Der Antragsteller ist seit dem 25» Oktober 1924 bei dem Amtsgericht Lennep und seit dem 18«, November 1930 bei dem Amts- und Landgericht in Münster i.W. als Rechtsanwalt zugelasscn» Am 29» November 1945 ist er auch zu dem Notar im Oberlandesgerichtsbezirk in Hamm mit dem Amtssitz in Münster ioY/o bestellt worden» Durch Verfügung vom 30» Dezember I960 hat der Oberlandesgerichtspräsident gemäß den §§ 42 Abs» 1 Nr» 2, 38 Abs» 1 Nr» 6 RNotO ihn seines Amtes als Notar vorläufig enthoben, weil die Belange der VJtechtsuchenden durch seine schlechten Vermögensverhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung gefährdet würden» Diese Enthebung wurde rechtskräftig» Da sich die Vermögensverhältnisse weiterhin verschlechterten, nahm der Justizminister durch Verfügung vom 22» Juni 1961, dem Beschwerdeführer zuge3tellt am 1» Juli 1961, gemäß § 15 Nr» 1 BRAO auch die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt zurück» Der Beschwerdeführer stellte durch Schriftsatz vom 4» Juli 1961, der beim Ehrengericht shof am 28» Juli 1961 ein:gLng, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 16 Abs» 4 BRAG» Durch Beschluß vom 15» Januar 1962 bestätigte der Ehrengerichtshof die Rücknahmeverfügung vom 22» Juni 1961» Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers» Bemühungen des Landgerichtspräsidenten in Münster, des Oberlandesgerichtspräsidenten und der Rechtsanv/altekammer in die Vermögensverhältnisse klarzustellen und dem Beschwerdeführer zu helfen, scheiterten im wesentlichen daran, daß dieserkeine genaue Übersicht über sein Vermögen gab« Bis zur Rücknahmeverfügung vom 22« Juni 1961 waren gegen den Beschwerdeführer Zahlungsbefehle und Urteile über Forderungen von insgesamt 15 450,57 DM nebst Zinsen und Kosten und fünf Haftbefehle zur Erzwingung der Leistung des Offenbarungseides ergangen« Anschließend wurden allein bis Ende 1961 noch Forderungen über 12 780,81 DM gerichtlich geltend gemacht« Bis zu diesem Zeitpunkt ergingen weitere sieben Haftbefehle zur Erzwingung des Offenbarungseides« Am 17» Januar 1962 leistete der Beschwerdeführer schließlich den Offen-barungsoid gemäß § 807 ZPO« Weil er die Miete und Koksrech- Ä nung nicht zahlte, hob das Amtsgericht in Münster im Mai 1961 das zwischen seinem Vermieter und ihm bestehende Mietverhältnis auf und verurteilte ihn zur Räumung seiner Wohnung, in welcher er kurz vorher noch sein Büro eingerichtet hatte« Dieser Überblick zeigt, daß schon zur Zeit der Rücknahmcvorfügung der Antragsgegnerin die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zerrüttet gewesen sind« Dieser verbrauchte das Geld für sich und erst im Juni/Juli 1961 rechnete er mit der ARAG ab, nachdem diese wiederholt gemahnt und schließlich « in April 1961 einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegen den Antragsteller beauftragt hatte. Die zu 1 bis 3 genannten Vorfälle führten zur Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue in vier Fällen durch das Landgericht in Münster vom 12» April 1962» Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig5 der Beschwerdeführer hatÄ aber den festgestellten Sachverhalt im Strafverfahren zugegeben» Ob er damit den Tatbestand des § 266 StGB erfüllt hat, ist hier ohne Bedeutung» Auch aus weiteren Zahlungsbefehlen ergibt sich, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Antragsteller gefährdet sind» So wurde am 29« Dezember I960 ein Zahlungsbefehl deshalb erlassen, weil er für die Allgemeine Versicherungs-AG» Prämiengelder eingezogen, aber nicht abgeführt und einen Honorarkostenvorschuß nicht Die Gesamtheit dieser Umstände bestätigt den Vermögensverfall des Beschwerdeführers und die hierdurch bedingte Gefährdung der Interessen der <, Rechtsuchenden bei einer Fortführung des Anwaltsberufs durch den Beschwerdeführer« Dieser meint zwar in seiner Beschwerdebegründung, das Verfahren müsse auf Zeit ausgesetzt werden, weil seit Sommer 1961 seine Praxi30innahmen gestiegen seien« Abgesehen davon, daß er für letzteres keinerlei nähere Angaben gemacht und keine Unterlagen über seine Einnahmen und Ausgaben, seine Forderungen und Schulden beigebracht hat, ist nach den vorliegenden Unterlagen auch noch am 16« Januar 1962 ein Zahlungsbefehl über 77,28 DM nebst Zinsen und Kosten als Kaufpreis-und Werklohnforderung gegen ihn ergangen (2 B 522/62 AG Münster) • Am folgenden Tag hat der Antragsteller den Offenbarungseid geleistet, am 13« März 1962 und am 20« März 1962 sind ferner zwei Haftbefehle zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses gegen ihn erlassen« Damit ist zugleich sein Vorbringen - das er nicht durch Tatsachen belegt hat -, es könne jetzt nicht mehr von einer Überschuldung gesprochen worden, widerlegt«
AmvZ (B) 14/62 2094 036 »V ' Beschluß In dem Beschwerdeverfahren des Rechtsanwalts Br« Erich G^m^straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Justizminister^dicoer vertreten durch den Generalstaatsanwalt in HBP (VIA) 9 Antragsgegner und Beschwerde-gegner, hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 1« Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br« Greuner, Br« Bix und Dr« habil« Merkel sowie der Bundesrichter Kirchhof, Br« Spengler und Br« Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm i«W« vom 15» Januar 1962 wird zurückgewiesen« Ber Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Antragsgegnerin erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu tragen« Ber Geschäftsv/ert wird auf 20 000 BM festgesetzt« 2 G r U n d e % Der Antragsteller ist seit dem 25» Oktober 1924 bei dem Amtsgericht Lennep und seit dem 18«, November 1930 bei dem Amts- und Landgericht in Münster i.W. als Rechtsanwalt zugelasscn» Am 29» November 1945 ist er auch zu dem Notar im Oberlandesgerichtsbezirk in Hamm mit dem Amtssitz in Münster ioY/o bestellt worden» Durch Verfügung vom 30» Dezember I960 hat der Oberlandesgerichtspräsident gemäß den §§ 42 Abs» 1 Nr» 2, 38 Abs» 1 Nr» 6 RNotO ihn seines Amtes als Notar vorläufig enthoben, weil die Belange der VJtechtsuchenden durch seine schlechten Vermögensverhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung gefährdet würden» Diese Enthebung wurde rechtskräftig» Da sich die Vermögensverhältnisse weiterhin verschlechterten, nahm der Justizminister durch Verfügung vom 22» Juni 1961, dem Beschwerdeführer zuge3tellt am 1» Juli 1961, gemäß § 15 Nr» 1 BRAO auch die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt zurück» Der Beschwerdeführer stellte durch Schriftsatz vom 4» Juli 1961, der beim Ehrengericht shof am 28» Juli 1961 ein:gLng, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 16 Abs» 4 BRAG» Durch Beschluß vom 15» Januar 1962 bestätigte der Ehrengerichtshof die Rücknahmeverfügung vom 22» Juni 1961» Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers» Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs» 1 Nr» 3? Abs» 4 BRAO zulässig, aber nicht begründet» Nach § 15 Nr» 1 BRAO kann die Zulassung u»a» zurückgenommen werden, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Recht suchenden gefährdet sind» Diese Voraussetzung für die Rücknahme haben die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof zutreffend bejaht» Ein Vermögens verfall liegt dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag (Beschluß vom 24» April 1961 - Anv/Z (B) 3/61)« Mindestens seit September 1959 ist der Beschwerdeführer finanziell so schlecht gestellt, daß er seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte« Seit Herbst 1959 sind viele Forderungen gerichtlich gegen ihn geltend gemacht worden. Bemühungen des Landgerichtspräsidenten in Münster, des Oberlandesgerichtspräsidenten und der Rechtsanv/altekammer in die Vermögensverhältnisse klarzustellen und dem Beschwerdeführer zu helfen, scheiterten im wesentlichen daran, daß dieserkeine genaue Übersicht über sein Vermögen gab« Bis zur Rücknahmeverfügung vom 22« Juni 1961 waren gegen den Beschwerdeführer Zahlungsbefehle und Urteile über Forderungen von insgesamt 15 450,57 DM nebst Zinsen und Kosten und fünf Haftbefehle zur Erzwingung der Leistung des Offenbarungseides ergangen« Anschließend wurden allein bis Ende 1961 noch Forderungen über 12 780,81 DM gerichtlich geltend gemacht« Bis zu diesem Zeitpunkt ergingen weitere sieben Haftbefehle zur Erzwingung des Offenbarungseides« Am 17» Januar 1962 leistete der Beschwerdeführer schließlich den Offen-barungsoid gemäß § 807 ZPO« Weil er die Miete und Koksrech- Ä nung nicht zahlte, hob das Amtsgericht in Münster im Mai 1961 das zwischen seinem Vermieter und ihm bestehende Mietverhältnis auf und verurteilte ihn zur Räumung seiner Wohnung, in welcher er kurz vorher noch sein Büro eingerichtet hatte« Dieser Überblick zeigt, daß schon zur Zeit der Rücknahmcvorfügung der Antragsgegnerin die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zerrüttet gewesen sind« Durch diesen Vermögensvorfall sind die Interessen der Rechtauchenden erheblich gefährdet« Der Beschwerdeführer r v.. hat wiederholt Gelder, die ihm in seiner Eigenschaft als Hechtsanwalt anvertraut waren, nicht weitergeleitet und zunächst für sich verbrauchte 1. So ., hat er in dem Fall DflHB gegen F^Bl - 11 0 122/58 dos Landgerichts Münster - 2 500 DM von Fuchs zur Weiterleitung an den Vertreter DflH^s, Rechtsanwalt Dr. in September 1959 erhaltene Dieses teilte er Rechtsanwalt Dr. Retz trotz dessen mehrfacher Anfragen und Aufforderungen, eine vollstreckbare Ausfertigung gegen F^^ zu erwirken, er3t durch Schreiben vom 28. Januar I960 mit» Das Geld hatte er inzwischen für sich verbraucht * Mit dem Schrei ben vom 28« Januar 1960 übersandte er einen Verrechnungsscheck über 2 500 DM abzüglich entstandener Kosten,, Hinsichtlich der Kosten kam es dann noch zu weiteren Schwierigkeiten, wobei der Antragsteller insbesondere den Rechtsanwalt Dr. nicht Uber den Gang des Kostenfestsetzungs- verfahrens unterrichteteo 2o In dem Verfahren LfllHIB und gegen PflBB - 21 G 218/59 des Amtsgerichts Münster - erhielt der Antragsteller 110 DM Kostenvorschuß von der ARAG, die ihm den Auftrag zur Vertretung der Klägerin übermittelte. Trotzdem erhielt er von der Klägerin selbst noch 120 DM Kostenvorschuß. Auf die vom ihm erhobene Klage zur Zahlung von 350 DM verurteilte da3 Amtsgericht am 17» Januar I960 die Firma Deters zur Zahlung von 180 DM nebst Zinsen« Der Betrag wurde noch im Monat Januar I960 auf das Postscheckkonto des Beschwerdeführers überwiesen. Dieser verbrauchte das Geld für sich und erst im Juni/Juli 1961 rechnete er mit der ARAG ab, nachdem diese wiederholt gemahnt und schließlich « in April 1961 einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegen den Antragsteller beauftragt hatte. Die Abrechnung ergab eine Forderung der ARAG gegen ihn in Höhe von 297,90 DM«. 3° Der Zimmermeister hatte den Antragsteller im April 1959 mit der Einziehung zv/eier Forderungen beauftragt und ihm dafür einen Kostenvorschuß von 70 DM bezahlt» Die Schuldnerin bezahlte bis zu dem 23» Juni 1959 die Hauptforderung von 354,90 DM und weitere 13,80 DM an den Antragsteller» Von der anderen Schuldnerin erhielt er über den Gerichtsvollzieher vom 28» September 1959 bis zu dem 26» März I960 in Teilbeträgen insgesamt 748,10 DM» Erst auf^ wiederholte Mahnungen hin, und nachdem sich die Handwerkskammer für (rflHi eingeschaltet und sich an die Rechtsan-waltskammer gewandt hatte, zahlte der Antragsteller Teilbeträge an Gun<* zwar am 27» August I960 den Betrag der Hauptforderung über 561,01 DM von den erhaltenen 748,10 DE und am 26» September I960 die Hauptforderung von 354,90 DM von den erhaltenen 368,40 DM» Einer Bitte um Abrechnung kam er auch dann nicht nach» Die zu 1 bis 3 genannten Vorfälle führten zur Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue in vier Fällen durch das Landgericht in Münster vom 12» April 1962» Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig5 der Beschwerdeführer hatÄ aber den festgestellten Sachverhalt im Strafverfahren zugegeben» Ob er damit den Tatbestand des § 266 StGB erfüllt hat, ist hier ohne Bedeutung» Auch aus weiteren Zahlungsbefehlen ergibt sich, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Antragsteller gefährdet sind» So wurde am 29« Dezember I960 ein Zahlungsbefehl deshalb erlassen, weil er für die Allgemeine Versicherungs-AG» Prämiengelder eingezogen, aber nicht abgeführt und einen Honorarkostenvorschuß nicht zurückgozahlt hatte (4 B 21123/60 AG Münster)« Am 18« Juli I960 erging ein Zahlungsbefehl über 346 DM, die der Antragsteller von Wilhelm B^mi als Honorar zuviel erhalten, aber nicht zurückbezahlt hatte (4 B 11192/60 AG Münster)« V/eil der Antragsteller in den zu 1 bis 3 genannten Fällen Aufforderungen der Hechtsanv/altskammer zur Stellungnahme auf Beschwerden seiner Gläubiger nicht nachkam, wurden mehrfach Ordnungsstrafen gegen ihn angedroht und verhängt« Die Gesamtheit dieser Umstände bestätigt den Vermögensverfall des Beschwerdeführers und die hierdurch bedingte Gefährdung der Interessen der <, Rechtsuchenden bei einer Fortführung des Anwaltsberufs durch den Beschwerdeführer« Dieser meint zwar in seiner Beschwerdebegründung, das Verfahren müsse auf Zeit ausgesetzt werden, weil seit Sommer 1961 seine Praxi30innahmen gestiegen seien« Abgesehen davon, daß er für letzteres keinerlei nähere Angaben gemacht und keine Unterlagen über seine Einnahmen und Ausgaben, seine Forderungen und Schulden beigebracht hat, ist nach den vorliegenden Unterlagen auch noch am 16« Januar 1962 ein Zahlungsbefehl über 77,28 DM nebst Zinsen und Kosten als Kaufpreis-und Werklohnforderung gegen ihn ergangen (2 B 522/62 AG Münster) • Am folgenden Tag hat der Antragsteller den Offenbarungseid geleistet, am 13« März 1962 und am 20« März 1962 sind ferner zwei Haftbefehle zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses gegen ihn erlassen« Damit ist zugleich sein Vorbringen - das er nicht durch Tatsachen belegt hat -, es könne jetzt nicht mehr von einer Überschuldung gesprochen worden, widerlegt« Aus allen diesen Gründen ist die RücknahmeVerfügung zu Recht ergangen« Die sofortige Beschwerde war demnach zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht, auf § 201 Abs» 1 BRA0? § 13 a FGG; die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 202 Abs» 2 BRAO, § 30 KostO» Glanzmann Dr» Greuner Dr» Dix Dr» Merkel Kirchhof Spengler Dr« Vogt i