Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24- April 19^7 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr* Dr* h.c. Heusinger, der Rechtsanwälte Heins und Br. Greuner, des Bundesrich« ters Börtzlor, des Rechtsanwalts Schulten sowie der Bundosrichter Dr* Spengler und Dr* Vogt beschlossen: lo Die Frage, ob und wieweit es die Wahrnehmung berechtigter Interessen dem Anwalt gestattet, in einem Strafverfahren bestimmte ehrenkränkende Äußerungen zu machen, kann nicht in allgemeiner Form beantwortet werden* Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Rechtsanwalt für eine bestimmte von ihm gemachte Äußerung den Schutz des § 193 StGB in Anspruch nehmen kann* Mit dem diesen Punkt betreffenden Vorbringen hat daher der Beschuldigte keine Rechtsfrage von allgemeiner, über den vorliegenden Einzclfall hinaus-gehender und darum grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen* 3» Die weitere vom Beschuldigten aufgeworfene Frage betrifft folgende Verfahrensvorgänges Der Beschuldigte, dem der Kamm er vor st and eine Rüge erteilt hatte, war mit seinem Einspruch erfolglos geblieben» Er hatte darauf die Eröffnung der ehrengerichtlichen Voruntersuchung beantragt» Nachdem diese durchgf»führt und abgeschlossen war, reichte die Staate anwaltschaft beim Ehrengericht die Anschuldigungsschrift ein» Das Ehrengericht eröffnete das ehrengerichtliche Hauptverfahren. Nach der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er nehme den Antrag auf ehrengerichtliche Voruntersuchung zurück» Das Ehrengericht führte jedoch die Hauptverhandlung durch und verurteilte den Beschuldigten zu einer ehrengerichtlichen Strafe» Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Beschuldigten verworfen.
2109 098 / BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B- 13/66 BESCHLUSS in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Rudolf W in '9 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24- April 19^7 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr* Dr* h.c. Heusinger, der Rechtsanwälte Heins und Br. Greuner, des Bundesrich« ters Börtzlor, des Rechtsanwalts Schulten sowie der Bundosrichter Dr* Spengler und Dr* Vogt beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten dagegen, daß der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsan-walte die Revision gegen sein Urteil vom 14« Ju-ni 1966 nicht zugelassen hat, wird zurückgewie-sen» Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen» Gründe : lo Die Frage, ob und wieweit es die Wahrnehmung berechtigter Interessen dem Anwalt gestattet, in einem Strafverfahren bestimmte ehrenkränkende Äußerungen zu machen, kann nicht in allgemeiner Form beantwortet werden* Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Rechtsanwalt für eine bestimmte von ihm gemachte Äußerung den Schutz des § 193 StGB in Anspruch nehmen kann* Mit dem diesen Punkt betreffenden Vorbringen hat daher der Beschuldigte keine Rechtsfrage von allgemeiner, über den vorliegenden Einzclfall hinaus-gehender und darum grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen* 2. Mit der Behauptung, eine bestimmte Feststellung des angefochtenen Urteils sei "nicht richtig", könnte der Beschuldigte im Revisionsverfahren nicht gehört werden* Denn das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters gebunden» Was aber im Revisionsverfahren nicht in zulässiger Weise geltend gemacht werden darf, kann auch nicht zur Zulassung der Revision führen» 3» Die weitere vom Beschuldigten aufgeworfene Frage betrifft folgende Verfahrensvorgänges Der Beschuldigte, dem der Kamm er vor st and eine Rüge erteilt hatte, war mit seinem Einspruch erfolglos geblieben» Er hatte darauf die Eröffnung der ehrengerichtlichen Voruntersuchung beantragt» Nachdem diese durchgf»führt und abgeschlossen war, reichte die Staate anwaltschaft beim Ehrengericht die Anschuldigungsschrift ein» Das Ehrengericht eröffnete das ehrengerichtliche Hauptverfahren. Nach der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er nehme den Antrag auf ehrengerichtliche Voruntersuchung zurück» Das Ehrengericht führte jedoch die Hauptverhandlung durch und verurteilte den Beschuldigten zu einer ehrengerichtlichen Strafe» Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Beschuldigten verworfen. Der Beschuldigte wirft die Frage auf, ob nicht "die Strafklage nach Zurücknahme des Antrags auf ehrenge-» richtlichc Entscheidung verbraucht" war, weil "die Rüge rechtskräftig geworden" sei» Diese Frage kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sich ihre Lösung ohne weiteres aus ,a 4 4 ~ dem Gesetz ergibt (EGHSt 175 21; BGH in Ehrengero Entsch» VII„ 162»» Bei der vom Kammervorstand erteilten Rüge handelt es sich nicht um eine gerichtliche Entscheidung, die "rechtskräftig” werden könnte» Die Rüge stellt vielmehr einen Verwaltungsakt dar (vgl» BVerfGE 18, 203«» 2l2/213)o Ihre Anfechtung ist durch § 74 Abs» 5 Satz 3 BRAO in Verbindung mit dem dort ausdrücklich erwähnten § 121 Abs» 3 BRAO besonders, abweichend von § 223 BRAO, geregelt» Der in § 74 Abs» 5 Sntz 3 BRAO nach Erteilung einer Rüge dem Rechtsanv/alt gewährte Rechtsbehelf des Antrags auf Eröffnung der ehrengerichtlichen Voruntersuchung stellt nur einen Sonderfall des Antrags auf Eröffnung der ohrengerichtlichen Voruntersuchung?dar, der nach § 121 Abs» 3 Satz 1 BRAO dom Rechtsanwalt, der sich allgemein von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen will, zu Gebote steht» Von einem rechtsmittelgleichen ;:ode-' -ähnlichen Charakter oines derartigen Antrags auf Eröffnung der ehrengericht-liehen Voruntersuchung - vgl» § 302 StPO - kann keine Rede f;oin» Durch einen solchen Antrag des Rechtsanwalts wird "das ehrengerichtliche Verfahren”, d»h» das normale ehrengerichtliche Verfahren, eingeleitet» An dem weiteren Verfahren ist die Staatsanwaltschaft ebenso beteiligt, wie wenn sie selbst den Antrag gestellt hätte (§ 121 Satis 2 BRAO)» Auf das ehrengerichtliche Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung ergänzend sinngemäß anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO)» Nach § 156 StPO kann die öffentliche Klage nach Eröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens nicht mehr zurückgenommen werden« Daß ein Verfahren, dessen Portgang von der Staatsanwaltschaft nicht mehr aufgehalten werden kann, erst recht nicht von dem Beschuldigten beendet werden kann, ist selbstverständlich» Nach der eindeutigen Regelung dieser gesetzlichen Vorschriften konnte also in dem hier allein zu beurteilenden Pall, in dem die Staatsanwaltschaft nach Abschluß der Voruntersuchung die öffentliche Klage durch Einreichung der Anschuldigungsschrift erhoben und darauf das Ehrengericht die Eröffnung des ehrenge richtlichen Hauptverfahrens beschlossen hatte, der Be schuldigte nicht mehr die Durchführung der Hauptver-handlung verhindern <> Heusinger Heins Dr«. Greuner Börtzler Schulten Spengler Vogt