Der Ehrengerichtshof hat dem Rechtsanwalt nicht einen besonderen Vorwurf daraus gemacht, daß er seinen Strafantrag "ungewöhnlicherweise" an den Generalstaatsanwalt gerichtet hat. Er hat das nur bei seinen Ausführungen darüber erwähnt, daß es dem Rechtsanwalt nicht darauf angekommen sei, den Strafantrag allein zu dem Zwecke der Fristwahrung zu stellen. Der Ehrengerichtshof hat klar zu dem Ausdruck gebracht, daß auch nach seiner Auffassung der Rechtsanwalt den Strafantrag vor Ablauf der Frist hätte stellen dürfen, wenn er dabei nur, "wie in solchen Fällen üblich", zu dem Ausdruck gebracht hätte, daß er das vorerst nur zu dem Zwecke der "Unterbrechung der Verjährung" tue. März 1966 den Kammervorstand davon unterrichten können unter Hinweis darauf, daß er einen Strafantrag vor Fristablauf stellen wolle. Auch insoweit hat der Ehrengerichtshof nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. November 1969 mitgeteilt hat, daß jetzt, nachdem bereits das auf den Strafantrag gegen den Rechtsanwalt GflHP eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt und gegen den Antragsteller selbst ein ehrengerichtliches Verfahren in Gang gebracht sei, für ein Tätigwerden des Vorstandes "nicht die geringste Veranlassung" bestehe, ist für die Entscheidung unerheblich.
BUNDESGERICHTSHOF Anw St :b) 11/70 BESCHLUSS in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Arno M in 2 / / Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat in der Sitzung vom 10. Mai 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Glanzmann, des Bundesrichters Börtzler, der Rechtsanwälte Cornell, Schulten und Petersen sowie der Bundesrichter Dr. Vogt und Braxmaier beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der 1. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Hessen die Revision gegen sein Urteil vom 18. April 1970 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Es kann dahinstehen, ob jeder Strafantrag immer die Strafanzeige enthält, gleichviel bei welcher der in §158 StPO bezeichneten Stellen er angebracht wird. Es braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob dies ausnahmslos wenigstens für die Fälle bejaht werden muß, in denen der Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft eingereicht wird (vgl. § 160 Abs. 1 StPO). In dieser Allgemeinheit ist die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Der Ehrengerichtshof hat nämlich die tatrichterliche Überzeugung gewonnen, Rechtsanwalt MfBB habe gewollt, daß sein Schriftsatz - ohne Rücksicht auf dessen Bezeichnung - "das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren in Gang setzen werde". Diese Auffassung, mit der die / Erstattung einer Strafanzeige auf jeden Fall bejaht ist, betrifft die Umstände des Einzelfalles und ist darum nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Der Ehrengerichtshof hat dem Rechtsanwalt nicht einen besonderen Vorwurf daraus gemacht, daß er seinen Strafantrag "ungewöhnlicherweise" an den Generalstaatsanwalt gerichtet hat. Er hat das nur bei seinen Ausführungen darüber erwähnt, daß es dem Rechtsanwalt nicht darauf angekommen sei, den Strafantrag allein zu dem Zwecke der Fristwahrung zu stellen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt insoweit nicht vor. Die Ausführungen der Beschwerde darüber, daß ein Antragsteller "grundsätzlich berechtigt” sein müsse, die Strafantragsfrist "voll auszunutzen", gehen an dem Sachverhalt vorbei. Der Ehrengerichtshof hat klar zu dem Ausdruck gebracht, daß auch nach seiner Auffassung der Rechtsanwalt den Strafantrag vor Ablauf der Frist hätte stellen dürfen, wenn er dabei nur, "wie in solchen Fällen üblich", zu dem Ausdruck gebracht hätte, daß er das vorerst nur zu dem Zwecke der "Unterbrechung der Verjährung" tue. Auf diese Weise hätte er die Strafverfolgungsbehörde dazu veranlassen können, auf den Strafantrag bis auf weiteres nichts zu unternehmen. Abgesehen davon hätte der Rechtsanwalt, nachdem ihm die "inkriminierten Äußerungen" am 18. Dezember 1965 zur Kenntnis gelangt waren, schon mehrere Wochen vor Ablauf des 17. März 1966 den Kammervorstand davon unterrichten können unter Hinweis darauf, daß er einen Strafantrag vor Fristablauf stellen wolle. Auch insoweit hat der Ehrengerichtshof nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Daß der Kammervorstand dem Rechtsanwalt mit Schreiben vom 26. November 1969 mitgeteilt hat, daß jetzt, nachdem bereits das auf den Strafantrag gegen den Rechtsanwalt GflHP eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt und gegen den Antragsteller selbst ein ehrengerichtliches Verfahren in Gang gebracht sei, für ein Tätigwerden des Vorstandes "nicht die geringste Veranlassung" bestehe, ist für die Entscheidung unerheblich. Denn daraus ergibt sich weder, wie sich der Kammervorstand bei rechtzeitiger Unterrichtung vor Ingangsetzung des Ermittlungsverfahrens verhalten hätte, noch insbesondere, welche Vorstellungen darüber damals bei dem Antragsteller selbst bestanden. Correll Schulten Braxmaier Glanzmann Börtzler Petersen Vogt