* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des 1. Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt hat den Beschwerdeführer durch Urteil vom 8. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs durch Urteil vom 14. Mai 1995 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag verworfen. Nach § 304 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts keine Beschwerde zulässig; die in Halbsatz 2 genannten Ausnahmefälle kommen im ehrengerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. Die bedingt eingelegte Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist (§ 116 BRAO i.V. m.

Zitierte Normen: § 329 StPO § 116 BRAO § 304 StPO § 116 BRAO § 342 StPO
BeschlußunzulässigBeschwerdeführerBRAORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt (B) 15/95
vom 29. Januar 1996
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 gegen
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, den Richter am Bundesgerichtshof Streck und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Deppert und Dr. Otten und die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian am 29. Januar 1996 beschlossen:
1.	Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. Mai 1995 wird als unzulässig verworfen.
2.	Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. November 1994 wird als unzulässig verworfen.
3.	Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt hat den Beschwerdeführer durch Urteil vom 8. Juni 1994 von der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der 1. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs durch Urteil vom 14. November 1994, das dem Beschwerdeführer am 10. Januar 1995 zugestellt wurde, gemäß § 143 Abs. 4 BRAO in Verbindung mit
3
§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen. Durch Schreiben vom 17. Januar 1995 beantragte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung und legte für den Fall der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags zugleich Revision gegen das vorgenannte Urteil ein, mit der er das Urteil insgesamt angriff. Eine Begründung der Revision erfolgte nicht.
Mit Beschluß vom 10. Mai 1995 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag verworfen.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Auf das ehrengerichtliche Verfahren ist, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften enthält, die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden (§ 116 BRAO) . Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts keine Beschwerde zulässig; die in Halbsatz 2 genannten Ausnahmefälle kommen im ehrengerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. Ein Beschluß des Anwaltsgerichtshofs steht insoweit einem oberlandesgerichtlichen - nicht anfechtbaren Beschluß - gleich (st. Rspr., BGHSt 37, 356; Feuerich/Braun, BRAO 3. Auf1. § 116 Rdn. 67, § 142 Rdn. 4 m.w.N.).
4
Die bedingt eingelegte Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist (§ 116 BRAO i.V.m. § 342 Abs. 2 StPO).
Odersky	Streck	Deppert	Otten
 von Hase	Kieserling	Christian
*