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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 12. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2 Während des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 11. Februar 2009 ist die Zulassung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden. che Verfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 139 Abs.3 BRAO i.V. m. Die Einstellung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen (BGH aaO juris Tz. 8; Beschl. 4 Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§197 Abs. 1 Satz 3 BRAO).

Zitierte Normen: § 43 BRAO § 356 StGB § 14 BRAO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt(B) 14/08
vom 12. Juni 2009 In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
 am 12. Juni 2009 beschlossen:
1.	Das Verfahren wird eingestellt.
2.	Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Gegen den Rechtsanwalt sind durch Urteil des Anwaltsgerichts für den
 Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes S.	vom 25. Mai 2007
wegen Verletzung seiner Berufspflichten nach §§43, 43a Abs. 4, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 356 StGB die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße verhängt worden. Auf seine gegen dieses Urteil gerichtete, in der mündlichen Verhandlung auf den Straffolgenausspruch beschränkte Berufung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes S.	die	verhängte
 Geldbuße durch Urteil vom 6. Juni 2008 lediglich auf 4.000 € ermäßigt. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
-3-
2	Während des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 11. Februar 2009 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Mit Bescheid vom 12. Februar 2009 ist die Zulassung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden. Dieser Bescheid ist seit dem 16. Februar 2009 bestandskräftig.
3	Das	beim	Senat	anhängige,	noch	nicht	abgeschlossene anwaltsgerichtli-
che Verfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen. Dies gilt auch, wenn der Senat - wie hier - durch eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Sache befasst wird (BGH, Beschl. v. 6.7.1992 - AnwSt (B) 2/92 juris Tz. 6 ff.). Die Einstellung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen (BGH aaO juris Tz. 8; Beschl. v. 25.11.2002 - AnwSt (R) 1/02).
4	Der	Beschwerdeführer	hat	die	Kosten	des	Verfahrens	zu	tragen,	weil
 nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§197 Abs. 1 Satz 3
 BRAO). Der Nichtzulassungsbeschwerde wäre der Erfolg versagt geblieben, weil der Rechtsanwalt seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte.
Ganter
 Ernemann	Freilesen	Lohmann
 Wüllrich	Frey	Flauger
 Vorinstanz:
AGFI Naumburg, Entscheidung vom 06.06.2008 - 2 AGFI 8/07 -