin. Am 2. März 1977 forderte er A^||[B^, dessen Vernehmung zur Sache unmittelbar bevorstand, während einer kurzen Unterbrechung der Hauptverhandlung auf, keine Erklärungen mehr abzugeben. Dabei schob er ihm im Zusammenwirken mit dem Verteidiger des Mitangeklagten 0^^ einen Zettel zu, auf dem ihm OflBdie Zahlung von 20.000 DM zusagte, falls er - O^p -freigesprochen werden würde. A^Ufe kam der Aufforderung nicht nach, sondern deckte den Vorgang bei Fortsetzung der Hauptverhandlung auf.
Das Strafurteil ist seit dem 4. Januar 1980 rechtskräftig. Auf Grund der darin getroffenen, für bindend erachteten Feststellungen (§ 118 Abs. 3 BRAO) hat das Ehrengericht gegen den Rechtsanwalt auf einen Verweis und eine Geldbuße von 20.000 DM erkannt. Der Rechtsanwalt hat im Anschluß an die Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht auf Rechtsmittel verzichtet. Der Ehrengerichtshof hat die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen, soweit sie den Rechtsanwalt betraf, und die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung wendet sich der Rechtsanwalt mit der Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Es ist zulässig, soweit es sich um die Beschwerde Schrift vom 7. Juli 1982 handelt, die am nächsten Tag beim Ehrengerichtshof eingegangen ist.
 
Dem steht nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Ehrengerichts verzichtet hat. Trotzdem bleibt er ebenso berechtigt, das Urteil des Ehrengerichtshofs mit der Nichtzulassungsbeschwerde anzugreifen, wie wenn er es lediglich unterlassen hätte, die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung anzufechten. Der Verzicht auf die Berufung hat für einen Beschuldigten grundsätzlich den Verlust lediglich dieses Rechtsmittels zur Folge. Er wirkt Über den Berufungsrechtszug nur hinaus, wenn und soweit er zur Rechtskraft des ersten Urteils führt und damit ein Verfahrenshindemis schafft, weil auch die Staatsanwaltschaft von ihrem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Beschwerdeberechtigung des Rechtsanwalts ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, daß der Ehrengerichtshof - nach Eintritt der Rechtskraft des Schuldspruchs infolge des Rechtsmittelverzichts des Rechtsanwalts und der BerufungsbeSchränkung der Staatsanwaltschaft -zur Ahndung der Berufspflichtverletzung eine ehrengerichtliche Maßnahme für erforderlich gehalten hat (§§ 113» 114, 115 b BRAO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft wirkte auch zu seinen Gunsten (§ 116 BRAO, § 301 StPO), und zwar ebenso, wie wenn er selbst Rechtsmittel eingelegt hätte (vgl. BGHSt 13, 41; KK/Ruß StPO § 301 Rdn. 1).
Danach kann er das Berufungsurteil mit dem noch gegebenen Rechtsmittel anfechten (Kleinknecht 35. Aufl. StPO § 301 Rdn. 1; Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, 23. Aufl.
§ 301 StPO Rdn. 5).
Aus der Entscheidung BGHSt 16, 374, auf die sich der Ehrengerichtshof bei seiner entgegengesetzten Meinung stützt, ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft die Frage, ob ein freigesprochener Angeklagter das Urteil allein deswegen anfechten kann, weil er sich durch die Urteilsgründe beschwert fühlt. Die Rechtsansicht des Senats steht im Einklang mit der vom Oberlandesgericht Koblenz (NJW 1982, 1770) vertretenen Auffassung. Das Oberlandesgericht hat für das Strafverfahren entschieden, daß sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision in vollem Umfang - also auch zu dem Schuldspruch - zu dem Nachteil des Angeklagten gegen ein Berufungsurteil wenden kann, wenn sie zwar ihre zu seinen Ungunsten eingelegte Berufung auf den Strafausspruch beschränkt hatte, die Berufung des Angeklagten aber unbeschränkt durchgeführt worden war.
2.	Dagegen ist die Beschwerde verspätet, soweit sie der Rechtsanwalt mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. August 1982 auf einen neuen Beschwerdegrund gestützt hat.
a) In den Fällen des § 145 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BRAO darf der Ehrengerichtshof die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muß innerhalb eines Monats nach Zustellung
 des Urteils eingelegt werden (§ 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO).
In der Beschwerdeschrift, d.h. also zugleich: innerhalb der Beschwerdefrist (Isele, BRAO § 145 II D 4 c, S. 1643), hat der Beschwerdeführer auch die grundsätzliche Rechtsfrage zu bezeichnen, um deren Klärung es ihm geht. Hier lief die Monatsfrist am 8. Juli 1982 ab, nachdem das Berufungsurteil dem Verteidiger des Rechtsanwalts am 8. Juni 1982 zugestellt worden war (§ 116 BRAO, § 145 a Abs. 1 StPO). Mit Schriftsatz vom 23. August 1982 konnte er deshalb keinen neuen Beschwerdegrund mehr nachschieben.
b) Bedenken gegen die für den Fristbeginn wesentliche Wirksamkeit der Zustellung des Urteils bestehen nicht.
aa) Der Vorsitzende des erkennenden Senats des Ehrengerichtshofs hat sie, wie erforderlich (§ 116 BRAO,
 § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO), angeordnet. Daß dies nur mit der Anweisung geschehen ist, das Urteil sei "nach Unterzeichnung aller beteiligten Richter, wie üblich” zuzustellen, ist hier unschädlich. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der Richter habe nicht nur anzuordnen, daß die Entscheidung zuzustellen sei, sondern auch, wie das zu geschehen habe; genüge die richterliche Verfügung dieser Anforderung nicht, so sei die daraufhin vorgenommene Zustellung unwirksam (OLG Düsseldorf NJW 1982, 590; OLG Hamm NStZ 1982, 479;
BayObLG bei Rüth DAR 1982, 252; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1976, 814; OLG Stuttgart MDR 1976, 245; OLG Celle MDR 1977, 67). Eine für einen Einzelfall getroffene.
 
wenn auch allgemein gehaltene Anordnung reicht aber aus, wenn kein Zweifel darüber besteht, wann und wem zugestellt werden soll (vgl. OLG Hamm NStZ 1982,
 479 f; Kleinknecht aaO § 36 Rdn 4 a; KK/Maul StPO § 36 Rdn 2).
So ist es hier. Nach dem von der Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs verwendeten Vordruck, mit dem sie die Anordnung des Vorsitzenden ausführte, stellt der Ehrengerichtshof in Fällen, in denen ein beschuldigter Rechtsanwalt einen Verteidiger hat, das Urteil üblicherweise dem Verteidiger zu, während der Rechtsanwalt unter formloser Übersendung einer Urteilsabschrift davon nur benachrichtigt wird. Diese Übung entspricht dem Gesetz (§ 116 BRAO, § 145 a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO), so daß unter den gegebenen Umständen für Zweifel am Inhalt der Anordnung kein Raum war.
bb) Zu Unrecht meint die Verteidigung, die Zustellung sei unwirksam, weil sie nicht durch die Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs, sondern durch die des Kammergerichts ausgeführt und die Ausfertigung des Urteils nicht von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sondern von einer Justizangestellten hergestellt worden sei.
Ausweislich der Akten hat die "Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin11 am 26. Mai 1982 die Verfügung erlassen, mit der die Zustellungsanordnung des Vorsitzenden ausgeführt wurde.
 
Daß die Kanzlei auf dem für die Zustellungsurkunde benutzten Vordruck und auf dem Briefumschlag als Absender "Geschäftsstelle des Kammergerichts" angegeben hat, ist rechtlich unerheblich, zu demal der Ehrengerichtshof "bei dem Oberlandesgericht" - hier also dem Kammer-gericht - errichtet ist (§ 100 Abs. 1 BRAO) und das auf der Zustellungsurkunde und dem Briefumschlag befindliche Aktenzeichen des Ehrengerichtshofs Zweifel über den Absender nicht aufkommen lassen konnte.
Die dem Verteidiger zugestellte amtliche Abschrift oder Ablichtung des Urteils war mit einem Ausfertigungs-vermerk, der Unterschrift der Justizangestellten S«M»und dem Siegel des Ehrengerichtshofs versehen.
Die Justizangestellte	ist bei der Ausfertigung
 des Urteils ersichtlich als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle tätig geworden, wie sich daraus ergibt, daß sie in dieser Eigenschaft auch das Protokoll der Hauptverhandlung geführt hat (§ 116 BRAO, § 275 Abs. 3 und 4 StPO). Ihre Stellung als Justizangestellte ist für sich allein nicht geeignet, ftie rechtlich von dieser Tätigkeit auszuschließen (§ 153 Abs. 2 bis 5 GVG).
3.	Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie Jedoch unbegründete
a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 145 Abs. 3 BRAO haben nicht Fragen, deren Lösung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder deren Beantwortung
 
sonst selbstverständlich ist (BGHSt 17, 21, 27 f; Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 1962 - AnwSt (B) 1/62 =
EGE VII 162 und 5. Oktober 1964 - AnwSt (B) 11/64 =
EGE VIII 68). So ist es hier hinsichtlich der Frage, die der Rechtsanwalt zu § 115 b BRAO für klärungsbedürftig hält.
Ihr erster Teil geht dahin, ob eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung unter dem Gesichtspunkt des standesrechtlichen "Überhangs” dann besonders zu würdigen sei, wenn sie im Lichte späterer Rechtsprechung als rechtlich unzutreffend angesehen werde. Die Antwort ist selbstverständlich. § 115 b Satz 1 BRAO schreibt die Prüfung, ob eine ehrengerichtliche Ahndung noch erforderlich ist, mit Ausnahme der Fälle des Satzes 2 für jeden Fall einer strafrechtlichen Verurteilung wegen derselben Tat vor, und zwar unabhängig davon, ob der Tatrichter das Strafurteil für richtig oder falsch hält. Es liegt auf der Hand, daß zu der genannten Prüfung besonderer Anlaß besteht, wenn die Tat im ehrengerichtlichen Verfahren strafrechtlich milder gewürdigt wird als im Strafverfahren.
Der zweite Teil der Frage zu § 115 b BRAO beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es kann keine Rede davon sein, daß ein standeswidriges Verhalten eines Rechtsanwalts ”mit der ihn unzulässigerweise treffenden Bestrafung als abgegolten anzusehen” sei.
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Die Vorschrift verlangt, daß eine ehrengerichtliche Ahndung unterbleibt, wenn nicht eine ehrengerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Die Entscheidung läßt sich nicht allgemein treffen. Sie hängt vielmehr jeweils, auch bei einer nachträglich für unzutreffend erachteten strafrechtlichen Verurteilung, von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab.
So, also nicht in der vom Rechtsanwalt gestellten allgemeinen Form,hat der Ehrengerichtshof sie hier im übrigen auch getroffen.
Nach alledem kann es auf sich beruhen, ob der Ehrengerichtshof bei dem gegebenen Sachverhalt die Verurteilung des Rechtsanwalts wegen versuchter Strafvereitelung im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 17. März 1982 - 2 StR 314/81 = BGHSt 31, 10 und 18. März 1982 - 4 StR 565/81 = NStZ 1982, 430{ vgl. auch BGHSt 30, 332) überhaupt in Zweifel ziehen konnte. Es kann ferner dahinstehen, ob für solche Zweifel hier noch Raum war, nachdem das Ehrengericht die Tat im Rahmen des ehrengerichtlichen Schuldvorwurfs strafrechtlich ebenso wie das Schöffengericht gewürdigt, der Rechtsanwalt auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Ehrengerichts verzichtet und die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte. Damit war der Schuldspruch im ehrengerichtlichen Verfahren mitsamt den zugrunde liegenden Feststellungen (vgl.
 BGHSt 30, 340, 342) rechtskräftig geworden.
11
b) Ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §145 Abs. 2 und 3 BRAO sind weiter Fragen, über die der Ehrengerichtshof nicht entschieden hat. Deshalb genügt es nicht, mit der Beschwerde zu behaupten, das Verfahren vor ihm sei fehlerhaft gewesen (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1964 - AnwSt (B) 11/64 =
EGE VIII 68). So ist es hinsichtlich des zweiten Punktes, den der Rechtsanwalt in der rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift bezeichnet hat. Der Ehrengerichtshof hat im Urteil nicht, auch nicht stillschweigend, darüber befunden, ob er (nach Maßgabe des § 116 BRAO in Verbindung mit § 226 StPO) Ordnungsmäßig besetzt*1 sei, wenn an der Hauptverhandlung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle eine Justizangestellte mitwirke, die selbst nicht Angehörige des Ehrengerichtshofs sei. Selbst wenn hier ein Verfahrensfehler vorläge, könnte der Senat ihn im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigen.
Girisch	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Siebecke	Quack	Rössler