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BGH

Gericht: BGH

Der absolute Revisionsgrund, daß das Urteil mit Gründen zu spät zur Geschäftsstelle gelangt ist, rechtfertigt für sich nicht die Zulassung der Revision auf Nichtzulassungsbeschwerde hin. Die Beschwerde der Rechtsanwältin dagegen, daß der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Berlin die Revision gegen sein Urteil vom 26. Nach § 145 Abs* 2 BRAO darf der Ehrengerichtshof die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist mithin gegeben. Diese sind für die Revision gegen Urteile des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in § 145 Abs. 1 BRAO abschließend geregelt, wobei die Zulassung der Revision durch den Ehrengerichts- Der verspätete Eingang der schriftlichen Urteilsgründe zu den Akten im Sinne von § 275 Abs. 1 und § 338 Nr. 7 StPO ist auch nicht etwa ein weiterer selbständiger Zulassungsgrund im Sinne des § 145 Abs. 1 BRAO. Daraus rechtfertigt sich der Schluß, daß er eine Erweiterung des § 145 Abs. 1 BRAO in diesem Zusammenhang nicht beabsichtigt hat.

Zitierte Normen: § 145 StPO § 145 BRAO § 275 StPO § 145 BRAO § 275 StPO § 145 BRAO
NichtzulassungsbeschwerdeVoraussetzungStPOEhrengerichtshofRechtsanwältinBRAORevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
2133 068
BRAO § 145; StPO 1975 § 275, 338 Nr. 7
Der absolute Revisionsgrund, daß das Urteil mit Gründen zu spät zur Geschäftsstelle gelangt ist, rechtfertigt für sich nicht die Zulassung der Revision auf Nichtzulassungsbeschwerde hin.
BGH, Besohl, v. 17. Januar 1977 - AnwSt (B) 15/76 - EGH Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
Anwst (b) 15/76 BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
die Rechtsanwältin Alexandra
9
Verteidiger: Rechtsanwalt Klaus Ei
 Bl
XI
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 17. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer nach Anhörung des Generalbundesanwalts einstimmig beschlossen:
Die Beschwerde der Rechtsanwältin dagegen, daß der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Berlin die Revision gegen sein Urteil vom 26. Januar 1976 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
I.
Die am	1944	geborene	Beschwerdeführerin,
 seit 1974 Rechtsanwältin in Berlin, ist vom Ehrengericht zu einem Verweis verurteilt worden. Der Ehrengerichtshof hat ihre Berufung verworfen, ohne die Revision zuzulassen. Der dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde der Rechtsanwältin hat er nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 145 Abs. 3 BRAO), aber nicht begründet.
 
Nach § 145 Abs* 2 BRAO darf der Ehrengerichtshof die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Diese Voraussetzungen sind, wie der Ehrengerichtshof zutreffend angenommen hat, im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Zulassung ist hier auch nicht etwa deshalb geboten, weil die Rechtsanwältin einen absoluten Revisionsgrund geltend macht.
Das vollständige, von allen Richtern unterschriebene Urteil ist erst am 18. März 1976 auf der Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs eingegangen, also entgegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO später als fünf Wochen nach der Urteilsverkündung am 26. Januar 1976. Besondere Umstände im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, die die Verspätung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist mithin gegeben.
Das rechtfertigt indessen die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Auch als absoluter Revisionsgrund setzt § 338 Nr. 7 StPO, wie jede Verfahrensrüge, eine zulässige Revision voraus. Ebenso wie die Revision frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden sein muß, bevor eine Verfahrensrüge Beachtung finden kann, müssen auch die sonstigen an die Zulässigkeit der Revision geknüpften Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind für die Revision gegen Urteile des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in § 145 Abs. 1 BRAO abschließend geregelt, wobei die Zulassung der Revision durch den Ehrengerichts-
hof gemäß Nr. 3 aaO nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen auf Nichtzulassungsbeschwerde hin auch vom Bundesgerichtshof ausgesprochen werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da sich der absolute Revisionsgrund hier unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Gesetz selbst ergibt, es sich also nicht um eine klärungsbedürftige grundsätzliche prozessuale Rechtsfrage handelt.
Der verspätete Eingang der schriftlichen Urteilsgründe zu den Akten im Sinne von § 275 Abs. 1 und § 338 Nr. 7 StPO ist auch nicht etwa ein weiterer selbständiger Zulassungsgrund im Sinne des § 145 Abs. 1 BRAO. Der Gesetzgeber hätte, wenn er das gewollt hätte, zugleich mit der Änderung der §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO auch den § 145 Abs. 1 BRAO entsprechend erweitern können. Das hat er aber, im Gegensatz zu einer Vielzahl von Änderungen anderer Vorschriften, nicht getan. Daraus rechtfertigt sich der Schluß, daß er eine Erweiterung des § 145 Abs. 1 BRAO in diesem Zusammenhang nicht beabsichtigt hat.
Vogt	Kirchhof	Hürxthal	Girisch
 Petersen	Pfleger	Kohlndorfer