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BGH

Gericht: BGH

in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwältin Edith Elisabeth Therese Straße Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kut-zer. Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. Es ist keine rechtsgrundsätzliche Frage, die der Klärung durch den Bundesgerichtshof bedürfte, daß auch Verteidiger prozeßleitende Anordnungen des Vorsitzenden zu befolgen haben und diese nicht beharrlich unterlaufen dürfen. BGHSt 35, 200, 203/204) und ist daher ebenfalls keine rechtsgrundsätzliche Frage im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO.

Zitierte Normen: § 176 GVG § 238 StPO § 43 BRAO
VorsitzendeRechtsanwältinBundesgerichtshofehrengerichtlichenRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

2025 076
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 18/93	BESCHLUSS
	vom
	14. März 1994
in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen
 Rechtsanwältin Edith Elisabeth Therese Straße
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kut-zer. Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. März 1994 gemäß § 145 Abs. 5 BRAO beschlossen:
Die Beschwerde der Rechtsanwältin dagegen, daß der 2. Senat des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen die Revision gegen sein Urteil vom 15. Juni 1993 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen .
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Es ist keine rechtsgrundsätzliche Frage, die der Klärung durch den Bundesgerichtshof bedürfte, daß auch Verteidiger prozeßleitende Anordnungen des Vorsitzenden zu befolgen haben und diese nicht beharrlich unterlaufen dürfen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem vom Ehrengerichtshof angewendeten § 176 GVG i.V.m. § 238 StPO (vgl. auch BVerfGE 48, 118, 122 f.). Eines Rückgriffs auf die Generalklausel des § 43 BRAO und auf das daraus abgeleitete allgemeine Sachlichkeitsgebot bedarf es zur konstitutiven Begründung dieser anwaltlichen Berufspflicht nicht.
3
Inwieweit der Tatrichter verpflichtet ist, in dem ehrengerichtlichen Urteil die Vorgeschichte darzustellen, die Anlaß für die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Beleidigung war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGHSt 35, 200, 203/204) und ist daher ebenfalls keine rechtsgrundsätzliche Frage im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO.
Ulsamer	Kutzer	Groß	van	Gelder
 Kieserling
von Hase
 Jordan