hat der Bundesgerichtshofs, Senat für Anwaltssachen, in der Sitzung vom 11« Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwalte Br« Fuchs, Heins, der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr« Spengler sowie des Rechtsanwalts Petersen beschlossen! Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Dr« Merten gegen den Beschluss des Ehrengerichtshofs fUr Rechtsanwälte in Berlin vom 7« Juli 1962 wird als unzulässig verworfen«
2094 05/ AnwSt (B) 19/62 Beschluss In der Beschwerdesache des Rechtsanwalts Br» Max Ui CI aus B hat der Bundesgerichtshofs, Senat für Anwaltssachen, in der Sitzung vom 11« Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwalte Br« Fuchs, Heins, der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr« Spengler sowie des Rechtsanwalts Petersen beschlossen! Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Dr« Merten gegen den Beschluss des Ehrengerichtshofs fUr Rechtsanwälte in Berlin vom 7« Juli 1962 wird als unzulässig verworfen« Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwer de verfahrene zu tragen« Gründe: In einem Verfahren, das auf Beschwerde einer Mandantin gegen den Beschwerdeführer über dessen Honorarforderungen bei der Rechtsanwaltskammer in Berlin eingeleitet worden war, forderte der Kammervorstand wiederholt vom Beschwerdeführer die Vorlage der Handakten« Da dieser dem Ersuchen nicht nachkam, drohte der Vorstand ihm eine Ordnungsstrafe an« Gegen diese Androhung legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein« 2 - Durch. Beschluss des Ehrengerichtshofs für Hechtsanwälte in Berlin vom 2o Mai 1962 wurde die Androhung der Ordnungsstrafe aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Rechts-anwaltskammer zurückverwiesen« Darauf beantragte der Beschwerdeführer, diesen Beschluss, der keine Kostenentscheidung enthielt, durch eine solche zu ergänzen« Diesen Antrag wies der Ehrengcrichtshof durch Beschluss vom 17« Juli 1962 zurück« Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde« Die sofortige Beschwerde ist unzulässig« Nach § 57 Abs« 5 Satz 5 BRAO kann die Entscheidung des Ehrengerichts-hofs Uber die Beschwerde gegen die Androhung der Ordnungsstrafe nicht angefochten werden« Was für diesen Beschluss gilt, muss aber auch auf eine Entscheidung Anwendung finden, die seine Abänderung oder Ergänzung ablehnt« Die Koatenentsoheidung ergibt sich aus § 197 Abs«, 2 BRAO« Glanzmann Dr« Puchs Heins Börtzlor Kirchhof Spengler Petersen