hat der Bundesgerichtshof9 Senat für AnwaltsSachen, in der Sitzung vom Io Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br« Greuner, Dr» Bix, Dr« habil« Merkel, sowie der Bundesrichter Kirchhof, Br« Spengler und Br« Vogt einstimmig beschlossen! Bie Beschwerde des Beschuldigten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 2« Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm (Westf«) vom 24« Januar 1962 wird zurückgewi e sen« Da die Beschwerde einstimmig zurückgewiesen worden ist, bedarf der Beschluß gemäß § 145 Ab3« 5 Satz 2 BRAO keiner Begründung« ~ 3 - EGH BrZ Bd® I So 66, 68; 132, 133 und Bayer® EGH für Rechtsanwälte Bd» II So 150, 156) o Ebenso hat der Ehrengerichtshof in der vorliegenden Sache , im Urteil vom 24® Januar 1962 die Richtlinien nicht als gesetzliche Bestimmung angewendet; vielmehr hat er den Sachverhalt selbständig geprüft und sich auf Grund dieser selbständigen Prüfung der in den Richtlinien vertretenen Auffassung an-gcschlosseno Es ist auch keine Präge von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Verwendung unbestimmter, wertausfüllender Begriffe, wie dies durch die Aufstellung einer Generalklausel in den §§ 35, 79 RAO BrZ und in den §§43, 113 BRAO geschehen ist, deren genaue Bedeutung erst durch die Rechtsprechung fostgelegt werden muß, gegen Art« 103 Abs» 2 GG verstößto Denn die Beantwortung dieser Präge ist selbstverständlich (vgl® BGHSt 17, 21, 27)o Pür Disziplinarstrafen und ihnen gleichzustellende ehrengerichtliche Strafen ist die Aufstellung von Generalklauseln unvermeidbar, da sich aus der Natur der Sache ergibt, daß nicht durch Aufstellung spezieller Tatbestände alle Verstöße gegen die Standesehre erfaßt werden können® Ebenso wie für die Disziplinarstrafen beschränkt □ich die Wirkung des Art® 103 Abs® 2 GG auf das Verbot der Rückwirkung strafschärfender Gesetze (BGHSt 15, 227) sowie der Anwendung des Standesstrafrechts auf Taten, die der Täter vor der Zugehörigkeit zu der Standesgeraeinschaft begangen hat® Pür das Disziplinärstrafrecht entspricht dies anerkannter Rechtsansicht (Sax, Grundsätze der Strafrechtspflege, in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte Bd® III 2 So 999 Pußnote 280; Pischbach, Bundesbeamtengesetz 2® Aufl® Vorbem® 1 a zu § 77 S® 527; Behnke, Bundeo-disziplinarOrdnung (1954) S® 95; Maunz-Dürig, Anm® II 4 c zu Art® 103 GG S® 103,BDH 2, 59, 75 * DÖV 1956, 760;
w Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung s ja 2094 041 GG Art, 103 Abs. 2; BRAO §§ 43, 113 Es verstößt nicht gegen Art« 103 Abs« 2 GG, daß das ehrengerichtlich strafbare Verhalten durch eine Generalklausel umschrieben ist« BGH, Besohl« v. 1« Oktober 1962 - AnwSt (B) 12/62 - EGII Hamm ' l Anv/St (B) 12/62 Beschluß In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Hechtöanwalt und Notar Dr. in an der Iifp, gehören in MflHHEaöni^BL 1920, hat der Bundesgerichtshof9 Senat für AnwaltsSachen, in der Sitzung vom Io Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br« Greuner, Dr» Bix, Dr« habil« Merkel, sowie der Bundesrichter Kirchhof, Br« Spengler und Br« Vogt einstimmig beschlossen! Bie Beschwerde des Beschuldigten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 2« Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm (Westf«) vom 24« Januar 1962 wird zurückgewi e sen« Ber Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen« 2 G r ü n dl e ; Da die Beschwerde einstimmig zurückgewiesen worden ist, bedarf der Beschluß gemäß § 145 Ab3« 5 Satz 2 BRAO keiner Begründung« Der Senat hält es aber für angebracht, zu der nachstehend erörterten Frage auf folgendes hinzuwoisen* Der Beschwerdeführer bezeichnet es als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob § 35 RAQ BrZ in Verbindung mit § 29 Abs« 5 der Richtlinien für die Ausübung des Anwalts-bcrufs überhaupt "Rechtsgrundlage für eine Strafjustiz bilden" könne, obwohl die Richtlinien nicht für die ganze Bundesrepublik Deutschland gälten, und ob überhaupt Richtlinien "anstelle einer ordnungsgemäßen gesetzlichen Bestimmung gemäß Art« 103 Abs« 2 GG" treten könnten« Dabei verkennt der Beschwerdeführer, daß die gesetzliche Grundlage zur Zeit der Begehung der Tat (Januar 1959) § 55 RAO BrZ war, an dessen Stelle jetzt die §§ 43 und 45 BRAO getreten sind« Die Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufes in der Fassung vom 11« Mai 1957 sind von der Bundesrechtsan-v/altskammer (Vereinigung der Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet) aufgesteDLt v/orden und gelten als solche für die ganze Bundesrepublik* Die Richtlinien sind jedoch nicht anstelle einer ordnungsgemäßen gesetzlichen Bestimmung gemäß Art* 103 Abs« 2 GG erlassen* Sie haben nicht den Charakter einer Rechtsnorm (vgl« Bundestagsdrucksache III« Wahlperiode Kr* 778 S* 10)« Sie stellen vielmehr lediglich eine - allerdings wertvolle - Sammlung der Grundsätze dar, die sich hcrausgobildet haben (Bülow, BRAO § 177 Anm« 3)* Auch in der Rechtsprechung sind die Richtlinien stets nur ala Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfallc nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenosson der ITei-nung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Y/ürdc des AnwaltsStandes entspricht, angesehen worden (vgl« ~ 3 - EGH BrZ Bd® I So 66, 68; 132, 133 und Bayer® EGH für Rechtsanwälte Bd» II So 150, 156) o Ebenso hat der Ehrengerichtshof in der vorliegenden Sache , im Urteil vom 24® Januar 1962 die Richtlinien nicht als gesetzliche Bestimmung angewendet; vielmehr hat er den Sachverhalt selbständig geprüft und sich auf Grund dieser selbständigen Prüfung der in den Richtlinien vertretenen Auffassung an-gcschlosseno Es ist auch keine Präge von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Verwendung unbestimmter, wertausfüllender Begriffe, wie dies durch die Aufstellung einer Generalklausel in den §§ 35, 79 RAO BrZ und in den §§43, 113 BRAO geschehen ist, deren genaue Bedeutung erst durch die Rechtsprechung fostgelegt werden muß, gegen Art« 103 Abs» 2 GG verstößto Denn die Beantwortung dieser Präge ist selbstverständlich (vgl® BGHSt 17, 21, 27)o Pür Disziplinarstrafen und ihnen gleichzustellende ehrengerichtliche Strafen ist die Aufstellung von Generalklauseln unvermeidbar, da sich aus der Natur der Sache ergibt, daß nicht durch Aufstellung spezieller Tatbestände alle Verstöße gegen die Standesehre erfaßt werden können® Ebenso wie für die Disziplinarstrafen beschränkt □ich die Wirkung des Art® 103 Abs® 2 GG auf das Verbot der Rückwirkung strafschärfender Gesetze (BGHSt 15, 227) sowie der Anwendung des Standesstrafrechts auf Taten, die der Täter vor der Zugehörigkeit zu der Standesgeraeinschaft begangen hat® Pür das Disziplinärstrafrecht entspricht dies anerkannter Rechtsansicht (Sax, Grundsätze der Strafrechtspflege, in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte Bd® III 2 So 999 Pußnote 280; Pischbach, Bundesbeamtengesetz 2® Aufl® Vorbem® 1 a zu § 77 S® 527; Behnke, Bundeo-disziplinarOrdnung (1954) S® 95; Maunz-Dürig, Anm® II 4 c zu Art® 103 GG S® 103,BDH 2, 59, 75 * DÖV 1956, 760; / / BayVcrfGH BayGVBl 1951, 45 ff (54) für §§ 28, 31 und 62 bayer.RAO von 1946; OLG Frankfurt a.M. JW 1927, 812; DStrH Lüneburg, Verv/Rapr* 9, 507, 309; OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1957, 55)o Nach alledem muß das Rechtsmittel des Beschwerdeführers erfolglos bleiben* Die KostenentScheidung beruht auf § 197 Abs» 2 BRAO* Glanemann Dr* Greuner Dr* Merkel DroIIoDix Kirchhof Spengler Dr* Vogt