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BGH

Gericht: BGH

In dom ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Otto Gfl^IHfcstraße aus Kt hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, nach Anhörung des Generalbundesanwalts, unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br. Roesen und Br. Wintzer, der Bundesrichter Kirchhof und Br. Spengler, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters Br- Vogt in der Sitzung vom 5* Oktober 1964 beschlossen: Soweit der Antragsteller mit Hilfe seiner Nichtzulassungsbeschwerde seinen Antrag aus § 219 BRAO weiterver-folgt, kann diese deswegen keinen Erfolg haben, weil es auf die darin bezeichneten Rechtsfragen - auch wenn man den "Beschluß” des Ehrengerichtshofs als "Urteil" behandelt -für die Entscheidung über diesen Antrag nicht ankommt (vgl. Oktober 194 6 (V0B1 BrZ 1947, 4) anhängig war, das nach § 218 Abs. 5 BRAO auf den Ehrengerichtshof übergegangen und von ihm in dem angefochtenen Urteil entschieden worden ist (vgl. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil des Ehrengerichtshofs im Verfahren nach § 218 BRAO betrifft, ist sie ebenfalls nicht begründet. Nach § 145 Abs. 2 BRAO darf der Ehrengerichtshof die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Prägen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Es genügt auch nicht, daß die Entscheidung des Ehrengerichtshofs für den Beschwerdeführer schwerwiegende Folgen hat. 4. ) Die Darlegungen unter IV und V der Beschv/erdebegründung betreffen nur das Verfahren nach § 219 BRAO. Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob der Ehrengerichtshof das Verhalten des Beschwerdeführers während der Zeit des Nationalsozialismus in jeder Hinsicht, insbesondere auch im Fall Merkolbach, richtig beurteilt hat. 6. ) Der Beschwerdeführer rügt in VII seiner Beschwerdeschrift nur allgemein die Abschneidung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem.

Zitierte Normen: § 145 BRAO Art. 20 GG § 145 BRAO
EhrengerichtshofsFrageEhrengerichtshofgrundsätzlicheBeschwerdeführerBRAO

Volltext der Entscheidung

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2094 093
B e s c h 1 u ß
In dom ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Otto Gfl^IHfcstraße
 aus Kt
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, nach Anhörung des Generalbundesanwalts, unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br. Roesen und Br. Wintzer, der Bundesrichter Kirchhof und Br. Spengler, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters Br- Vogt in der Sitzung vom 5* Oktober 1964 beschlossen:
Bie Beschwerde des Beschuldigten dagegen, daß der 2. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm (V/estf.) die Revision gegen sein Urteil und seinen Beschluß vom 8. April 1964 nicht zugelassen hat, v/ird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Beschwerde trägt der Beschuldigte.
Soweit der Antragsteller mit Hilfe seiner Nichtzulassungsbeschwerde seinen Antrag aus § 219 BRAO weiterver-folgt, kann diese deswegen keinen Erfolg haben, weil es auf die darin bezeichneten Rechtsfragen - auch wenn man den "Beschluß” des Ehrengerichtshofs als "Urteil" behandelt -für die Entscheidung über diesen Antrag nicht ankommt (vgl. BGHSt 17? 21, 28). Dieser Antrag ist unzulässig, weil bei Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung noch ein Verfahren nach § 6 der Verordnung vom 8. Oktober 194 6 (V0B1 BrZ 1947, 4) anhängig war, das nach § 218 Abs. 5 BRAO auf den Ehrengerichtshof übergegangen und von ihm in dem angefochtenen Urteil entschieden worden ist (vgl. AnwSt (R) 10/62 vom 29» Oktober 1962 = Ehronger- Entsch. VII, 168).
II.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil des Ehrengerichtshofs im Verfahren nach § 218 BRAO betrifft, ist sie ebenfalls nicht begründet.
Nach § 145 Abs. 2 BRAO darf der Ehrengerichtshof die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Prägen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Es genügt also für sich allein nicht, wenn das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof irgendwie fehlerhaft gewesen sein sollte. Es genügt auch nicht, daß die Entscheidung des Ehrengerichtshofs für den Beschwerdeführer schwerwiegende Folgen hat.
 
Voraussetzung ist vielmehr, daß es im konkreten Pall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage anwaltlicher Berufspflichten ankommt, daß sich die Lösung dieser Frage nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, daß die Lösung nicht selbstverständlich und zweifelsfrei ist, und daß die Frage nicht bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung endgültig geklärt ist (vgl. die Entscheidungen des Senats BGHSt 17, 21, 27 f; BGH AnwSt (B) 1/62 vom 16. Juli 1962 = Ehrenger. Entsch. VII, 162).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes "ne bis in idem" (Art. 20, 103 GG) in folgendem:
1o) Der Ehrengerichtshof habe seinen Entscheidungen bei der Terminsbestimmung keine eindeutige rechtliche Basis gegeben.
Dabei handelt es sich um keine grundsätzliche Frage.
Im übrigen ist der Beschwerdeführer für den 8. April 1964 nicht nur zur Verhandlung im Verfahren nach § 219 BRAO,	j
sondern auch zur Verhandlung im Verfahren nach § 218 BRAO ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen worden (Bl. 155 EVY 11/63).
2.) Der Ehrengerichtshof habe seinen Einstollungsbeschluß vom 22. Dezember 1962 (richtig: I960) nicht beachtet.
Dieser Beschluß betraf aber nur das Zulassungs-, nicht das ehrengerichtliche Verfahren. Die Annahme des Beschwerdeführers, beide Verfahren seien unteilbar, ist nicht richtig.
3») Per Ehrengerichtshof habe die Verfahren gemäß § 218 und § 219 BRAO nicht gleichzeitig entscheiden dürfen und sich mit sich selbst in Y/iderspruch gesetzt.
Pa3 trifft nicht zu, v/ie die Ausführungen oben zu I zeigen.
4.	) Die Darlegungen unter IV und V der Beschv/erdebegründung betreffen nur das Verfahren nach § 219 BRAO. Für die Entscheidung in jenem Verfahren kommt es auf sie aus den oben zu I genannten Gründen nicht an. Für das Verfahren nach
§ 218 BRAO sind sie nicht von Bedeutung.
5.	) Der Beschwerdeführer rügt, der Ehrengerichtshof habe nicht hinreichend geprüft, ob seine politische Verfolgung durch die Nationalsozialisten die ehrengerichtliche Verurteilung beeinflußt habe.
Auch das ist keine grundsätzliche Rechtsfrage. Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob der Ehrengerichtshof das Verhalten des Beschwerdeführers während der Zeit des Nationalsozialismus in jeder Hinsicht, insbesondere auch im Fall Merkolbach, richtig beurteilt hat.
6.	) Der Beschwerdeführer rügt in VII seiner Beschwerdeschrift nur allgemein die Abschneidung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem.
Diese Aufzählung angeblich verletzter Vorschriften ohne weitere Begründung reicht für § 145 Abs. 3 BRAO nicht aus (vgl. BGH AnwSt (B) 1/64 vom 24. Februar 1964).
7«) Das Vorbringen in VIII der Beschwerdeschrift, insbesondere, der Ehrengerichtshof hätte eine Voruntersuchung anordnen müssen, sowie: er habe in seinem Urteil einen im
 Urteil vom 22. September 1937 ausgeschiedenen Vorwurf v/ieder aufgenommen, betreffen ebenfalls keine grundsätzlichen Rechtsfragen. Auch hierauf kann die Zulassung der Revision daher nicht gestützt v/erden.
Glanzmann	Dr0	Roesen	Dr.	Y/intzer	Kirchhof
 Spengler Petersen Vogt