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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf am 12. 2 Nach § 145 Abs.3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. 3 In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs.3 Satz 3 BRAO genügen könnte.

Zitierte Normen: § 145 BRAO
RechtsfrageKayserBRAOWolfVerletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt(B) 13/15
BESCHLUSS
vom 12. Mai 2016 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten
ECLI:DE:BGH:2016:120516BANWSTB13.15.0
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf am 12. Mai 2016 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2015 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist unzulässig.
2	Nach	§ 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in
 der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
3	In	der	Beschwerdeschrift	des	Beschwerdeführers	ist	keine	Rechtsfrage
 ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
 Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich letztlich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.
Kayser	Bünger	Remmert
 Kau	Wolf
 Vorinstanzen:
Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2014 - 3 EV 189/11 -AGH Hamm, Entscheidung vom 14.08.2015 - 2 AGH 20/14 -