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BGH

Gericht: BGH

September 1982 entschieden, daß der beisitzende Richter Rechtsanwalt wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerden der Rechtsanwälte ausgeschlossen ist. Die dem Beschluß zugrundeliegende Selbstablehnung des Richters ist den Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dem Grundsatz, daß jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, ist nicht zu entnehmen, daß die Verfahrensbeteiligten Anspruch darauf haben, zu allgemeinen Maßnahmen der Gerichtsverwaltung und insbesondere der gerichtlichen Selbstverwaltung gehört zu werden (BGH NJW 1970, 1644).Den Maßnahmen der gerichtlichen Selbstverwaltung ist gleichzustellen der Vorgang der - hier auf § 116 BRAO in Verbindung mit § 30 StPO gestützten - Selbstablehnung eines Richters und der Entscheidung darüber. Es mag sein, daß die Rechtsanwälte, wie sie geltend machen, den beisitzenden Richter nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hätten. Das ändert jedoch nichts an dem Gewicht der Gründe, die den Richter zu seiner Selbstablehnung veranlaßt und den Senat bewogen

Zitierte Normen: § 116 BRAO
RechtsanwaltSelbstablehnunggründenVerfahrensbeteiligtenRechtsanwälteGegenvorstellungenBeschluß

Volltext der Entscheidung

1.
2
2112 078
BUNDESGERICHTSHOF
(b) 11/82 BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 20. Dezember 1932 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sov/ie die Rechtsanwälte Siebecke,
 Dr. Rössler und Dr. Messer beschlossen:
Die gegen die Beschlüsse des Senats vom 27. September 1982 gerichteten Gegenvorstellungen der Rechtsanwälte werden als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat am 27. September 1982 entschieden, daß der beisitzende Richter Rechtsanwalt	wegen
 Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerden der Rechtsanwälte ausgeschlossen ist. Die dem Beschluß zugrundeliegende Selbstablehnung des Richters ist den Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Senat hat durch weiteren Beschluß vom 27. September 1982 ohne Mitwirkung von Rechtsanwalt Quack die Nichtzulassungsbeschwerden der Rechtsanwälte zurückgewiesen.
Die Rechtsanwälte machen mit ihren Gegenvorstellungen geltend, ihnen hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Selbstablehnung von Rechtsanwalt Q^pP Stellung zu nehmen. Dies trifft indes nicht zu.
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Dem Grundsatz, daß jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, ist nicht zu entnehmen, daß die Verfahrensbeteiligten Anspruch darauf haben, zu allgemeinen Maßnahmen der Gerichtsverwaltung und insbesondere der gerichtlichen Selbstverwaltung gehört zu werden (BGH NJW 1970,
 1644).Den Maßnahmen der gerichtlichen Selbstverwaltung ist gleichzustellen der Vorgang der - hier auf § 116 BRAO in Verbindung mit § 30 StPO gestützten - Selbstablehnung eines Richters und der Entscheidung darüber. Es handelt sich dabei um eine innere Angelegenheit des Gerichts, zu der die Verfahrensbeteiligten nicht gehört zu werden brauchen (BGH GA 1962, 338; Pfeiffer in Karlsruher Kommentar, StPO § 30 Rdn. 6).
Die Gegenvorstellungen haben somit keinen Erfolg. Sie zeigen im übrigen keine Gründe auf, die dafür sprechen könnten, daß die Beschlüsse des Senats vom 27. September 1982 Fehler enthielten. Es mag sein, daß die Rechtsanwälte, wie sie geltend machen, den beisitzenden Richter	nicht	wegen	Besorgnis
 der Befangenheit abgelehnt hätten. Das ändert jedoch nichts an dem Gewicht der Gründe, die den Richter zu seiner Selbstablehnung veranlaßt und den Senat bewogen
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- L _
haben, die Besorgnis der Befangenheit zu bejahen. Rechtsanwalt	ist	mit	seinem	Ausschluß wegen
 Besorgnis der Befangenheit von jeder Art richterlicher Tätigkeit in dieser Sache, also auch von der Mitwirkung an dieser Entscheidung, ausgeschlossen (BGHSt 3, 68).
Girisch	Laufhütte	Gribbohra	Jähnke
 Siebecke	Rössler	Messer