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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 28. Er hat gegen mehrere Mitglieder des Ehrengerichtshofs Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit angebracht. Nach § 304 Abs.4 Satz 2 StPO, der gemäß § 116 Satz 2 BRAO für das Ehrengerichtsverfahren ebenfalls sinngemäße Anwendung findet, ist gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die im zweiten Rechtszug ergehen, keine Beschwerde zulässig. Da die sofortige Beschwerde unzulässig ist, kommt die von dem Rechtsanwalt angeregte Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 304 StPO
RechtsanwaltEhrengerichtsverfahrenAnwStEhrengerichtshofunzulässigBeschwerdeEGEBeschluß

Volltext der Entscheidung

2091 037
BUNDESGERICHTSHOF
--St (B) 15^87 BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
Rechtsanwalt Jürgen Lenard
r
wegen Verdachts anwaltlicher Pflichtverletzung
WII
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Weise
 am 8. Februar 1988 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 28. August 1987 wird als unzulässig verworfen .
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
 Gegen den Rechtsanwalt ist vor dem Ehrengerichtshof ein ehrengerichtliches Verfahren anhängig. Er hat gegen mehrere Mitglieder des Ehrengerichtshofs Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit angebracht. Der Ehrengerichtshof hat die Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der sofortigen Beschwerde .
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, der gemäß § 116 Satz 2 BRAO für das Ehrengerichtsverfahren ebenfalls sinngemäße Anwendung findet, ist gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die im zweiten Rechtszug ergehen, keine Beschwerde zulässig. Den Oberlandesgerichten entsprechen im Ehrengerichtsverfahren die Ehrengerichtshöfe (Senatsbeschlüsse v. 7. November 1960 - AnwSt (B) 1/60, EGE VI 115; v. 15. Januar 1973 - AnwSt (B) 7/72, EGE XII 73).
Da die sofortige Beschwerde unzulässig ist, kommt die von dem Rechtsanwalt angeregte Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO nicht in Betracht.
Odersky	Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Kohlndorfer
Schaefer
 Weise