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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des 2. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluss vom 10. Die gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 29. Juni 2007 gerichtete sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (vgl.

Zitierte Normen: § 116 BRAO
AnwaltsgerichtshofsBRAOOberlandesgerichtsBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt(B) 15/07	BESCHLUSS vom 31. März 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
 am 31. März 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1	Das	Rechtsmittel	ist	nicht statthaft.
2	Auf	das	anwaltsgerichtliche	Verfahren	sind, soweit die Bundesrechtsan-
waltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden (§116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluss vom 10. Mai 1999 - AnwSt (B) 15/98; Beschluss vom 13. Februar 2007 - AnwSt (B) 11/06; st. Rspr.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 116 Rdn. 67). Die gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 29. Juni 2007 gerichtete sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 197 Rdn. 17).
Terno	Ernemann	Freilesen	Schaal
 Wüllrich
Frey
 Stüer
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 29.06.2007 - EV 3/99 -