1. Der Verteidiger von Rechtsanwalt KjflB Rechtsanwalt von PHHHHR-SflHHHB» wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23. 2. Auf die sofortigen Beschwerden von Rechtsanwalt K^B1111^ seines Verteidigers, Rechtsanwalt von PflBHHP-SflHHHM, wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte zurückverwiesen. Mai 1976 hat der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Verteidiger durch Beschluß vom 23. Gemäß § 138 d Abs.6 Satz 1 StPO, der im ehrengerichtlichen Verfahren sinngemäß Anwendung findet (§ 116 BRAO), ist gegen eine Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138 a StPO genannten Gründen ausgeschlossen wird, sofortige Beschwerde zulässig. Dieser Mangel des Verfahrens kann vom Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, nicht geheilt werden, weil seine Entscheidung gemäß § 309 in Verb, mit § 116 BRAO ohne mündliche Verhandlung zu ergehen hat (Dünnebier in Löwe/Rosenberg,StPO | Die Vorschriften der §§ 151 Abs.1, 157 Abs.3 Satz 2 BRAO, nach denen Beschlüsse - auch der Beschwerdeinstanz - über ein vorläufiges Berufsoder Vertretungsverbot nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen dürfen, finden in Verfahren über den Ausschluß eines Verteidigers nach § 138 a StPO keine Anwendung; insoweit gelten ausschließlich die Verfahrensvorschriften der Strafprozeßordnung.
AnwSt z'i4ü 09/ BUNDESGERICHTSHOF (b) 16/77 BESCHLUSS in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Bernd K aus Fi 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 26. Juni 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Hürxthal und Laufhütte sowie die Rechtsan wälte Correll, Siebecke und Schaefer beschlossen: 1. Der Verteidiger von Rechtsanwalt KjflB Rechtsanwalt von PHHHHR-SflHHHB» wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23. Mai 1977 - unterzeichnet am 5. August 1977 - in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Antragsteller. 2. Auf die sofortigen Beschwerden von Rechtsanwalt K^B1111^ seines Verteidigers, Rechtsanwalt von PflBHHP-SflHHHM, wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23. Mai 1977 - unterzeichnet am 5. August 1977 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte zurückverwiesen. Gründe : Rechtsanwalt von hat sich in dem beim Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main gegen Rechtsanwalt KfHP anhängigen ehrengerichtlichen Verfahren zu dem Verteidiger bestellt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 17. Mai 1976 hat der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Verteidiger durch Beschluß vom 23. Mai 1977 gemäß § 138 a StPO - ohne vorherige mündliche Verhandlung - von der Mitwirkung an dem Verfahren ausgeschlossen. Die gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwerden von Rechtsanwalt KpHund seines Verteidigers sind zulässig. Gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO, der im ehrengerichtlichen Verfahren sinngemäß Anwendung findet (§ 116 BRAO), ist gegen eine Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138 a StPO genannten Gründen ausgeschlossen wird, sofortige Beschwerde zulässig. Diese steht dem betroffenen Rechtsanwalt und seinem Verteidiger zu (BGHSt 26, 291, 292). Die von dem Verteidiger, Rechtsanwalt von PpBB-SjHHHHH im eigenen Namen eingelegte sofortige Beschwerde ist allerdings verspätet, da sie nicht binnen einer Woche nach Zustellung bei Gericht eingegangen ist. Gemäß §§ 44 Satz 2, 35 a StPO in Verbindung mit § 116 BRAO ist der Verteidiger jedoch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wiedereinzusetzen, da er über die Möglichkeit der Anfechtung und der dafür vorgesehenen Fristen nicht belehrt worden ist. Die sofortigen Beschwerden sind auch begründet. Auch für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte schreibt § 138 d Abs. 1 StPO die mündliche Verhandlung vor. Der dennoch ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangene Beschluß des Ehrengerichtshofes leidet deshalb an einem wesentlichen Mangel. Dieser Mangel des Verfahrens kann vom Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, nicht geheilt werden, weil seine Entscheidung gemäß § 309 in Verb, mit § 116 BRAO ohne mündliche Verhandlung zu ergehen hat (Dünnebier in Löwe/Rosenberg,StPO | 23. Aufl. § 138 d Rdn. 17; Gollwitz er in Löwe/Rosenberg, aaO § 309 Rdn. 12; vgl. auch BGHSt 26, 221). Die Vorschriften der §§ 151 Abs. 1, 157 Abs. 3 Satz 2 BRAO, nach denen Beschlüsse - auch der Beschwerdeinstanz - über ein vorläufiges Berufsoder Vertretungsverbot nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen dürfen, finden in Verfahren über den Ausschluß eines Verteidigers nach § 138 a StPO keine Anwendung; insoweit gelten ausschließlich die Verfahrensvorschriften der Strafprozeßordnung. Aus diesem Grund ist der angefochtene Beschluß aufzuheben. Die Sache ist zur Nachholung der mündlichen Verhandlung an den Ehrengerichtshof zurückzuverweisen (vgl. ^ Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, aaO § 309 Rdn. 6 dort Fußn. 2). Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-blind es anwalts . Dr. Pfeiffer Kirchhof Hürxthal Laufhütte Correll Siebecke Schaefer